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   LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21   

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https://dejure.org/2021,60591
LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21 (https://dejure.org/2021,60591)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21 (https://dejure.org/2021,60591)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. November 2021 - 8 TaBV 20/21 (https://dejure.org/2021,60591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 Abs 1 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG, § 17 Abs 4 S 1 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 BetrVGDV1WO
    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung zu einer Betriebsversammlung - Corona-Pandemie

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 17 ; BetrVG § 18 ; ZPO § 253
    Betriebsratswahl; Betriebsversammlung; Einladung; Pandemie; Wahlvorstand; Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 17 ; BetrVG § 18 ; ZPO § 253
    Betriebsratswahl; Betriebsversammlung; Einladung; Pandemie; Wahlvorstand; Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht während der Corona-Pandemie

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    Da die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation dient, ist ein Fehler bei der Einladung auch dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine von ihm geforderte Mitwirkungshandlung - wie hier das Weiterleiten- unterlassen hat (BAG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91, Rn. 19; Richardi BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 17 Rn. 31).

    Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 40; Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91, Rn. 19).

    51 (1.2) Gleichzeitig führt jedoch das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 26. Februar 1992, 7 ABR 37/91) aus, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung "allenfalls" dann gerechtfertigt sein könne, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist.

  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    38 Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als weitere Antragstellerin bei, liegt darin eine subjektive Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO bestimmt (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 27; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn. 23-27).

    Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 40; Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91, Rn. 19).

  • ArbG Mainz, 10.12.2020 - 9 BV 25/20
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 7. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2020, Az. 9 BV 25/20, wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.Dezember 2020, Az. 9 BV 25/20, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

  • ArbG Lingen, 19.03.2021 - 1 BV 1/21

    Bestellung des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl während der Pandemie

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    In dieser Sondersituation ist es gerechtfertigt, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch ohne ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung vorzunehmen (so im Ergebnis auch ArbG Saarland, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 10 BV 94/20; ArbG Lingen, Beschluss vom 19. März 2021 - 1 BV 1/21 ; Carlson/Kummert, in: Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, 2020, § 12, Rn. 56; Bafteh/Vitt, Infektionsschutz als Waffe im Arbeitsrecht, BB 2021, 183-187).
  • ArbG Saarland, 12.02.2021 - 10 BV 94/20

    Bestellung eines Wahlvorstandes in der Pandemie

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    In dieser Sondersituation ist es gerechtfertigt, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch ohne ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung vorzunehmen (so im Ergebnis auch ArbG Saarland, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 10 BV 94/20; ArbG Lingen, Beschluss vom 19. März 2021 - 1 BV 1/21 ; Carlson/Kummert, in: Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, 2020, § 12, Rn. 56; Bafteh/Vitt, Infektionsschutz als Waffe im Arbeitsrecht, BB 2021, 183-187).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - ordnungsgemäße Einladung zur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    58 Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher hinsichtlich ihres Verfahrens eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl ( LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2019 - 5 TaBV 29/18 -, Rn. 30 ).
  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    Dies gilt umso mehr, als die Kompetenzen eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt und dessen Pflichten durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen sind (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2020 - 7 TaBVGa 2/20 - Rn. 42; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 21 TaBVGa 1271/20 -, Rn. 45).
  • LAG Düsseldorf, 25.03.2020 - 7 TaBVGa 2/20

    Betriebsratswahl bei Lieferdienst darf stattfinden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    Dies gilt umso mehr, als die Kompetenzen eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt und dessen Pflichten durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen sind (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2020 - 7 TaBVGa 2/20 - Rn. 42; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 21 TaBVGa 1271/20 -, Rn. 45).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 21 TaBVGa 1271/20

    Eingeschränkte Überprüfung von Unregelmäßigkeiten einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    Dies gilt umso mehr, als die Kompetenzen eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt und dessen Pflichten durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen sind (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2020 - 7 TaBVGa 2/20 - Rn. 42; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 21 TaBVGa 1271/20 -, Rn. 45).
  • LAG Nürnberg, 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10

    Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21
    Es handelt sich hierbei um eine Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl, die sich erst nach erfolgter gerichtlicher Einsetzung des Wahlvorstands für diesen stellt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 6 TaBVGa 17/10 -Rn. 50, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; Hessisches LAG, Beschluss vom 30. September 2019 - 16 TaBV 95/19 -, Rn. 28).
  • LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 95/19

    Aus dem Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands muss sich nicht ergeben, für

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