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   EuG, 10.03.2021 - T-245/17   

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EuG, 10.03.2021 - T-245/17 (https://dejure.org/2021,4438)
EuG, Entscheidung vom 10.03.2021 - T-245/17 (https://dejure.org/2021,4438)
EuG, Entscheidung vom 10. März 2021 - T-245/17 (https://dejure.org/2021,4438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ViaSat/ Kommission

    Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Harmonisierte Nutzung des 2-GHz-Frequenzspektrums- Europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen - Entscheidung 2007/98/EG - Harmonisiertes Auswahlverfahren für ...

  • Wolters Kluwer

    Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage â€" Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste â€" Harmonisierte Nutzung des 2-GHz-Frequenzspektrumsâ€" Europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen â€" Entscheidung 2007/98/EG â€" Harmonisiertes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Harmonisierte Nutzung des 2-GHz-Frequenzspektrums- Europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen - Entscheidung 2007/98/EG - Harmonisiertes Auswahlverfahren für ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 05.03.2020 - C-100/19

    Viasat UK und Viasat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Mit Entscheidung vom 10. April 2019 hat die Zweite Kammer des Gerichts (in ihrer früheren Besetzung) entschieden, das vorliegende Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. a und d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-100/19 auszusetzen.

    Nachdem das Urteil in der Rechtssache Viasat UK und Viasat (C-100/19, EU:C:2020:174) am 5. März 2020 verkündet worden war, ist folglich das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache an dem genannten Tag wieder aufgenommen worden.

    Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung geht hervor, dass die Erteilung der Genehmigung nach der ersten dieser Vorschriften von einer einzigen Bedingung abhängt, und zwar davon, dass der Betreiber, der die Genehmigung beantragt, ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter Antragsteller ist, während die Genehmigung gemäß der zweiten dieser Vorschriften von zwei Bedingungen abhängt, und zwar davon, dass der Antragsteller zusätzlich dazu, dass er ein ausgewählter Betreiber sein muss, auch über die gemäß Art. 7 erteilten Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte verfügen muss (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. März 2020, Viasat UK und Viasat, C-100/19, EU:C:2020:174, Rn. 46).

    Folglich führt eine wörtliche Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung zu dem Schluss, dass eine Genehmigung nach einer dieser Vorschriften von einer NRB nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass das System, für das die Genehmigung beantragt wird, kein Satellitenmobilfunksystem sei oder dass der betreffende Betreiber die im Auswahlverfahren eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Viasat UK und Viasat, C-100/19, EU:C:2020:174, Rn. 49).

    Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Kommission unter bestimmten Umständen für die Aufhebung oder Änderung der von ihr erlassenen Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Viasat UK und Viasat, C-100/19, EU:C:2020:174, Rn. 47).

    Sowohl die Genehmigungsentscheidungen der NRB als auch die Durchführung des Durchsetzungsverfahrens durch die zuständigen nationalen Behörden unterliegen nämlich der Kontrolle der nationalen Gerichte, die dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn sie bei der Auslegung oder Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über MSS auf Schwierigkeiten stoßen, was durch die Fragen veranschaulicht wird, die dem Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. März 2020, Viasat UK und Viasat (C-100/19, EU:C:2020:174), ergangen ist, sowie im Rahmen der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-515/19, Eutelsat SA, vorgelegt wurden.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-150/06

    Arizona Chemical u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass eine Maßnahme der Kommission, die wie im vorliegenden Fall ablehnend ist, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 5, vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 22, und Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 22).

    Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung, wenn die Handlung, deren Vornahme das Unionsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission, T-330/94, EU:T:1996:154, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 23, und vom 22. Januar 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C-69/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:37, Rn. 46).

    Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung, der sich gegen die Weigerung der Kommission richtet, nach der Aufforderung der Klägerin Maßnahmen zu ergreifen, um zum Erhalt des sich aus der Harmonisierung der Nutzung des 2-GHz-Frequenzbands für die MSS ergebenden Binnenmarkts zu verhindern, dass die NRB Inmarsat Genehmigungen für die Nutzung des 2-GHz-Frequenzbands zum Betrieb des EAN-Systems erteilen, ist somit zu prüfen, ob die Handlung, zu der die Kommission aufgefordert wurde, selbst vom Gericht nach Art. 263 AEUV auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfbar ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung ist eine Klage, die gegen die Weigerung der Kommission gerichtet ist, einen Vorschlag zur Änderung eines Gesetzgebungsakts vorzulegen, wegen seines Charakters als bloße Zwischen- und Vorbereitungsmaßnahme grundsätzlich für unzulässig zu erklären (Beschlüsse vom 22. Januar 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C-69/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:37, Rn. 46, und vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, EU:T:2005:458, Rn. 66, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 23 und 24).

  • EuG, 21.07.2016 - T-832/14

    Nutria / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu der genannten Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Weigerung des fraglichen Organs, aufforderungsgemäß tätig zu werden, eine die Untätigkeit beendende Stellungnahme dar (Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [Frankreich]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 36, und Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 bis 31).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Weigerung des in Rede stehenden Organs, gemäß einer Aufforderung tätig zu werden, grundsätzlich eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [Frankreich]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 36, Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 44, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 20).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Für die Feststellung, ob eine Handlung oder Entscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, solche Wirkungen erzeugt, ist auf das Wesen der Maßnahme (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9) sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen (Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

    Dagegen ist die Form, in der eine Handlung vorgenommen wird oder eine Entscheidung ergeht, für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 46).

