Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2022 - T-296/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36020
EuG, 14.12.2022 - T-296/21 (https://dejure.org/2022,36020)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2022 - T-296/21 (https://dejure.org/2022,36020)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - T-296/21 (https://dejure.org/2022,36020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,36020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SU/ EIOPA

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Nichtverlängerung - Verfahren zur Verlängerung - Berücksichtigung der Beurteilungen - Nicht fertiggestellte Beurteilung - Haftung - Materieller Schaden - Verlust einer Chance - Immaterieller Schaden - ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Bedienstete auf Zeit; Befristeter Vertrag; Nichtverlängerung; Verfahren zur Verlängerung; Berücksichtigung der Beurteilungen; Nicht fertiggestellte Beurteilung; Haftung; Materieller Schaden; Verlust einer Chance; Immaterieller Schaden; Befugnis zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Nichtverlängerung - Verfahren zur Verlängerung - Berücksichtigung der Beurteilungen - Nicht fertiggestellte Beurteilung - Haftung - Materieller Schaden - Verlust einer Chance - Immaterieller Schaden - ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 16.12.2020 - T-187/18

    VP/ Cedefop

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Nach ständiger Rechtsprechung bewirken die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 20. November 2007, 1anniello/Kommission, T-205/04, EU:T:2007:346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 75, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).

    Unter diesen Umständen sind die Anträge auf Aufhebung sowohl der Entscheidung über die Nichtverlängerung als auch der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Nichtverlängerung daher auch die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung mit der der Entscheidung über die Nichtverlängerung zusammenfällt (Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 80, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Bediensteter auf Zeit, der einen befristeten Vertrag geschlossen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seines Vertrags hat, die Verlängerung vielmehr eine bloße Möglichkeit ist, die davon abhängt, dass sie mit dem dienstlichen Interesse im Einklang steht (Urteile vom 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T-7/01, EU:T:2003:27, Rn. 64, und vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 103).

    Ferner wird nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Verwaltung im Bereich der Vertragsverlängerung ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 106).

    Diese Erwägungen stellen eine Reihe von hinreichend genauen und plausiblen Gesichtspunkten dar, die belegen, dass die Klägerin im Jahr 2020 im Rahmen des Vertragsverlängerungsverfahrens eine konkrete und hinreichend ernsthafte, mit anderen Worten reale Chance hatte, dass ihr Vertrag - auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertragsverlängerungsverfahrens und ungeachtet des weiten Ermessensspielraums bei der Verlängerung eines Dienstvertrags - auf unbestimmte Dauer verlängert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 196).

    In einer Rechtssache, in der es um die Nichtverlängerung eines Vertrags ging, hat das Gericht die Ersatzfähigkeit des Verlusts einer Chance des betroffenen Bediensteten auf Zeit auf Verlängerung seines Vertrags anerkannt, obwohl die Verwaltung noch keine Gelegenheit gehabt hatte, Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils zu erlassen (Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 197).

    Wenn sich die Chance jedoch nicht auf diese Weise quantifizieren lässt, kann der erlittene Schaden nach billigem Ermessen geschätzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 119 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 199).

    Folglich ist der erlittene Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen zu schätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall kann die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung wegen der oben in Rn. 98 dargelegten Grenzen ihrer praktischen Wirksamkeit für sich genommen keine hinreichende Wiedergutmachung darstellen, und die nicht materiellen Folgen der Nichtverlängerung des Vertrags, insbesondere die Folgen für die Gesundheit der Klägerin, können nicht leicht behoben werden (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.10.2018 - T-162/17

    Fernández González / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Was den zweiten geltend gemachten, im Verlust einer Chance bestehenden materiellen Schadensposten anbelangt, muss dieser nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich und endgültig sein, um festgestellt zu werden und einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54 und 55, vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T-144/02, EU:T:2004:290, Rn. 165, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 110).

    Nach der Rechtsprechung ist zur Feststellung des tatsächlichen Verlusts einer Chance zu prüfen, ob rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass der klagenden Partei nicht notwendigerweise die Verlängerung ihres Vertrags, deren Eintritt sie nie beweisen können wird, sondern eine ernsthafte Chance auf eine Verlängerung ihres Vertrags genommen wurde, mit der Folge, dass der Betroffene einen im Verlust von Bezügen bestehenden materiellen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T-144/02, EU:T:2004:290, Rn. 165, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 111).

