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   LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20   

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LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20 (https://dejure.org/2021,70271)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.2021 - 7 O 194/20 (https://dejure.org/2021,70271)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 7 O 194/20 (https://dejure.org/2021,70271)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Ein Schaden entsteht dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch eine Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Dafür genügt es bereits, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht zu beziffern sein (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren Nachteilen zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Eine bloße Vermögensgefährdung reicht zur Annahme eines Schadens hingegen nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Ein Schaden ist daher nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Bei der Haftung des Steuerberaters tritt insoweit der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein, weil bis dahin offen ist, inwieweit die Finanzbehörden den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreifen, dass eine Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerlichen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212; BGH, NJW-RR 2006, 642).

    Davon unabhängig trat eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin und damit der Gläubiger vielmehr vorliegend bereits ein, als der Beklagte die Klagefrist des § 47 FGO verstreichen und die Einspruchsentscheidungen dadurch bestandskräftig werden ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Soweit nach Ablauf prozessualer oder materieller Ausschlussfristen bei deren Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise im Rahmen einer Wiedereinsetzung oder im Rahmen von Härtefallregeln oder Billigkeitsgründen - die Möglichkeit besteht, einen Schaden - nachträglich - entfallen zu lassen, ändert auch dies nichts daran, dass für die verjährungsrechtliche Schadensentstehung der Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem die Ausschlussfrist verstrichen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Der Schaden ist bereits mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Unabhängig davon, ob es eine Möglichkeit gibt, den Schadenseintritt - nachträglich - dadurch aufzufangen, dass Wiedereinsetzung beantragt wird oder Härtefallregeln oder Billigkeitsgründe bemüht werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich der Vermögensbestand objektiv bereits verschlechtert hat und keine bloße Vermögensgefährdung mehr vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Ebenso wie im Falle einer durch das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts verursachten und für seinen Mandanten nachteiligen Entscheidung des Gerichts der Schaden bereits mit der Entscheidung eingetreten ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte, kommt es auch hier nicht darauf an, ob es dem Beklagten hätte gelingen können, einen durch den Ablauf der Klagefrist des § 47 FGO bereits eingetretenen Schaden durch die später gestellten Anträge nach § 227 AO noch abzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Ansonsten müsste ebenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach den §§ 233 ff. ZPO im Falle der Versäumung einer Ausschlussfrist dazu führen, dass der Eintritt des Schadens gehindert ist, solange die durch die Fristversäumung eingetretenen Nachteile rückwirkend im Rahmen einer Wiedereinsetzung wieder beseitigt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Dem steht jedoch entgegen, dass ebenfalls ein nach Versäumnis der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingetretener Schaden auch dann noch bestehen bleibt, wenn im Nachhinein versucht wird, Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu erlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Eine Schädigung des Mandanten durch eine nachteilige Entscheidung, die auf einem fehlerhaften Verhalten des Rechtsanwalts beruht, entfällt daher auch nicht wegen einer Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und damit auch weder wegen der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung noch einer Aufhebung oder Änderung der Entscheidung aufgrund von Härtefallregeln oder Billigkeitsgründen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

  • BFH, 06.11.2002 - V R 7/02

    Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Mit Beschluss vom 06.11.2002 legte der Bundesfinanzhof (V R 7/02) dem Europäischen Gerichtshof in einer weiteren Sache folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vor: " 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist? 2. Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z.B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind? 3. Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen? ".

    Dagegen legten die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 20.01.2004 Einspruch ein und führten zur Begründung unter anderem aus: " Abschließend wiederholen wir unseren Antrag aus 2001, die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 insoweit aufzuheben, als sie aus Geldspielgeräten resultieren, weil sie derzeit in der Rechtsprechung als nicht den EG-Richtlinien entsprechend angesehen werden (vgl. auch anh. Verfahren beim BFH V R 7/02).

    Darüber informierte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Finanzämter mit Kurzmitteilung vom 23.02.2005 und ordnete an, dass wegen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (V R 7/02) bis zu dessen Entscheidung die Einspruchsverfahren weiterhin ruhen sollten.

    Er konnte vielmehr - wie die Schuldnerin - darauf vertrauen, dass der Beklagte den Ausgang der Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Bundesfinanzhof in dem Verfahren V R 7/02 - wie bisher - abwarten würde, bevor er eine Sachentscheidung traf.

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Danach ist vorliegend der Kläger prozessführungsbefugt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1425; Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 92 InsO, Rn. 11).

    a) Die Einziehungsbefugnis des Klägers und damit seine Aktivlegitimation folgt aus § 92 InsO (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1425; Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 92 InsO, Rn. 11).

    Auf die Frage, inwieweit dann etwas anderes gilt, wenn sämtliche Gläubiger Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers haben, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Insolvenzverwalters beantragt (vgl. BGH, NZI 2004, 496; BGH, NJW 2015, 3299), kommt es vorliegend nicht an.

  • LG Düsseldorf, 10.01.2011 - 7 O 193/09

    Anspruch eines Sonderinsolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen pflichtwidrig

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage durch Grundurteil (7 O 193/09) vom 10.01.2011 statt.

    Dem steht insbesondere keine Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegen, weil das Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Verfahren 7 O 193/09 nicht rechtskräftig geworden ist, vielmehr haben die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen des Berufungsverfahrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14

    Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Der Beklagte erhob wiederum Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches durch Urteil (4 K 1044/14 AO) vom 18.03.2015 den Ablehnungsbescheid vom 11.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 aufhob und die Klage im Übrigen abwies.

    Sein Aufgabenbereich umfasst " die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadenersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt XXX, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen ".

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Auf die Frage, inwieweit dann etwas anderes gilt, wenn sämtliche Gläubiger Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers haben, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Insolvenzverwalters beantragt (vgl. BGH, NZI 2004, 496; BGH, NJW 2015, 3299), kommt es vorliegend nicht an.
  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 301/12

    Haftung des Konkurs-/Insolvenzverwalters: Beginn der Verjährungsfrist mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Die Verjährung beginnt im Falle eines Gesamtschadens daher grundsätzlich erst zu laufen, wenn der neu zu bestellende Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 123; BGH, NJW-RR 2014, 1457).
  • BGH, 08.05.2008 - IX ZR 54/07

    Beginn der Verjährungsfrist bei der Inanspruchnahme von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Die Verjährung beginnt im Falle eines Gesamtschadens daher grundsätzlich erst zu laufen, wenn der neu zu bestellende Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 123; BGH, NJW-RR 2014, 1457).
  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 208/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Bei der Haftung des Steuerberaters tritt insoweit der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein, weil bis dahin offen ist, inwieweit die Finanzbehörden den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreifen, dass eine Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerlichen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212; BGH, NJW-RR 2006, 642).
  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 135/96

    Datenbankabgleich

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Der Kostenbeschluss des Berufungsgerichts entfaltet insoweit keine materielle Rechtskraft wegen der erledigten Hauptsache, über die letztlich nicht entschieden wurde (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 999; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn. 31), weshalb der Rechtsstreit vom Kläger erneuert werden konnte (vgl. BGH, NJW 1991, 2281; BGH NJW 1999, 1337; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn. 31).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BFH, 30.11.2000 - V B 187/00

    Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2012 - 7 U 22/11
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22

    Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in

    Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 194/20) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2021 - 7 O 194/20 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 272.881,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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