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   EuGH, 11.11.2021 - C-948/19   

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https://dejure.org/2021,45304
EuGH, 11.11.2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,45304)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,45304)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,45304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Manpower Lit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 1 - Anwendungsbereich - Begriffe "öffentliches Unternehmen" und "Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" - Agenturen der Europäischen Union - Europäisches Institut für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 1 - Anwendungsbereich - Begriffe "öffentliches Unternehmen" und "Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" - Agenturen der Europäischen Union - Europäisches Institut für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1767
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Letztere Erwägung hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), insoweit auf den Kontext der Richtlinie 2008/104 übertragen, als sich aus Rn. 44 dieses Urteils ergibt, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie so zu verstehen ist, dass sie jede Tätigkeit betrifft, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.

    Dass das EIGE bei der Ausübung seiner Tätigkeiten keinen Erwerbszweck verfolgt, ist nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 irrelevant (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik, C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Zum anderen hat er entschieden, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 19, und vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?ˆa, C-262/18 P und C-271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass solche Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszeck verfolgen, im Wettbewerb benachteiligt sind, hindert nicht daran, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 21).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts zum einen den Begriff "Unternehmen" so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, und vom 6. Mai 2021, Analisi G. Caracciolo, C-142/20, EU:C:2021:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts zum einen den Begriff "Unternehmen" so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, und vom 6. Mai 2021, Analisi G. Caracciolo, C-142/20, EU:C:2021:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Zum anderen hat er entschieden, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 19, und vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?ˆa, C-262/18 P und C-271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (Urteil vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-404/22

    Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou -

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts den Begriff "Unternehmen" so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11 November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit", der in der Richtlinie 2002/14 nicht definiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass dieser Begriff, der in verschiedenen Richtlinien über Arbeitnehmerrechte enthalten ist, jede Tätigkeit umfasst, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass solche Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszeck verfolgen, im Wettbewerb benachteiligt sind, hindert nicht daran, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (Urteil vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den der Vorlageentscheidung zu entnehmenden Informationen, deren Überprüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind diese Einnahmen insoweit ein Entgelt für die Tätigkeiten des Eoppep, als sie die wirtschaftliche Gegenleistung für die von diesem erbrachte Dienstleistung darstellen, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger vereinbart wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

    Dazu zählen auch Dienste, die - ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte - im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-948/19 - [Manpower Lit] Rn. 37, 39) .
  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (Urteil vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Dazu zählen auch Dienste, die - ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte - im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-948/19 - [Manpower Lit] Rn. 37, 39) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Dazu zählen auch Dienste, die - ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte - im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-948/19 - [Manpower Lit] Rn. 37, 39) .
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