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   EuGH, 26.10.2006 - C-192/05   

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https://dejure.org/2006,1997
EuGH, 26.10.2006 - C-192/05 (https://dejure.org/2006,1997)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-192/05 (https://dejure.org/2006,1997)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 (https://dejure.org/2006,1997)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Tas-Hagen und Tas

    Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG

  • EU-Kommission PDF

    Tas-Hagen und Tas

    Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG

  • EU-Kommission

    Tas-Hagen und Tas

    Unionsbürgerschaft

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Verweigerung der Bewilligung einer Leistung für zivile Kriegsopfer durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Artikel 18 Abs. 1 EG-Vertrag; Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet eines anderen als des die ...

  • Judicialis

    EG Art. 18 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 18 Abs. 1
    Unionsbürgerschaft: Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tas-Hagen und Tas

    Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Centrale Raad van Beroep vom 22. April 2005 in dem Rechtsstreit K. Tas-Hagen und R. A. Tas gegen Raadskamer WUBO van de Pensioen- en Uitkeringsraad

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) - Bewilligung einer Leistung für zivile Kriegsopfer - Leistung, die den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die bei Einreichung des Antrags im Hoheitsgebiet wohnen, vorbehalten ist - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-192/05
    23 Außerdem steht fest, dass die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteile vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-192/05
    31 Eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Artikel 18 Absatz 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteil vom 18. Juli 2006 in der Rechtssache C-406/04, De Cuyper, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-192/05
    23 Außerdem steht fest, dass die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteile vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-192/05
    30 Zur Reichweite des Artikels 18 Absatz 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom EG-Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02, Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Zum anderen lässt sich daran zweifeln, ob § 39 Nr. 3 AufenthV eine Beschränkung der aus Art. 20 Abs. 1 AEUV hergeleiteten Rechte darstellt (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 18. Juli 2006 - Rs. C-406/04, De Cuyper - Slg. 2006, I-6947 Rn. 39 sowie vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-192/05, Tas-Hagen und Tas - Slg. 2006, I-10451 Rn. 31).

    Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile De Cuyper, Randnr. 39, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31).

    Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

    Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18).

    Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung ziviler Kriegs- oder Repressionsopfer für eine von ihnen erlittene psychische oder körperliche Beschädigung besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21).

    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22).

    Außerdem steht fest, dass die in Art. 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags auf interne Sachverhalte zu erstrecken, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 23).

    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch die eigenen Staatsangehörigen derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile De Cuyper, Randnr. 40, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

    Zum Erfordernis einer Verbindung mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben, wobei sie freilich die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten haben (Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 36).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass Frau Morgan und Frau Bucher als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 17 Abs. 1 EG Unionsbürger sind und sich daher auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).

  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

    Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).

    Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung hinterbliebener Ehegatten von Kriegsopfern besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21, sowie Nerkowska, Randnr. 23).

    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, sowie Nerkowska, Randnr. 24).

    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, sowie Nerkowska, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Gemeinschaftsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Nerkowska, Randnr. 32).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch Gemeinschaftsangehörige derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Nerkowska, Randnr. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Prinz und Herr Seeberger als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger sind und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, und vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 23).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DIE ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN

    In dem vor Kurzem ergangenen Urteil Tas-Hagen und Tas wurde diese These aufgegriffen und die Frage geklärt, ob für die Berufung auf Art. 18 EG neben der Ausübung der Freizügigkeit ein gemeinschaftlicher Bereich berührt sein muss.

    40 - Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet (C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23), vom 2. Oktober 2003, García Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26), und vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C-192/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 23).

    19 und 20), vom 18. Juli 2006, De Cuyper (C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39), sowie D'Hoop, Randnr. 34, und Tas-Hagen und Tas, Randnrn.

    50 - Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, Collins, Randnr. 66, Bidar, Randnr. 54, De Cuyper, Randnr. 40, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33.

    62 - Auf dem Gebiet der Freizügigkeit Urteile vom 29. Oktober 1998, De Castro Freitas und Escallier (C-193/97 und C-194/97, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 23), vom 3. Oktober 2000, Corsten (C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31), vom 11. Juli 2002, Gräbner (C-294/00, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 26), oder das bereits zitierte Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sicherzustellen, zwar objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 35, sowie vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. u. a. Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was im Einzelnen den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats angeht, hat der Gerichtshof bereits zu Leistungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind, entschieden, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 36).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 22).

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31).

    Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06

    Nerkowska - Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08

    Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des

  • EuGH, 24.10.2013 - C-275/12

    Elrick - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-103/08

    Gottwald - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

  • EuGH, 19.06.2014 - C-370/13

    Teisseyre und Teisseyre

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • EuGH, 08.11.2012 - C-461/11

    Radziejewski

  • SG Wiesbaden, 15.01.2008 - S 16 AS 690/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-40/11

    Iida - Art. 6 EUV - Art. 20 und 21 AEUV - Art. 7, 24 und 51 der Charta der

  • VG Karlsruhe, 16.11.2011 - 5 K 1480/10

    Ausbildungsförderung: Residenzpflicht im Inland - Ausbildung im Ausland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 1565/11

    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07

    Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2008 - C-127/08

    Metock u.a. - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-33/07

    Jipa - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG - Art. 4 und 27 der Richtlinie 2004/38/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-164/07

    Wood - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Art. 12 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07

    Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität -

  • EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06

    Davis u.a. / Rat

  • SG Stuttgart, 27.03.2007 - S 6 V 5729/05

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - soziales Entschädigungsrecht -

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