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   LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23 E   

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LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23 E (https://dejure.org/2024,967)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 09.01.2024 - L 1 SF 76/23 E (https://dejure.org/2024,967)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - L 1 SF 76/23 E (https://dejure.org/2024,967)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 3 GKG 2004, § 2 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 197a Abs 3 SGG, § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10
    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Kostenansatz - Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gerichtskostenbefreiung

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  • LSG Bayern, 04.02.2021 - L 12 SF 224/19

    Kostenrecht: Gerichtskostenbefreiung für das Jobcenter

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
    Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des LSG München vom 4. Februar 2021, L 12 SF 224/19 E.

    2 SGB X, dass § 197a SGG unberührt bleibe, bewirkt vor diesem Hintergrund, dass das Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenpflichtig bleibt, d.h. gegenüber anderen Beteiligten, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von den Gerichtskosten befreit sind, kann eine Erhebung von Gerichtskosten erfolgen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2021 - L 12 SF 224/19 E -, juris).

  • LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
    Gegen den Kostenansatz kann sich der Erinnerungsführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

  • BSG, 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S

    Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
    Gegen den Kostenansatz kann sich der Erinnerungsführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Zu § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X und § 197a Abs. 3 SGG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S, juris, ausgeführt, dass mit der durch den 2. Halbsatz zum 1. Januar 2005 angefügten Ergänzung in § 64 Abs. 3 SGB X (vgl. "Artikel 0" des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 - BGBl I 3302) und dem zugleich eingefügten § 197a Abs. 3 SGG auf eine Anregung des Bundesrats sichergestellt werden soll, dass Sozialhilfeträger wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung - wie bislang nach § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - zu Nummer 14a <§ 197a Abs. 3 SGG>).

  • LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13

    Einwand der Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
    Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N. nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

  • LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
    Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lassen sich entsprechende Einschränkungen entnehmen (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 - L 1 SF 226/16 B -, juris).
  • LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 292/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
    § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger und damit auch unter Trägern gleicher Leistungsart (vgl LSG Erfurt vom 2.5.2018 - L 1 SF 292/16 B).
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