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   EuG, 03.10.2019 - T-668/18   

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EuG, 03.10.2019 - T-668/18 (https://dejure.org/2019,32209)
EuG, Entscheidung vom 03.10.2019 - T-668/18 (https://dejure.org/2019,32209)
EuG, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - T-668/18 (https://dejure.org/2019,32209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke ADPepper - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke ADPepper - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuG, 08.05.2017 - T-680/15

    Les Éclaires / EUIPO - L'éclaireur International (L'ECLAIREUR) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche "für Waren oder Dienstleistungen" angesehen werden (vgl. Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO - L'éclaireur International [L'ECLAIREUR], T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" vor, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L'ECLAIREUR, T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23).

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L'ECLAIREUR, T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Abs. 3 und 4 von Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), die nach Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung auf Verfallsverfahren anwendbar sind, der Nachweis der Benutzung einer Marke sich auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke beziehen muss und sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 37, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 27).

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42, vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 39, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21).

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens abzielt, noch darauf, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren impliziert (Urteile vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 36, und vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30).

    Im Übrigen verlangt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 keine kontinuierliche, ununterbrochene Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO - Gianni Versace [VERSACCINO], T-337/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:692, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 40 und 41).

  • EuG, 12.03.2014 - T-381/12

    Borrajo Canelo / OHMI - Tecnoazúcar (PALMA MULATA)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteile vom 10. Juni 2010, Atlas transport/HABM - Hartmann [ATLAS TRANSPORT], T-482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM - Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T-381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert die Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (Urteil vom 12. März 2014, PALMA MULATA, T-381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 30).

    Wenn eine Marke aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzt ist, sind nämlich die Wortbestandteile grundsätzlich unterscheidungskräftiger als die Bildbestandteile, da der Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen als ihren Bildbestandteil beschreiben wird (vgl. Urteile vom 2. Februar 2011, 0yster Cosmetics/HABM - Kadabell [Oyster cosmetics], T-437/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:23, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. März 2014, PALMA MULATA, T-381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 38, sowie vom 18. November 2015, Menelaus/HABM - Garcia Mahiques [VIGOR], T-361/13, EU:T:2015:859, Rn. 69 [nicht veröffentlicht]).

  • EuG, 16.06.2015 - T-660/11

    Polytetra / OHMI - EI du Pont de Nemours (POLYTETRAFLON)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Des Weiteren lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteile vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Juni 2015, Polytetra/HABM - EI du Pont de Nemours [POLYTETRAFLON], T-660/11, EU:T:2015:387, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2015, 1nditex/HABM - Ansell [ZARA], T-584/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:604, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Bündel von Beweismitteln kann nämlich geeignet sein, die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen, auch wenn jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (Urteil vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C-108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 36, vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, POLYTETRAFLON, T-660/11, EU:T:2015:387, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, LA MER, T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42, vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 39, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21).

  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens abzielt, noch darauf, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, LA MER, T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Als Erstes ist zur Aufspaltung des Wortzeichens ADPepper in zwei einzelne Wortbestandteile "ad" und "pepper" darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ein von ihnen wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihnen bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 51, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 57).

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche "für Waren oder Dienstleistungen" angesehen werden (vgl. Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO - L'éclaireur International [L'ECLAIREUR], T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" vor, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L'ECLAIREUR, T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23).

  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-668/18
    Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteile vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

  • EuG, 23.09.2015 - T-426/13

    L'Oréal / OHMI - Cosmetica Cabinas (AINHOA)

  • EuG, 10.06.2010 - T-482/08

    Atlas Transport / OHMI - Hartmann (ATLAS TRANSPORT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 22.09.2016 - T-512/15

    Sun Cali / EUIPO - Abercrombie & Fitch Europe (SUN CALI) - Unionsmarke -

  • EuG, 05.10.2017 - T-337/16

    Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo / EUIPO - Gianni Versace (VERSACCINO) -

  • EuG, 27.04.2016 - T-89/15

    Niagara Bottling / EUIPO (NIAGARA)

  • EuG, 20.05.2014 - T-247/12

    Argo Group International Holdings / OHMI - Arisa Assurances (ARIS) -

  • EuG, 30.11.2009 - T-353/07

    Esber / OHMI - Coloris Global Coloring Concept (COLORIS)

  • EuG, 13.06.2006 - T-153/03

    'Inex / OHMI - Wiseman (Représentation d''une peau de vache)' -

  • EuG, 18.11.2015 - T-361/13

    Menelaus / OHMI - Garcia Mahiques (VIGOR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

