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   EuGH, 07.07.2022 - C-257/21, C-258/21   

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https://dejure.org/2022,16765
EuGH, 07.07.2022 - C-257/21, C-258/21 (https://dejure.org/2022,16765)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-257/21, C-258/21 (https://dejure.org/2022,16765)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-257/21, C-258/21 (https://dejure.org/2022,16765)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Coca-Cola European Partners Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - Schutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nachtarbeit - Tarifvertrag, der für regelmäßige Nachtarbeit einen geringeren Vergütungszuschlag vorsieht als für unregelmäßige ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Art. 153 AEUV; Schutz der Arbeitnehmer; Richtlinie 2003/88/EG; Arbeitszeitgestaltung; Nachtarbeit; Tarifvertrag, der für regelmäßige Nachtarbeit einen geringeren Vergütungszuschlag vorsieht als für unregelmäßige Nachtarbeit; ...

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 153 AEUV - Arbeitszeitgestaltung - Nachtarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - Schutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nachtarbeit - Tarifvertrag, der für regelmäßige Nachtarbeit einen geringeren Vergütungszuschlag vorsieht als für unregelmäßige ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die Arbeitszeit-RL findet keine Anwendung auf eine tarifliche Regelung von Nachtarbeitszuschlägen

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Streit um Nachtzuschläge beurteilt sich nach nationalem Recht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht nicht anwendbar: Streit um Nachtzuschläge zurückgewiesen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung bei Nachtzuschlägen?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht bei Nachtarbeitsvergütung nicht anwendbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht bei Nachtarbeitsvergütung nicht anwendbar

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Ungleichbehandlung tarifvertraglicher Nachtarbeitszuschläge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleiche Behandlung regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 721
  • NZA 2022, 971
  • DB 2022, 1970
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof begründet, die auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen beruht, und ein Verfahren darstellt, das dem Gerichtshof die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften erlaubt, auf die es für die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits ankommt (Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-580/19

    Offenbach - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57, und vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 56).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57, und vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 56).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine spezifischen Verpflichtungen auferlegen, eine Regelung, die in einem Tarifvertrag zwischen den Sozialpartnern in Bezug auf diesen Aspekt getroffen wurde, nicht in den Anwendungsbereich der Charta fällt, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Daher ist es als beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts angemessen erachtet worden, die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus von einer Harmonisierung nach den Art. 136 ff. EG (jetzt Art. 151 ff. AEUV) auszunehmen (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Sowohl aus Art. 137 EG (jetzt Art. 153 AEUV), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2003/88 bildet, als auch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, betrachtet im Licht ihrer Erwägungsgründe 1, 2, 4 und 5, ergibt sich nämlich, dass durch die Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Jedoch ist festzustellen, dass diesem Übereinkommen als solchem, da die Union es nicht ratifiziert hat, in der Unionsrechtsordnung keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt und dass auch der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 dem Übereinkommen keine verbindliche Wirkung verleiht (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 64).
  • EuGH, 22.10.2020 - C-275/19

    Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Unter diesen Umständen können die Argumente der Kommission, die sich auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88 beziehen und somit die inhaltliche Prüfung der Vorabentscheidungsersuchen betreffen, die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts nicht widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment, C-275/19, EU:C:2020:856, Rn. 36).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-244/20

    INSS (Pension de veuvage fondée sur le concubinage)

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Daher ist allein der Umstand, dass eine nationale Maßnahme in einen Bereich fällt, in dem die Union über Zuständigkeiten verfügt, nicht geeignet, diese Maßnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts zu bringen und dadurch die Anwendbarkeit der Charta auszulösen (Urteil vom 14. Oktober 2021, 1NSS [Witwenrente auf der Grundlage eines Partnerschaftsverhältnisses], C-244/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:854, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-311/21

    Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. Juli 2022, Coca-Cola European Partners Deutschland, C-257/21 und C-258/21, EU:C:2022:529, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Juli 2022, Coca-Cola European Partners Deutschland, C-257/21 und C-258/21, EU:C:2022:529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.] ausgesetzt.

    Der Senat hat zwei dieser Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über zwei Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht ersucht (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 332/20 (A) - und - 10 AZR 333/20 (A) -, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.]) .

    Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, den Rechtsstreit im Hinblick auf die bei dem Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.] auszusetzen.

    Das Revisionsverfahren wird bis zur Erledigung der Vorabentscheidungsverfahren - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.] vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO) .

    Die Entscheidung des Streitfalls hängt von den Rechtsfragen ab, die der Senat dem Gerichtshof in den Verfahren - 10 AZR 332/20 (A) - und - 10 AZR 333/20 (A) - bereits zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (EuGH verbundene Rechtssachen - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.]) .

    Die Vorabentscheidungsersuchen, die im Streitfall vorgreiflich sind, sind bereits vor dem Gerichtshof anhängig (EuGH - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.]) .

  • BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Der EuGH hat auf diese Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- C-257/21 und C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]) .

    Der EuGH, dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Unionsrecht zugewiesen ist, hat auf die Vorlage des Senats vom 9. Dezember 2020 (- 10 AZR 332/20 (A) - BAGE 173, 165) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/EG nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 GRC durchgeführt wird (vgl. EuGH 7. Juli 2022 - C-257/21 und C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland] Rn. 45 ff.) .

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