    In Rechtsstreitigkeiten, die Entscheidungen über die Ablehnung von Bewerbungen betrafen, hat das Gericht entschieden, dass sich die Endgültigkeit des Verlusts einer Chance, eingestellt zu werden, aus dem Schutz der Rechte Dritter ergibt, deren Bewerbungen für die betreffenden Stellen angenommen worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 49, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 91) und nicht daraus, dass es der Verwaltung nicht möglich ist, die begangene Rechtswidrigkeit rechtlich zu korrigieren.

    Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist daher davon auszugehen, dass die von der EIOPA begangenen Rechtsverstöße der Klägerin mit Sicherheit eine reale Chance genommen haben, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der EIOPA ohne Unterbrechung ab dem 16. Januar 2021 nach Ablauf ihres Vertrags fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 117).

    Dieser Schaden beruht auf der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der EIOPA, das der Klägerin mit Sicherheit eine ernsthafte Chance auf eine Verlängerung ihres Vertrags genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 111).

    Für die Festsetzung des Betrags der Entschädigung, die wegen des Verlusts einer solchen Chance zu zahlen ist, ist nach der Rechtsprechung, nachdem die Art der Chance, die dem Beamten oder Bediensteten genommen wurde, festgestellt wurde, der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem er diese Chance gehabt hätte, ist diese Chance sodann zu quantifizieren und sind schließlich die finanziellen Folgen dieses Verlusts einer Chance für den Betroffenen zu bestimmen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich die Chance jedoch nicht auf diese Weise quantifizieren lässt, kann der erlittene Schaden nach billigem Ermessen geschätzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 119 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 199).

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Das Bestehen einer ernsthaften Chance hängt nicht von dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Chance ab; dieser Gesichtspunkt wird anschließend, wenn dieses Bestehen anerkannt wird, bei der Bestimmung des Umfangs des erlittenen materiellen Schadens und seiner Entschädigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 119, und vom 13. März 2013, AK/Kommission, F-91/10, EU:F:2013:34, Rn. 74).

    So ist bereits entschieden worden, dass der Verlust einer Chance, die mit 50 % (Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 119) oder mit 25 % (Urteil vom 12. April 2016, CP/Parlament, F-98/15, EU:F:2016:76, Rn. 83) bewertet wird, oder sogar der Verlust einer "sehr geringen" Chance (Urteil vom 13. März 2013, AK/Kommission, F-91/10, EU:F:2013:34, Rn. 74) in Anbetracht der Umstände dieser Rechtssachen ernsthaft genug war, um zu belegen, dass die Chance tatsächlich bestand.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Verlust einer Chance endgültig ist, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Unionsrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Gesichtspunkte, die nach dem Erlass der rechtswidrigen Handlung, die dem Schaden zugrunde liegt, eingetreten sind, entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 50, in dem die Tatsache berücksichtigt wird, dass die Stellen, auf die sich die Klägerin beworben hatte, inzwischen besetzt worden sind, und vom 14. Juli 2021, Carbajo Ferrero/Parlament, T-670/19, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:435, Rn. 164, in dem Ereignisse berücksichtigt wurden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts noch nicht eingetreten waren, wie die bevorstehende Versetzung des Klägers in den Ruhestand).

    In Rechtsstreitigkeiten, die Entscheidungen über die Ablehnung von Bewerbungen betrafen, hat das Gericht entschieden, dass sich die Endgültigkeit des Verlusts einer Chance, eingestellt zu werden, aus dem Schutz der Rechte Dritter ergibt, deren Bewerbungen für die betreffenden Stellen angenommen worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 49, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 91) und nicht daraus, dass es der Verwaltung nicht möglich ist, die begangene Rechtswidrigkeit rechtlich zu korrigieren.

  • EuG, 12.02.2020 - T-320/18

    WD/ EFSA

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Beurteilungen stellen nämlich einen schriftlichen und förmlichen Nachweis über die Qualität der Arbeit dar, die der Bedienstete im betreffenden Zeitraum geleistet hat (Urteile vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 55 und 56, sowie vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T-320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 60).

    Daraus folgt, dass erstens die Beurteilung der Klägerin für 2019 ein nicht abgeschlossenes Dokument ist, das für die Zwecke der Beurteilung der Leistungen der Klägerin nicht berücksichtigt werden durfte, und zweitens die Klägerin inzidenter die Rechtswidrigkeit in Bezug auf die nicht abgeschlossene Beurteilung für das genannte Jahr geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T-320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 62).

