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   EuG, 14.07.2011 - T-190/06   

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EuG, 14.07.2011 - T-190/06 (https://dejure.org/2011,20574)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2011 - T-190/06 (https://dejure.org/2011,20574)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - T-190/06 (https://dejure.org/2011,20574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Total SA und Elf Aquitaine SA gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Geldbußen (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - ...

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Bestätigung hoher Millionen-Geldbußen gegen Arkema, Total und Elf Aquitaine wegen Beteiligung an Kartell

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Juli 2006 - Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006)1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren der Anwendung von Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) betreffend eine Reihe von Vereinbarungen und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dessen Sache es ist, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sowohl aus dem Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 und 62), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt (Randnrn. 61 und 62), ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Anwendung der in Rede stehenden Vermutung nicht davon abhängt, dass solche Indizien vorliegen.

    Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 60).

    Insoweit sind sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren können, zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Insbesondere kann die fragliche Vermutung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Während sich nämlich die Wettbewerbsregeln an Unternehmen richten und unabhängig u. a. von deren Rechtsform unmittelbar auf sie Anwendung finden, muss der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Ferner ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss jedoch eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können (Urteile Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 38, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57).

  • EuGH, 29.10.1975 - 85/74

    Rechtmäßigkeit der Ernennung von Beamten auf bestimmte Dienstposten, die

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    Da in Bezug auf die Zuwiderhandlungen, die in ihrer Entscheidung 85/74/EWG vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (ABl. 1985, L 35, S. 1) und ihrer Entscheidung 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865 - PVC) (ABl. L 239, S. 14) festgestellt worden waren, ein Wiederholungsfall vorlag, berücksichtigte die Kommission bei Arkema einen erschwerenden Umstand.

    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe im 471. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Adressaten ihrer Entscheidung 85/74/EWG vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (ABl. 1985, L 35, S. 1) und ihrer Entscheidung 94/599, die beide wegen Tatwiederholung berücksichtigt worden seien, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser früheren Entscheidungen zur Total-Gruppe gehört hätten.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie die Kommission selbst in der Klagebeantwortung eingeräumt hat, bei der Angabe im 471. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass "die juristischen Personen, die Adressaten [der] Entscheidungen [85/74 und 94/599] sind, zur Total-Gruppe gehörten und noch immer gehören", um einen Irrtum handelt.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    Im Übrigen ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des Sachverhalts und der Umstände, die die Kommission anführt, sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, Randnr. 21).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße sicherstellen muss, dass diese eine abschreckende Wirkung entfaltet, und hierbei vor allem die Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens berücksichtigen muss (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    54 bis 57, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, I-10896, Nrn. 68 und 69).

    Verstößt eine solche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Kommission überdies nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 64), kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht jedes einzelne von den Klägerinnen vorgetragene Argument präzise beantwortet zu haben.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    Ist daher eine solche Zuwiderhandlung bewiesen, ist die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich war, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden kann (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T-6/89, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 236; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, die Vorgehensweise, die darin bestand, dass der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet wird, wenn die Zuwiderhandlung vor der Übernahme der Tochtergesellschaften begangen wurde, verworfen hat.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    In diesem Fall wird der betreffenden Gesellschaft eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung auferlegt, die ihr aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnrn.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Gegenteil, dass gegen die Klägerinnen selbst wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vorgegangen wurde, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zu ihren Tochtergesellschaften und aufgrund deren fehlenden Eigenständigkeit auf dem Markt persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gehalten wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnrn. 78 bis 80).

    Insbesondere ist zu beachten, dass die angefochtene Entscheidung, um gegenüber den Klägerinnen hinreichend begründet zu sein, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten muss, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 80).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    106 und 120, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 243).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-190/06
    Es ist festzustellen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung der fraglichen Zuwiderhandlungen angesichts von deren Art sowie der Art und der Schwere der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 78).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    La jurisprudence a considéré, pour les mêmes raisons que celles qui sont exposées aux points 431 à 433 ci-dessus, que la présomption de responsabilité tirée de la détention, par une société, de la totalité du capital d'une autre société s'appliquait non seulement dans les cas où il existait une relation directe entre la société mère et sa filiale, mais également dans des cas où, comme en l'espèce, cette relation était indirecte eu égard à l'interposition d'une autre société (arrêts du 20 janvier 2011, General Química e.a./Commission, C-90/09 P, Rec, EU:C:2011:21, point 88 ; du 14 juillet 2011, Total et Elf Aquitaine/Commission, T-190/06, Rec, EU:T:2011:378, point 42, et du 6 mars 2012, FLSmidth/Commission, T-65/06, EU:T:2012:103, point 27).

    À cet égard, il convient de rappeler que ce n'est pas une relation d'instigation relative à l'infraction entre la société mère et sa filiale ni, à plus forte raison, une implication de la première dans ladite infraction, mais le fait qu'elles constituent une seule entreprise au sens susmentionné qui habilite la Commission à adresser la décision imposant des amendes à la société mère d'un groupe de sociétés (arrêts du 30 septembre 2009, Arkema/Commission, T-168/05, EU:T:2009:367, point 77, et Total et Elf Aquitaine/Commission, point 435 supra, EU:T:2011:378, point 50).

  • EuGH, 13.09.2012 - C-495/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Par leur pourvoi, Total SA (ci-après «Total") et Elf Aquitaine SA (ci-après «Elf Aquitaine") demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 14 juillet 2011, Total et Elf Aquitaine/Commission (T-190/06, non encore publié au Recueil, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté leur recours tendant à l'annulation, en tant qu'elle les concerne, de la décision C(2006) 1766 final de la Commission, du 3 mai 2006, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] et de l'article 53 de l'accord EEE à l'encontre d'Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira Oyj, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA et Arkema SA (Affaire COMP/F/C.38.620 - Peroxyde d'hydrogène et perborate) (ci-après la «décision litigieuse"), dont une version résumée est publiée au Journal officiel de l'Union européenne du 13 décembre 2006 (JO L 353, p. 54).
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