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jedes Organ gemäß Art. 5 EUV entsprechend dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Maßgabe der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten tätig wird (Urteil vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 57).

    Solche impliziten Befugnisse werden somit nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, EU:T:2009:441, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 60).

  • EuGH, 22.01.2010 - C-69/09

    Makhteshim-Agan Holding u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung, wenn die Handlung, deren Vornahme das Unionsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission, T-330/94, EU:T:1996:154, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 23, und vom 22. Januar 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C-69/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:37, Rn. 46).

    Nach der Rechtsprechung ist eine Klage, die gegen die Weigerung der Kommission gerichtet ist, einen Vorschlag zur Änderung eines Gesetzgebungsakts vorzulegen, wegen seines Charakters als bloße Zwischen- und Vorbereitungsmaßnahme grundsätzlich für unzulässig zu erklären (Beschlüsse vom 22. Januar 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C-69/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:37, Rn. 46, und vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, EU:T:2005:458, Rn. 66, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 23 und 24).

  • EuG, 17.09.2007 - T-240/04

    Frankreich / Kommission - Europäische Atomgemeinschaft - Investitionen -

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Somit sind die Bestimmungen des Vertrags im Hinblick auf die normativen Befugnisse der Organe im Licht der Systematik des Vertrags auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T-240/04, EU:T:2007:290, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit muss nicht nur im Hinblick auf die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsakts, sondern auch im Hinblick auf seine Form und seinen zwingenden Charakter vorliegen (Urteil vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T-240/04, EU:T:2007:290, Rn. 38).

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Untätigkeit des Organs nicht nur dann nicht vor, wenn es eine die Klägerin zufriedenstellende Handlung vornimmt, sondern auch dann, wenn es die Vornahme dieser Handlung verweigert und den an das Organ gerichteten Antrag mit einem Hinweis auf die Gründe beantwortet, aus denen es die Vornahme dieser Handlung für unangebracht oder sich für insoweit nicht zuständig hält (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 4, und vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 15 und 20, sowie Beschluss vom 8. Dezember 2005, Campailla/Kommission, C-211/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:760, Rn. 17).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass eine Maßnahme der Kommission, die wie im vorliegenden Fall ablehnend ist, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 5, vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 22, und Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 22).

  • EuGH, 08.03.1972 - 42/71

    Nordgetreide GmbH & Co. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Untätigkeit des Organs nicht nur dann nicht vor, wenn es eine die Klägerin zufriedenstellende Handlung vornimmt, sondern auch dann, wenn es die Vornahme dieser Handlung verweigert und den an das Organ gerichteten Antrag mit einem Hinweis auf die Gründe beantwortet, aus denen es die Vornahme dieser Handlung für unangebracht oder sich für insoweit nicht zuständig hält (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 4, und vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 15 und 20, sowie Beschluss vom 8. Dezember 2005, Campailla/Kommission, C-211/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:760, Rn. 17).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass eine Maßnahme der Kommission, die wie im vorliegenden Fall ablehnend ist, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 5, vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 22, und Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 22).

  • EuG, 04.05.2005 - T-86/03

    Holcim (France) / Kommission - Durchführung eines Urteils des Gerichts -

    Auszug aus EuG, 10.03.2021 - T-245/17
    Folglich stellt die Weigerung des fraglichen Organs, aufforderungsgemäß tätig zu werden, eine die Untätigkeit beendende Stellungnahme dar (Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [Frankreich]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 36, und Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 bis 31).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Weigerung des in Rede stehenden Organs, gemäß einer Aufforderung tätig zu werden, grundsätzlich eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [Frankreich]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 36, Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 44, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 20).

  • EuG, 07.12.2017 - T-853/16

    Techniplan / Kommission

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuGH, 16.06.1993 - C-325/91

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.05.2012 - C-477/11

    Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) / Kommission

  • EuG - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission

  • EuGöD, 23.10.2012 - F-57/11

    Eklund / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

  • EuG, 17.11.2009 - T-143/06

    MTZ Polyfilms / Rat - Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-515/19

    Eutelsat

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

  • EuGH, 19.11.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat

  • EuG, 29.09.2011 - T-442/07

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 08.12.2005 - C-211/05

    Campailla / Kommission

  • EuGH, 08.07.1970 - 75/69

    Hake / Kommission

  • EuG, 03.11.2021 - T-729/20

    Aurubis/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Nach der Rechtsprechung schließt diese Stellungnahme die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15 und 23, sowie Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 59).

    Gegen die Stellungnahme ist hingegen eine Nichtigkeitsklage möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 61, und vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 71).

  • EuG, 03.11.2021 - T-731/20

    ExxonMobil Production Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt -

    Nach der Rechtsprechung schließt diese Stellungnahme die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15 und 23, sowie Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 59).

    Gegen die Stellungnahme ist hingegen eine Nichtigkeitsklage möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 61, und vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-235/20

    ViaSat/ Kommission

    37 Das Gericht hat diese Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission (T-245/17, EU:T:2021:128), abgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-515/19

    Eutelsat

    Vgl. die derzeit beim Gericht anhängige Rechtssache T-245/17, Viasat/Kommission.
  • EuG, 21.12.2022 - T-702/21

    Ekobulkos/ Kommission

    Der Wortlaut der Untätigkeitsklage und derjenige des Aufforderungsschreibens müssen jedoch nicht identisch sein (Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 39).
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