    Folglich erfolgte die Beurteilung der Leistungen der Klägerin auf der Grundlage einer unvollständigen Akte, da in dieser ihre endgültige Beurteilung für 2019 nicht enthalten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T-320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 61).

    Genauer gesagt reicht der bloße Umstand, dass die Personalakte der Klägerin bei der Beurteilung ihrer Leistungen insbesondere wegen des Fehlens einer Beurteilung unvollständig war, nicht aus, um eine Entscheidung über die Nichtverlängerung aufzuheben, es sei denn, es steht fest, dass dieser Umstand das Verlängerungsverfahren entscheidend beeinflusst haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T-320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 63).

  • EuGöD, 12.04.2016 - F-98/15

    CP / Parlament

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Verlust einer Chance tatsächlich besteht, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Entscheidung über die Nichtverlängerung getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, CP/Parlament, F-98/15, EU:F:2016:76, Rn. 82).

    So ist bereits entschieden worden, dass der Verlust einer Chance, die mit 50 % (Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 119) oder mit 25 % (Urteil vom 12. April 2016, CP/Parlament, F-98/15, EU:F:2016:76, Rn. 83) bewertet wird, oder sogar der Verlust einer "sehr geringen" Chance (Urteil vom 13. März 2013, AK/Kommission, F-91/10, EU:F:2013:34, Rn. 74) in Anbetracht der Umstände dieser Rechtssachen ernsthaft genug war, um zu belegen, dass die Chance tatsächlich bestand.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat auch eine Entschädigung für den Verlust der Chance gewährt, früher im Amt des Referatsleiters bestätigt zu werden, indem es anerkannt hat, dass die spätere Ernennung des Klägers auf die Stelle eines Referatsleiters nicht als adäquater Ausgleich der Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung über die Nichtbestätigung für die Vergangenheit gelten kann (Urteil vom 12. April 2016, CP/Parlament, F-98/15, EU:F:2016:76, Rn. 76).

  • EuG, 14.07.2021 - T-670/19

    Carbajo Ferrero / Parlament

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Verlust einer Chance endgültig ist, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Unionsrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Gesichtspunkte, die nach dem Erlass der rechtswidrigen Handlung, die dem Schaden zugrunde liegt, eingetreten sind, entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 50, in dem die Tatsache berücksichtigt wird, dass die Stellen, auf die sich die Klägerin beworben hatte, inzwischen besetzt worden sind, und vom 14. Juli 2021, Carbajo Ferrero/Parlament, T-670/19, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:435, Rn. 164, in dem Ereignisse berücksichtigt wurden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts noch nicht eingetreten waren, wie die bevorstehende Versetzung des Klägers in den Ruhestand).

    Im vorliegenden Fall ist zur Beurteilung dieser Endgültigkeit zu prüfen, ob die Klägerin am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und in Anbetracht der von der EIOPA zu erlassenden Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Urteils ihre Chance auf Verlängerung ihres Vertrag nach dessen Ablauf, d. h. ab dem 16. Januar 2021, endgültig verloren hat (Urteil vom 14. Juli 2021, Carbajo Ferrero/Parlament, T-670/19, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:435, Rn. 164; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. Oktober 1994, C/Kommission, T-47/93, EU:T:1994:262, Rn. 52).

    So hat das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2021, Carbajo Ferrero/Parlament (T-670/19, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:435, Rn. 164), ergangen ist, obwohl die Verwaltung noch keine Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erlassen hatte, eine Entschädigung für den Verlust einer Chance gewährt, "früher" auf eine Direktorenstelle ernannt zu werden, nämlich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen und einen anderen Bewerber zu ernennen.

  • EuG, 13.12.2018 - T-591/16

    Wahlström / FRONTEX

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Beurteilungen stellen nämlich einen schriftlichen und förmlichen Nachweis über die Qualität der Arbeit dar, die der Bedienstete im betreffenden Zeitraum geleistet hat (Urteile vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 55 und 56, sowie vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T-320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 60).

    Ferner wird nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Verwaltung im Bereich der Vertragsverlängerung ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 106).

    Außerdem prüft das Gericht, ob der Verwaltung sachliche Ungenauigkeiten unterlaufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.04.2012 - T-37/10

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Die Mitglieder dieses Personals können sich vor dem Unionsrichter auf diese Vorschrift berufen, der ihre Beachtung sicherstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T-37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 40, und vom 7. Juli 2009, Bernard/Europol, F-54/08, EU:F:2009:86, Rn. 47).

