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   KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17   

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KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17 (https://dejure.org/2019,37807)
KG, Entscheidung vom 12.04.2019 - 13 UF 124/17 (https://dejure.org/2019,37807)
KG, Entscheidung vom 12. April 2019 - 13 UF 124/17 (https://dejure.org/2019,37807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1572 Nr 4 BGB, § 1573 Abs 2 BGB, § 1578b Abs 1 BGB, § 238 Abs 1 S 2 FamFG, § 238 Abs 2 FamFG
    Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen des Unterhaltsurteils zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts und zur Ausübungskontrolle; Ausgleich ehebedingter Nachteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Familiengerichts an die Feststellungen eines vorangegangenen Unterhaltsverfahrens im Unterhaltsabänderungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Bindung des Familiengerichts an die Feststellungen eines vorangegangenen Unterhaltsverfahrens im Unterhaltsabänderungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1785
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Das OLG Brandenburg änderte mit Beschluss vom 20.12.2011 - 9 UF 133/14 die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab und entschied, dass der Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen sei, da die Antragsgegnerin Anrechte bei der VBL habe, die mit der sogenannten Startgutschriftenproblematik belastet seien.

    Das Oberlandesgericht Brandenburg ließ im Beschwerdeverfahren (9 UF 133/14) einen Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer vorehelichen Tätigkeit im Schreibdienst beim ... und unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die vorehelich geborene Tochter ermitteln.

    Das Familiengericht hat am 17.12.2014 das Verfahren zunächst bis zum Abschluss des vor dem Oberlandesgericht Brandenburg anhängigen Verfahrens über die Folgesache Versorgungsausgleich 9 UF 133/14 ausgesetzt.

    Die Akten des Amtsgerichts Oranienburg 35 F 126/07 (OLG Brandenburg 9 UF 133/14) und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 138 F 22941/10 (KG 17 UF 107/11) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Soweit darüber hinaus das OLG Brandenburg vom 30. Juni 2016 (9 UF 133/14) im Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 teilte, wonach die ehevertraglichen Regelungen nicht unwirksam gewesen seien, und darüber hinaus die Auffassung vertrat, dass durch den weiteren Ehevertrag vom 14.6.2006 keine Bestätigung der Regelungen in der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 im Zeitpunkt der Trennung erfolgt sei, ist diese Auslegung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens nicht die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 ist.

    Da sich aus den Vorsorgeleistungen für das Alter auch der Anspruch auf Versorgung wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI berechnet, hat die Antragsgegnerin bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum 1.9.2016 weiterhin ehebedingte Nachteile gehabt, denn ohne Ehe hätte sie die nach den Feststellungen des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 - 9 UF 133/14 - weiteren Anrechte von 8, 5463 Entgeltpunkten erworben gehabt und ihre Erwerbsunfähigkeitsrente wäre daher auch um diese Entgeltpunkten höher gewesen.

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 141/04

    Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Allerdings ist der Vorsorgeunterhalt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dergestalt zu ermitteln, dass der Elementarunterhalt zu einem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit umgerechnet wird und von dem so ermittelten fiktiven Erwerbseinkommen der Vorsorgeunterhalt entsprechend den Versicherungsbeiträgen ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 117), Hingegen ist der Vorsorgeunterhalt nicht danach zu bemessen, wie der spätere Lebensbedarf des Berechtigten gedeckt werden kann.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine derartige Berechnung wegen der erheblichen Schwierigkeiten, den angemessenen Lebensbedarf zu ermitteln, nicht in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2007, 117).

    Der Altersvorsorgeunterhalt dient dazu, die durch ein geringeres Einkommen entstandene nacheheliche Lücke in der Altersvorsorge für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen, indem dem Berechtigten die Möglichkeit geschaffen wird, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen, um damit die ansonsten entstehende Lücke in seiner "sozialen Biografie" zu schließen (vgl. BGH FamRZ 2007, 117).

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Eine Durchbrechung der Rechtskraft der Vorentscheidung ist nur insoweit möglich, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1694 Rn. 19; FamRZ 2010, 1051 Rn. 19).

    Sodann ist festzustellen, welche Veränderungen sich bezüglich der maßgeblichen Verhältnisse ergeben haben und welche Auswirkungen sich hieraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1694 Rn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Der Altersvorsorgeunterhalt ist rein zweckgebunden für die Altersvorsorge zu verwenden, sodass eine entsprechende Verwendung unterstellt werden kann (vgl BGH FamRZ 2018, 1421 Rn. 8; FamRZ 2014, 1276 Rn. 47 und FamRZ 2011, 1381 Rn 38).

    Grundsätzlich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein ehebedingter Nachteil gegeben, wenn die tatsächliche Altersrente des Unterhaltsberechtigten hinter einer Rente ohne Ehe und Kindererziehung zurückbleiben würde, denn bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich werden die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten getragen und somit vollständig ausgeglichen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2018, 1421 mw.N).

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Der Altersvorsorgeunterhalt ist rein zweckgebunden für die Altersvorsorge zu verwenden, sodass eine entsprechende Verwendung unterstellt werden kann (vgl BGH FamRZ 2018, 1421 Rn. 8; FamRZ 2014, 1276 Rn. 47 und FamRZ 2011, 1381 Rn 38).

    Wird ein solcher Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht, obwohl er hätte erlangt werden können, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht eine Folge der Ehe, sondern beruht vielmehr auf einer eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe getroffenen Entscheidung und kann daher nicht dazu führen, dass aufgrund dieses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften weiterhin als Folge der Ehe anzusehen und durch den anderen Ehegatten auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 2014, 1276 Rn. 48).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Von der Präklusion ausgenommen sind damit lediglich die Tatsachen, die bereits vorhanden waren und lediglich nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 38).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unterhaltsrechtliche Korrektur einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich möglich, wenn im Versorgungsausgleich der ehebedingte Nachteil nicht vollständig ausgeglichen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 Rn. f).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihnen begünstigende Regelung in einem wirksamen Ehevertrag zu berufen, der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 Rn. 20; FamRZ 2014, 1978 Rn. 22 ff., FamRZ 2013, 1543 Rn. 22 und FamRZ 2013, 269 Rn. 34).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihnen begünstigende Regelung in einem wirksamen Ehevertrag zu berufen, der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 Rn. 20; FamRZ 2014, 1978 Rn. 22 ff., FamRZ 2013, 1543 Rn. 22 und FamRZ 2013, 269 Rn. 34).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann dieser Nachteil dadurch ausgeglichen werden, dass dem Unterhaltsberechtigten ein Altersvorsorgeunterhalt gemäß S 1578 Abs. 3 BGB bezogen auf den ehebedingten Nachteil zugesprochen wird (vgl. BGH FamRZ 2013, 109 Rn. 51).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

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