Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2021 - C-948/19   

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https://dejure.org/2021,45304
EuGH, 11.11.2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,45304)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,45304)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,45304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Manpower Lit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 1 - Anwendungsbereich - Begriffe "öffentliches Unternehmen" und "Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" - Agenturen der Europäischen Union - Europäisches Institut für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 1 - Anwendungsbereich - Begriffe "öffentliches Unternehmen" und "Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" - Agenturen der Europäischen Union - Europäisches Institut für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1767
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Zum anderen hat er entschieden, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 19, und vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?ˆa, C-262/18 P und C-271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass solche Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszeck verfolgen, im Wettbewerb benachteiligt sind, hindert nicht daran, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 21).

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Letztere Erwägung hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), insoweit auf den Kontext der Richtlinie 2008/104 übertragen, als sich aus Rn. 44 dieses Urteils ergibt, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie so zu verstehen ist, dass sie jede Tätigkeit betrifft, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.

    Dass das EIGE bei der Ausübung seiner Tätigkeiten keinen Erwerbszweck verfolgt, ist nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 irrelevant (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik, C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (Urteil vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts zum einen den Begriff "Unternehmen" so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, und vom 6. Mai 2021, Analisi G. Caracciolo, C-142/20, EU:C:2021:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Zum anderen hat er entschieden, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 19, und vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?ˆa, C-262/18 P und C-271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts zum einen den Begriff "Unternehmen" so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, und vom 6. Mai 2021, Analisi G. Caracciolo, C-142/20, EU:C:2021:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-404/22

    Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou -

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts den Begriff "Unternehmen" so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11 November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit", der in der Richtlinie 2002/14 nicht definiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass dieser Begriff, der in verschiedenen Richtlinien über Arbeitnehmerrechte enthalten ist, jede Tätigkeit umfasst, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass solche Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszeck verfolgen, im Wettbewerb benachteiligt sind, hindert nicht daran, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (Urteil vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den der Vorlageentscheidung zu entnehmenden Informationen, deren Überprüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind diese Einnahmen insoweit ein Entgelt für die Tätigkeiten des Eoppep, als sie die wirtschaftliche Gegenleistung für die von diesem erbrachte Dienstleistung darstellen, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger vereinbart wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

    Dazu zählen auch Dienste, die - ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte - im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-948/19 - [Manpower Lit] Rn. 37, 39) .
  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (Urteil vom 11. November 2021, Manpower Lit, C-948/19, EU:C:2021:906, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Dazu zählen auch Dienste, die - ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte - im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-948/19 - [Manpower Lit] Rn. 37, 39) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Dazu zählen auch Dienste, die - ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte - im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-948/19 - [Manpower Lit] Rn. 37, 39) .
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,21383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-948/19 (https://dejure.org/2021,21383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Manpower Lit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Zeitarbeit - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG - Agenturen der Europäischen Union - Entleihende Unternehmen gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104 - Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Zeitarbeit - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG - Agenturen der Europäischen Union - Entleihende Unternehmen gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104 - Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19
    2008, L 327, S. 9. Vgl. zuvor Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER (C-784/19, EU:C:2021:427).

    18 Die Kläger verweisen auf das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883).

    22 Unter Verweis auf das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 36).

    29 Unter Verweis auf Art. 9 der Richtlinie 2008/104 und das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 44 bis 47).

    33 Die Kommission stützt sich auf die Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 96), vom 6. September 2011, Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 44), und vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 44 und 47).

    60 Es sei darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), die Frage betraf, ob ein Leiharbeitsunternehmen eine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübte.

    84 C-216/15, EU:C:2016:883.

  • EuG, 13.12.2016 - T-713/14

    IPSO / EZB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19
    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727).

    26 Unter Verweis auf das Urteil vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 28 und 95).

    27 Unter Verweis auf die Urteile vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 96, 105 und 106), und vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 39).

    51 Urteil vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 102).

    90 Vgl. z. B. Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 105 und 106), und vom 7. Februar 2019, RK/Rat (T-11/17, EU:T:2019:65).

    104 Vgl. z. B. Beschluss vom 6. Juli 2001, Dubigh und Zaur-Gora/Kommission (T-375/00, EU:T:2001:181), und Urteil vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727).

  • EuGH, 06.12.1989 - 249/87

    Mulfinger u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19
    Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10).

    37 Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 11 und 14).

    47 Die Kommission verweist auf das Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614).

    100 Vgl. allgemein zum Recht der Kommission, vertragliche Bindungen einzugehen, Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10).

    Vgl. Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).

    Wie in Nr. 45 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) in Bezug auf die Richtlinie 2008/104 ausgeführt wird, ist es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zu geben.

    Aus denselben Gründen trete ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624, Nr. 71) für eine weite Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 hinsichtlich der Ausübung einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" ein.

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624, Nr. 61).

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