    Wenn nämlich der Berufungsbeurteilende über eine umfassende Kontrollbefugnis hinsichtlich der Begründetheit der in einer Beurteilung enthaltenen Bewertungen verfügt und sie bestätigen oder abändern kann und rechtswidrig von der Ausübung seiner Kontrolle absieht, wird nach der Rechtsprechung die vom Stelleninhaber abgelehnte Beurteilung nicht endgültig (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T-37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 38, 41 und 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, die seinem gesamten Personal mitgeteilt worden ist und in der die für die Verlängerung oder Nichtverlängerung von Verträgen bei der Ausübung seines Ermessens anwendbaren Kriterien und Verfahren angegeben werden, eine innerdienstliche Richtlinie, die als solche als eine Verhaltensnorm anzusehen ist, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen darf, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Bernard/Europol, F-54/08, EU:F:2009:86, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T-37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 40).

  • EuGöD, 13.03.2013 - F-91/10

    AK / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Das Bestehen einer ernsthaften Chance hängt nicht von dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Chance ab; dieser Gesichtspunkt wird anschließend, wenn dieses Bestehen anerkannt wird, bei der Bestimmung des Umfangs des erlittenen materiellen Schadens und seiner Entschädigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 119, und vom 13. März 2013, AK/Kommission, F-91/10, EU:F:2013:34, Rn. 74).

    So ist bereits entschieden worden, dass der Verlust einer Chance, die mit 50 % (Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 119) oder mit 25 % (Urteil vom 12. April 2016, CP/Parlament, F-98/15, EU:F:2016:76, Rn. 83) bewertet wird, oder sogar der Verlust einer "sehr geringen" Chance (Urteil vom 13. März 2013, AK/Kommission, F-91/10, EU:F:2013:34, Rn. 74) in Anbetracht der Umstände dieser Rechtssachen ernsthaft genug war, um zu belegen, dass die Chance tatsächlich bestand.

  • EuGöD, 30.01.2013 - F-87/11

    Wahlström / FRONTEX

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-296/21
    Nach der Rechtsprechung kann ein derartiger Verfahrensfehler nur dann durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geahndet werden, wenn feststeht, dass dieser Verfahrensfehler Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex, F-87/11, EU:F:2013:10, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Abteilungsleiter, wenn er wirksam aufgerufen worden wäre, sich gemäß Art. 6.5 des Vertragsverlängerungsverfahrens zu den beruflichen Leistungen der Klägerin zu äußern, hinsichtlich ihrer Vertragsverlängerung möglicherweise abweichende Vorschläge oder andere Gründe vorgebracht hätte und dass die Einstellungsbehörde eine andere Entscheidung hätte treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex, F-87/11, EU:F:2013:10, Rn. 58).

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • EuGöD, 09.03.2010 - F-26/09

    N / Parlament

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuGöD, 07.07.2009 - F-54/08

    Bernard / Europol

  • EuG, 23.04.2002 - T-372/00

    Campolargo / Kommission

  • EuG, 27.10.1994 - T-47/93

    C gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuGöD, 11.12.2014 - F-103/13

    DE / EMA

  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst

  • EuG, 31.03.2004 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuG, 06.02.2003 - T-7/01

    Pyres / Kommission

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

  • EuGH, 20.05.2010 - C-583/08

    Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den

  • EuG, 18.09.2015 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

  • EuG, 16.09.2015 - T-231/14

    EMA / Drakeford

  • EuG, 12.09.2019 - T-225/18

    Manéa/ CdT

  • EuG, 15.01.2019 - T-881/16

    HJ / EMA

  • EuGH, 18.12.1980 - 156/79

    Gratreau / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

  • EuG, 25.10.2006 - T-281/04

    Staboli / Kommission

  • EuG, 05.02.2018 - T-208/16

    Ranocchia / ERCEA - Forschung und technologische Entwicklung - Aufrufe zur

  • EuG, 20.11.2007 - T-205/04

    Ianniello / Kommission

  • EuG, 05.07.2023 - T-223/21

    SE/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verlust einer Chance tatsächlich besteht, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zur Frage, ob der geltend gemachte Verlust einer Chance endgültig ist, darauf hinzuweisen, dass diese zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Unionsrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Gesichtspunkte, die nach dem Erlass der rechtswidrigen Handlung, die dem Schaden zugrunde liegt, eingetreten sind, entscheidet (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beurteilung dieser Endgültigkeit ist zu prüfen, ob der Kläger am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und in Anbetracht der von der Kommission zu erlassenden Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Urteils seine Chance, auf die streitige Stelle eingestellt zu werden, endgültig verloren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 91).

