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   EuG, 16.09.2013 - T-396/10   

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EuG, 16.09.2013 - T-396/10 (https://dejure.org/2013,24368)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-396/10 (https://dejure.org/2013,24368)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-396/10 (https://dejure.org/2013,24368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Zucchetti Rubinetteria/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) betreffend ein Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Die Offenlegung sensibler Informationen beseitigt nämlich die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers und beeinflusst damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie richtet sich vielmehr nach den auf den betreffenden Märkten herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen und den für das betreffende System charakteristischen Eigenschaften, namentlich seinem Zweck, den Zugangsvoraussetzungen und den Bedingungen der Teilnahme am Austausch, der Natur der ausgetauschten Informationen - bei denen es sich z. B. um veröffentlichte oder vertrauliche, zusammengefasste oder detaillierte, historische oder gegenwärtige Angaben handeln kann -, deren Periodizität und ihrer Bedeutung für die Preisbildung sowie dem Umfang oder den Bedingungen der Leistung (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 54).

    Die Klägerin macht geltend, wenn das Angebot zersplittert sei, könnten nach der Rechtsprechung die Verbreitung und der Austausch von Informationen unter Wettbewerbern neutrale oder sogar positive Wirkung für die Wettbewerbssituation des Marktes haben (vgl. u. a. Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 58 angegeben, Randnr. 58); für die in den Randnrn.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Ein Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Bedingungen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen, doch steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betroffenen Marktes entsprechen, wenn man die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und die Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang dieses Marktes berücksichtigt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Was das zweite Argument der Klägerin angeht, wonach sich die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90), bezogen habe, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 791 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat:.

    In Randnr. 889 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dann unter Berufung auf das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 34 angeführt) (vgl. Fn. 1248 des angefochtenen Beschlusses) festgestellt, dass.

    Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe ihre Feststellung, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliege, zu Unrecht auf das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 34 angeführt) gestützt, ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 158).

    Insofern steht Art. 101 Abs. 1 AEUV jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld gegebenenfalls aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789 , Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-6681, Randnr. 265).

    Nach der Rechtsprechung hat das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung seine eigene Beurteilung vorzunehmen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 199).

    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße ihrer Begründungspflicht bereits genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen, und nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise für die Geldbuße zu machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    179 und 280) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P und C-135/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 187).
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-396/10
    Was drittens den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, ist festzustellen, dass dessen Anwendung im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Desgleichen betrafen die Absprachen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen ist, unterschiedliche Produktgruppen und verschiedene Hersteller.

    In den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), und das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen sind, konnten die Klägerinnen nicht für das Verhalten der anderen Kartellteilnehmer haftbar gemacht werden, soweit sie davon keine Kenntnis hatten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    So hat das Gericht im Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446, Rn. 114 bis 119), meines Erachtens zu Recht, wie folgt entschieden: "Was ... den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten.

    Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), vgl. Rn. 42 des dem Rechtsmittel von Roca Sanitario als Anlage 11 beigefügten Sitzungsberichts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    So hat das Gericht im Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446, Rn. 114 bis 119), meines Erachtens zu Recht, wie folgt entschieden: "Was ... den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten.

    Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), vgl. Rn. 42 des dem Rechtsmittel von Roca Sanitario als Anlage 11 beigefügten Sitzungsberichts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    So hat das Gericht im Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446, Rn. 114 bis 119), meines Erachtens zu Recht, wie folgt entschieden: "Was ... den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten.

    Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), vgl. Rn. 42 des dem Rechtsmittel von Roca Sanitario als Anlage 11 beigefügten Sitzungsberichts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    So hat das Gericht im Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446, Rn. 114 bis 119), meines Erachtens zu Recht, wie folgt entschieden: "Was ... den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten.

    Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), vgl. Rn. 42 des dem Rechtsmittel von Roca Sanitario als Anlage 11 beigefügten Sitzungsberichts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    So hat das Gericht im Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446, Rn. 114 bis 119), meines Erachtens zu Recht, wie folgt entschieden: "Was ... den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten.

    Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), vgl. Rn. 42 des dem Rechtsmittel von Roca Sanitario als Anlage 11 beigefügten Sitzungsberichts.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-618/13

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Zucchetti Rubinetteria SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:446), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
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