  • EuG, 27.02.2015 - T-227/13

    Bayer Intellectual Property / OHMI - Interhygiene (INTERFACE)

  • EuG, 22.02.2018 - T-210/17

    International Gaming Projects/ EUIPO - Zitro IP (TRIPLE TURBO) - Unionsmarke -

  • EuG, 28.02.2019 - T-459/18

    Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke -

  • EuG, 09.09.2015 - T-584/14

    Inditex / OHMI - Ansell (ZARA)

  • EuG, 21.11.2013 - T-524/12

    Recaro / OHMI - Certino Mode (RECARO)

  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

  • EuG, 03.04.2019 - T-468/18

    NSC Holding/ EUIPO - Ibercondor (CONDOR SERVICE, NSC) - Unionsmarke -

  • EuG, 10.10.2017 - T-233/15

    Cofra / EUIPO - Armand Thiery (1841) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

  • EuG, 18.07.2017 - T-110/16

    Savant Systems / EUIPO - Savant Group (SAVANT) - Unionsmarke - Verfallsverfahren

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

  • EuG, 06.03.2014 - T-71/13

    Anapurna / OHMI - Annapurna (ANNAPURNA)

  • EuG, 02.02.2011 - T-437/09

    Oyster Cosmetics / OHMI - Kadabell (Oyster cosmetics)

  • EuG, 29.04.2015 - T-717/13

    Chair Entertainment Group / OHMI - Libelle (SHADOW COMPLEX)

  • EuG, 16.09.2013 - T-338/09

    mbp. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1

  • EuG, 12.09.2007 - T-358/04

    'Neumann / HABM (Forme d''une tête de microphone)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO

  • EuG, 15.07.2015 - T-215/13

    Deutsche Rockwool Mineralwoll / OHMI - Recticel (λ)

  • EuG, 13.09.2016 - T-146/15

    hyphen / EUIPO - Skylotec (Représentation d'un polygone) - Unionsmarke -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-621/11

    New Yorker SHK Jeans / HABM - Rechtsmittel - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer lediglich davon ausgegangen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften mit Zustimmung der Streithelferin geschehen sei, ist zweitens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung, wenn auch nur in groben Zügen, ausgeführt hat, dass davon auszugehen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften der Streithelferin mit deren Zustimmung geschehen sei und dass dieser Ansatz mit den Urteilen vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) (T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719), und vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) (T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720), in Einklang stehe, die rechtskräftig geworden seien und deren Unterlagen und Zeiträume sich mit denen des vorliegenden Verfahrens überschnitten.

    Angesichts der Bedeutung des Wortes "pepper" ist dieser einheitliche Ausdruck für die betroffenen Dienstleistungen unterscheidungskräftig (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 39 und 45).

    Außerdem wird im vorliegenden Fall der Bildbestandteil, der die drei Chilischoten darstellt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine bloße Illustration des Wortbestandteils "pepper" wahrgenommen, die mithin dazu beiträgt, die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf diesen Bestandteil zu lenken, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Bestandteil nicht auffällig und etwa genauso groß wie die Wortbestandteile "ad" und "pepper" ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 46 bis 48).

    Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche "für Waren oder Dienstleistungen" angesehen werden (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, schließt die Tatsache, dass ein Wortelement als Geschäftsname des Unternehmens benutzt wird, nicht aus, dass es als Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, EU:T:2019:719, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die etwaige Präsenz weiterer Marken der Streithelferin, nämlich iLead, iSense, iClick und mailpepper, die ihrerseits nur einen enger gefassten Dienstleistungsbereich bezeichnen würden, kann in keiner Weise verhindern oder etwas daran ändern, dass bzw. wie die maßgeblichen Verkehrskreise die mit der angegriffenen Marke - die in den vorgelegten Beweismitteln weder eine untergeordnete noch eine unwesentliche Stellung einnimmt - verbundene Bandbreite von Dienstleistungen identifizieren (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, EU:T:2019:719, Rn. 104).

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/20

    Kneissl Holding/ EUIPO - LS 9 (KNEISSL) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Im Übrigen verlangt Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 keine kontinuierliche und ununterbrochene Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International [ADPepper], T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2021 - T-500/20

    Selmikeit & Giczella/ EUIPO - Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER) - Unionsmarke -

    Im Übrigen verlangt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 keine kontinuierliche, ununterbrochene Benutzung der streitigen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International [ADPepper], T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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