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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18   

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https://dejure.org/2022,28683
LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18 (https://dejure.org/2022,28683)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2022 - L 29 AS 620/18 (https://dejure.org/2022,28683)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2022 - L 29 AS 620/18 (https://dejure.org/2022,28683)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Mit Verfügung des Berichterstatters vom 8./9. November 2021 ist der Kläger auf die wohl fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung bzw. das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R - hingewiesen und eine Rücknahme angeregt worden.

    Gegenstand des Verfahrens ist - neben dem Urteil des SG - (nur) die vorgenannte Aufrechnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides, die der Kläger - zutreffend - mit der reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angreift (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 11).

    Die angefochtene Aufrechnungsverfügung vom 11. Februar 2016 bezieht sich nicht nur auf den damals bis März 2016 laufenden Bewilligungszeitraum, sondern als sog. Grundlagenverwaltungsakt, d.h. ein Dauerverwaltungsakt, der als solcher vom Jobcenter unter Kontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 35), auch auf die nachfolgenden Bewilligungszeiträume (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17 -, zitiert nach beck-online Rn. 47 f.).

    Hinreichend deutlich wird nach dem oben Gesagten auch, dass die Aufrechnung nicht allein auf die im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits bewilligten laufenden Leistungen Bezug nimmt und so nicht auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt ist, sondern eine hiervon abgelöste Aufrechnung im Sinne eines Grundlagenverwaltungsakts über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus regelt (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 52).

    Diese gesetzliche Rechtsgrundlage trägt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck die Aufrechnung zur Tilgung eines vom Jobcenter gewährten Mietkautionsdarlehens (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 15 ff.).

    Dementsprechend hat das BSG in einem (auch) insofern gleich gelagerten Fall eine der Fälligkeit vorgehende Aufrechnungserklärung nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 3 und 54).

    Ermessen war nämlich weder mit Blick auf das "Ob" einer Aufrechnung noch auf deren Höhe auszuüben; die Ermächtigungsgrundlage sieht eine gesetzlich gebundene Entscheidung vor (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 54).

    Der Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG auch im Übrigen nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 36 ff.).

    Insbesondere kommt angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 42a Abs. 2 SGB II und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 3, 54) mangels Klärungsbedürftigkeit der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob die Aufrechnung gemäß § 42a Abs. 2 SGB II vor Fälligkeit der Gegenforderung erklärt werden darf.

  • LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 609/19

    Grundsicgerung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Umso weniger ist die Höhe der dem Kläger zuschussweise zustehenden Leistungen, sei es in den Zeiträumen, auf die sich die Darlehensbescheide beziehen, sei es aktuell, Gegenstand des Verfahrens (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Im Falle des § 42a SGB II sind nämlich die Modalitäten der Rückzahlung, sofern der Darlehensnehmer weiter im Leistungsbezug steht, bereits gesetzlich abschließend vorgegeben; die Regelung ordnet an, ab wann - dem auf die Bewilligung folgenden Monat -, in welcher Höhe - nämlich von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs - und in welcher Form - durch Aufrechnung gegen laufende Leistungsansprüche - die Darlehensrückzahlung zu erfolgen hat; namentlich ist durch die Neuregelung der Darlehensgewährung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) das nach der Vorgängervorschrift (§ 23 Abs. 1 SGB II a.F.) bestehende Auswahlermessen hinsichtlich der Aufrechnungshöhe beseitigt (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 -, zitiert nach juris Rn. 36).

    Danach ist die Aufrechnung nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Bestandskraft des Bescheides zulässig, wobei zusätzlich zu überlegen sein mag, ob diesem Fall nicht derjenige der vorläufigen Vollziehung gleichzustellen ist und damit die tatsächliche Vollziehung der Aufrechnung während dreier Jahre maßgeblich zu sein hat (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 -, zitiert nach juris Rn. 43 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - L 19 AS 787/17

    SGB-II -Leistungen; Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine Aufrechnung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Die angefochtene Aufrechnungsverfügung vom 11. Februar 2016 bezieht sich nicht nur auf den damals bis März 2016 laufenden Bewilligungszeitraum, sondern als sog. Grundlagenverwaltungsakt, d.h. ein Dauerverwaltungsakt, der als solcher vom Jobcenter unter Kontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 35), auch auf die nachfolgenden Bewilligungszeiträume (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17 -, zitiert nach beck-online Rn. 47 f.).

