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   OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19   

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https://dejure.org/2019,67687
OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19 (https://dejure.org/2019,67687)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.12.2019 - 6 U 11/19 (https://dejure.org/2019,67687)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 6 U 11/19 (https://dejure.org/2019,67687)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19
    Es handelt sich deshalb um einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.04.2017 - V ZR 52/16, Tz. 6 ff. - zitiert - wie auch sämtliche Entscheidungen im Folgenden - nach juris).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19
    Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters, wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technischwirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (BGH, Urt. v. 11.11.2011 - V ZR 231/10, Tz. 11).
  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19
    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist Rechnung getragen, wenn es infolge der Wahl einfacher, äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGH, Urt. v. 31.01.1979 - VIII ZR 93/78, Tz. 11; Urt. v. 03.07.2000 - II ZR 314/98, Tz. 14).
  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 314/98

    Übereignung einer Sachgesamtheit durch Raumübereignung

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19
    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist Rechnung getragen, wenn es infolge der Wahl einfacher, äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGH, Urt. v. 31.01.1979 - VIII ZR 93/78, Tz. 11; Urt. v. 03.07.2000 - II ZR 314/98, Tz. 14).
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