Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. 2Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. 3Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) 1Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. 2Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. 2Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) 1Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. 2Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. 3Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) 1Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 2Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
Rechtsprechung zu § 18a BetrVG
32 Entscheidungen zu § 18a BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19
Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für ...
- LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21 Corona
Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 18.12.2020 - 3 BVGa 2/20 Corona
Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Pandemie - Corona - Wählerliste - Parkplatz - ...
- ArbG Neumünster, 27.06.2018 - 3 BV 3a/18
Betriebsratswahl und Status als leitender Angestellter
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21 Corona
Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis ...
- ArbG Hamburg, 07.01.2015 - 27 BVGa 5/14
Zur Behinderung einer Betriebsratswahl bei nicht ordnungsgemäßer Wahl des ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 21 TaBVGa 1271/20
Eingeschränkte Überprüfung von Unregelmäßigkeiten einer Betriebsratswahl
- BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 42/15
Betriebsrat - Wahlanfechtung - Wählerliste - Einspruch
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2015 - 18 TaBV 1/15
Betriebsratswahl - Anfechtung - fehlerhafte Wählerliste - Einspruch - ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2015 - 18 TaBV 1/15
- LAG Düsseldorf, 25.03.2020 - 7 TaBVGa 2/20
Betriebsratswahl bei Lieferdienst darf stattfinden
Querverweise
Auf § 18a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 20 (Wahlschutz und Wahlkosten)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)