    Wenn nämlich schon ein antizipierter Aufrechnungsvertrag mit dem Inhalt zulässig wäre, dass künftige unter den Parteien entstehende Forderungen aufgrund des vorweg geschlossenen Vertrages ohne weiteres gegeneinander aufgerechnet werden, ohne dass es dafür noch einer gesonderten Aufrechnungserklärung bedarf, muss dies auch für die gesetzlich zwingende Anordnung der Aufrechnung in § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II gelten, die einen solchen antizipierten Aufrechnungsvertrag ersetzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17 -, zitiert nach beck-online Rn. 50; Bittner in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB 11, 5.

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Zweifel daran können mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Aufrechnung nach § 43 SGB II - unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten -, vor allem aber mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur durchgängigen verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz ) und die Grenzen für die vorübergehende Absenkung der dazu notwendigen Zahlungen in der sogenannten Sanktionsentscheidung des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68) bestehen.
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Die späteren, am 1. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen des § 42a SGB II (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl. I 1824) finden auf die angefochtene Aufrechnung keine Anwendung (zur Anwendung des im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung geltenden Rechts vgl. BSG vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Der ggf. nachträgliche Eintritt der Verjährung ist für die Aufrechnung unerheblich (vgl. BSG Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 21/03 R -, zitiert nach beck-online Rn. 36).
  • LSG Hessen, 07.02.2022 - L 6 AS 587/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Soweit darauf verwiesen wird, dass die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung vorliegen muss (§ 388 Bürgerliches Gesetzbuch analog) (so Hessisches LSG im Beschluss vom 26. Januar 2012 - L 6 AS 676/11 B ER -, zitiert nach juris Rn. 7, hingegen offen lassend im Beschluss vom 7. Februar 2022 - L 6 AS 587/21 B ER -, zitiert nach juris Rn. 38), gilt dies nach Auffassung des Senats jedenfalls bei einer als Grundlagenverwaltungsakt ausgesprochenen Aufrechnungsverfügung gemäß § 42a Abs. 2 SGB II nicht.
  • LSG Hessen, 26.01.2012 - L 6 AS 676/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterlassung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    Soweit darauf verwiesen wird, dass die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung vorliegen muss (§ 388 Bürgerliches Gesetzbuch analog) (so Hessisches LSG im Beschluss vom 26. Januar 2012 - L 6 AS 676/11 B ER -, zitiert nach juris Rn. 7, hingegen offen lassend im Beschluss vom 7. Februar 2022 - L 6 AS 587/21 B ER -, zitiert nach juris Rn. 38), gilt dies nach Auffassung des Senats jedenfalls bei einer als Grundlagenverwaltungsakt ausgesprochenen Aufrechnungsverfügung gemäß § 42a Abs. 2 SGB II nicht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2016 - L 32 AS 516/15

    Aufrechnung - Mietkautionsdarlehen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18
    In der Annahme, dass sich die Aufrechnungsverfügung nur auf den damals bis März 2016 laufenden Bewilligungszeitraum bezogen habe und deshalb der für eine Berufung erforderliche Beschwerdegegenstandswert nicht erreicht werde, hat das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und wegen Abweichung vom Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2016 - L 32 AS 516/15 B PKH - (zum Bestehen eines Entschließungsermessens in § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II) zugelassen.
  • SG Hamburg, 02.12.2022 - S 39 AS 11/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Darlehen - Aufrechnungserklärung -

    Dabei handelt es sich gerade nicht mehr um eine nur "vorübergehende monatliche Kürzung" des Regelbedarfs - wie sie vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris Rn. 150) noch gebilligt wurde (BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 45 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 30. April 2020, L 4 AS 223/19, juris Rn. 17, das auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 28. November 2018 Bezug nimmt; siehe auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2022, L 29 AS 620/18, juris Rn. 36 f.; SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2021, S 53 AS 3566/17 (unveröffentlicht), Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2021, S 58 3334/16 (unveröffentlicht); auf das Urteil des BSG vom 28. November 2018 hinsichtlich der Aufrechnung von Darlehen für Genossenschaftsanteile Bezug nehmend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. November 2019, L 4 AS 385/17, juris Rn. 16 f.; eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II mit dem Ergebnis einer tilgungsfreien Darlehensgewährung nimmt das LSG NRW an, Urteil vom 23. April 2015, L 7 AS 1451/14, juris Rn. 38; siehe auch: Bender in: BeckOGK, SGB II, Stand: 1. September 2019, § 42a SGB II Rn. 25, der die Gewährung eines Darlehens für Genossenschaftsanteile als atypische Konstellation erachtet).
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