    Im Übrigen hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, die Entscheidungen über die Ablehnung von Bewerbungen betrafen, wie diejenige, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, entschieden, dass sich die Endgültigkeit des Verlusts einer Chance, eingestellt zu werden, aus dem Schutz der Rechte Dritter ergibt, deren Bewerbungen für die betreffenden Stellen angenommen worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 49, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 91), und nicht daraus, dass es der Verwaltung nicht möglich ist, die begangene Rechtswidrigkeit rechtlich zu korrigieren (Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 95).

    Für die Festsetzung des Betrags der Entschädigung, die wegen des Verlusts einer solchen Chance zu zahlen ist, ist nach der Rechtsprechung, nachdem die Art der Chance, die dem Beamten oder Bediensteten genommen wurde, festgestellt wurde, der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem er diese Chance gehabt hätte, ist diese Chance sodann zu quantifizieren und sind schließlich die finanziellen Folgen dieses Verlusts einer Chance für den Betroffenen zu bestimmen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Art und Umfang des Schadensersatzes für den Verlust einer Chance ist, sofern dies möglich ist, die Chance, die dem Beamten oder Bediensteten genommen wurde, objektiv in Form eines mathematischen Koeffizienten zu bestimmen, der sich aus einer genauen Analyse ergibt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, eine Methode festzulegen, die es erlauben würde, die Chance, auf eine Stelle bei einem Organ eingestellt zu werden, genau zu quantifizieren und damit den sich aus dem Verlust dieser Chance ergebenden Schaden zu bemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 59 und 60).

  • EuG, 06.12.2023 - T-807/21

    QI/ Kommission

    Cependant, lorsque la décision de rejet de la réclamation a une portée différente de celle de l'acte contre lequel cette réclamation a été formée, notamment lorsqu'elle modifie la décision initiale ou lorsqu'elle contient un réexamen de la situation de la partie requérante en fonction d'éléments de droit et de fait nouveaux qui, s'ils étaient survenus ou avaient été connus de l'autorité compétente avant l'adoption de la décision initiale, auraient été pris en considération, le Tribunal peut être amené à statuer spécifiquement sur les conclusions formellement dirigées contre la décision rejetant la réclamation (voir arrêt du 14 décembre 2022, SU/AEAPP, T-296/21, EU:T:2022:808, point 23 et jurisprudence citée).

    Dans ces conditions, il convient d'examiner les conclusions en annulation tant de la décision rejetant la demande d'assistance que de la décision rejetant la réclamation (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2022, SU/AEAPP, T-296/21, EU:T:2022:808, point 26 et jurisprudence citée).

    Par conséquent, compte tenu du caractère évolutif de la procédure précontentieuse, cette motivation doit également être prise en considération pour l'examen de la légalité de la décision rejetant la demande d'assistance, cette motivation étant censée concorder avec ce dernier acte (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2022, SU/AEAPP, T-296/21, EU:T:2022:808, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 07.02.2024 - T-563/22

    VP/ Cedefop

    En outre, le Tribunal contrôle si l'administration a commis des inexactitudes matérielles (voir, en ce sens, arrêts du 13 décembre 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, non publié, EU:T:2018:938, point 47, et du 14 décembre 2022, SU/AEAPP, T-296/21, EU:T:2022:808, point 50).
  • EuG, 20.03.2024 - T-623/18

    EO/ Kommission

    À cet égard, il convient de souligner que, ainsi que cela a déjà été rappelé au point 38 ci-dessus, en vertu de l'article 266 TFUE, l'institution, l'organe ou l'organisme dont émane l'acte annulé est tenu de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt d'annulation (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2022, SU/AEAPP, T-296/21, EU:T:2022:808, point 92 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.12.2023 - T-621/22

    SB/ EAD

    Il découle d'une jurisprudence constante que, dans le cadre d'une demande indemnitaire formulée par un fonctionnaire ou par un agent, la responsabilité de l'Union suppose la réunion d'un ensemble de conditions cumulatives, à savoir l'illégalité du comportement reproché aux institutions, la réalité du dommage allégué et l'existence d'un lien de causalité entre le comportement illégal et le préjudice invoqué (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2022, SU/AEAPP, T-296/21, EU:T:2022:808, point 72 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht