Rechtsprechung
   FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7424
FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12 (https://dejure.org/2016,7424)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.02.2016 - 6 K 2013/12 (https://dejure.org/2016,7424)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - 6 K 2013/12 (https://dejure.org/2016,7424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,7424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer-Organschaft; Eigenverwaltung; Insolvenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortbestand der umsatzsteuerlichen Organschaft trotz Anordnung der Eigenverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2332
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Ihre Rechtsauffassung werde durch das Urteil des BFH vom 08.08.2013 (Az. V R 18/13) gestützt.

    a) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 [BFH 07.07.2011 - V R 53/10] ; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 [BFH 01.12.2010 - XI R 43/08] und vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 [BFH 22.04.2010 - V R 9/09] ).

    b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 [BFH 07.07.2011 - V R 53/10] und vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 [BFH 28.10.2010 - V R 7/10] m. w. N.).

    Während es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für eine Beherrschung im o. g. Sinne ausreichend war, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organschaft ausgeschlossen ist, wurde diese Frage im Urteil des BFH vom 07.07.2011 (V R 53/10, BStBl II 2013, 218) bereits ausdrücklich offen gelassen und mit Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) unter Änderung der Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, damit der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne.

    cc) Die von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung in dem Urteil vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) vermag im vorliegenden Fall im Ergebnis ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

    Dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung insoweit geändert wurden, als es seitens des Organträgers der Möglichkeit zur Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft bedarf und es nicht mehr ausreicht, wenn bloß eine abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft ausgeschlossen werden kann, wird vom BFH damit begründet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, durch das der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne, um im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates öffentliche Gelder vereinnahmen zu können (vgl. Urteil des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    a) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 [BFH 07.07.2011 - V R 53/10] ; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 [BFH 01.12.2010 - XI R 43/08] und vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 [BFH 22.04.2010 - V R 9/09] ).

    b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 [BFH 07.07.2011 - V R 53/10] und vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 [BFH 28.10.2010 - V R 7/10] m. w. N.).

    Sind für die Organ-GmbH beispielsweise mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist (Urteil des BFH vom 07.07.2011 V R 53/10, BStBl II 2013, 218).

    Während es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für eine Beherrschung im o. g. Sinne ausreichend war, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organschaft ausgeschlossen ist, wurde diese Frage im Urteil des BFH vom 07.07.2011 (V R 53/10, BStBl II 2013, 218) bereits ausdrücklich offen gelassen und mit Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) unter Änderung der Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, damit der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne.

    c) Für die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (Urteil des BFH vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 [BFH 07.07.2011 - V R 53/10] ).

  • FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12

    Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Bezüglich der für die einzelnen Gesellschaften vorangemeldeten Beträge wird auf Bl. 25 der Akte zu dem Verfahren 6 V 2469/12 verwiesen.

    Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 95 ff. der Akte zu dem Verfahren 6 V 2469/12 verwiesen.

    Die Verfahrensakte des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 2469/12) ist beigezogen worden.

    Allerdings stehen die angeführten Gründe nach Ansicht des Senats dem Fortbestehen einer Organschaft im Insolvenzfall weder grundsätzlich entgegen (so auch: Beck, MwStR 2014, 359, 366; Wagner/Fuchs, BB 2014, 2583, 2585, vgl. auch Höink/Hudasch, DB 2014, M 8; a.A. Foltis, in FK-InsO 8. Aufl., § 270 Rz. 11; Kahlert/Schmidt, DStR 2014, 415, 419) noch rechtfertigen sie es, die Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften als mit Eröffnung der Insolvenzverfahren beendet anzusehen.

    Zumindest wenn - wie hier - der Sachwalter den Zahlungsverkehr nicht an sich gezogen und das Insolvenzgericht keinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat, ist vom Fortbestehen einer organisatorischen Eingliederung trotz angeordneter Eigenverwaltung auszugehen (so auch: Beck, MwStR 2014, 359, 367; Birkenfeld, in Birkenfeld/Wäger, USt-Hdb. Stand Okt. 2011, § 44 Rz. 423; Meyer, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG Komm. Stand Juli 2011, § 2 Rz. 97 und Schmittmann, ZSteu 2007, 191; OFD Hannover v. 06.08.2007, S 7105-49- StO 172, UR 2007, 867; a. A. Foltis, in FK-InsO 8. Aufl., § 270 Rz. 11; Kahlert/Schmidt, DStR 2014, 415, 419).

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Darüber hinaus kann sich die organisatorische Eingliederung auch aus einer (teilweisen) personellen Verflechtung über diese Geschäftsführungsorgane ergeben (Urteil des BFH vom 03.04.2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905), wenn dem Organträger eine Willensdurchsetzung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft möglich ist.

    Im Hinblick auf eine deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. Urteile des BFH vom 03.04.2008 V R 76/05, BFH/NV 2008, 1410 und vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256 [BFH 29.10.2008 - XI R 74/07] ).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Auf Vorabentscheidungsersuchen des 11. Senats des BFH (Az. XI R 17/11 und XI R 38/12) hin hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14 und C-109/14, C-108/14, C-109/14 -Larentia + Minerva-, ECLI:EU:C:2015:496) ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ergebe sich, dass jeder Mitgliedstaat diejenigen Personen als einen Steuerpflichtigen behandeln könne, die in seinem Gebiet ansässig, rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden seien.
  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Schließlich reicht es für die eine organisatorische Eingliederung begründende personelle Verflechtung aus, dass der oder die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind (Urteil des BFH vom 20.08.2009 V R 30/06, BStBl II 2010, 863).
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Auf Vorabentscheidungsersuchen des 11. Senats des BFH (Az. XI R 17/11 und XI R 38/12) hin hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14 und C-109/14, C-108/14, C-109/14 -Larentia + Minerva-, ECLI:EU:C:2015:496) ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ergebe sich, dass jeder Mitgliedstaat diejenigen Personen als einen Steuerpflichtigen behandeln könne, die in seinem Gebiet ansässig, rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden seien.
  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - kein ermäßigter Steuersatz für

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Hieran hat der 5. Senat des BFH in einem Urteil vom 02.12.2015 (Az. V R 15/14) angeknüpft und mit der Feststellung "auch das Erfordernis einer in organisatorischer Hinsicht bestehenden Durchgriffsmöglichkeit dient insbesondere der rechtssicheren Bestimmung der Eingliederungsvoraussetzungen, der Verwaltungsvereinfachung und der Missbrauchsverhinderung" seine bisherige Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung bestätigt.
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Unter Verweisung auf die Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 25.10.2007 IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84) habe der vorläufige Insolvenzverwalter nämlich den schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu beachten und sei er deshalb nicht verpflichtet, einen Gläubigeranspruch zu erfüllen, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen dürfe.
  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
    Im Hinblick auf eine deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. Urteile des BFH vom 03.04.2008 V R 76/05, BFH/NV 2008, 1410 und vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256 [BFH 29.10.2008 - XI R 74/07] ).
  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

  • BFH, 25.06.1998 - V R 76/97

    Sanatorium - Privatkrankenanstalt - Vertrag mit Rehabilitationszentrum -

  • BFH, 28.10.2010 - V R 7/10

    Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

  • BFH, 30.10.2003 - V B 158/03

    Umsatzsteuerliche Organschaft; Insolvenz der Organgesellschaft

  • BFH, 30.10.2003 - V S 16/03

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Erfordernis der wirtschaftlichen

  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

  • BFH, 28.01.1999 - V R 32/98

    Konkurs des Organträgers

  • BFH, 15.12.2016 - V R 14/16

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Februar 2016  6 K 2013/12 und der geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Mai 2012 vom 5. Juli 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2012, geändert durch Bescheid vom 18. Oktober 2012, aufgehoben.
  • FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12

    Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des

    Das Hauptsacheverfahren ist beim Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 6 K 2013/12 anhängig.

    Die Verfahrensakte in dem Hauptsacheverfahren 6 K 2013/12 ist beigezogen worden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht