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   OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12   

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OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12 (https://dejure.org/2012,83865)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.06.2012 - 26 Sch 5/12 (https://dejure.org/2012,83865)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 26 Sch 5/12 (https://dejure.org/2012,83865)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12
    Hat eine Partei hingegen im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruches weder vor dem Schiedsgericht noch vor dem staatlichen Gericht den Ablehnungsgrund geltend gemacht bzw. ist dieser erst nach Erlass des Schiedsspruches bekannt geworden, kann sich eine Partei darauf auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr stützen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit (vgl. BGH, MDR 1999, 755; OLG München, SchiedsVZ 2010, 52, 54 ; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1037 Rz. 7; Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1037 Rz. 4).
  • OLG Stuttgart, 16.07.2002 - 1 Sch 8/02

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Zuständigkeit auf Grund rügeloser Einlassung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12
    Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass in bestimmten Konstellationen die Durchführung eines isolierten Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO obsolet sein kann; so hat das OLG Stuttgart (SchiedsVZ 2003, 84 ff) die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes im Aufhebungsverfahren in einem Fall für statthaft erachtet, in dem das Schiedsgericht über einen Ablehnungsantrag, der nach Erlass des Schiedsspruches, aber vor der Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung, eingereicht wurde, nicht mehr entschieden hat.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2009 - 26 Sch 12/09

    Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12
    Hat eine Partei hingegen im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruches weder vor dem Schiedsgericht noch vor dem staatlichen Gericht den Ablehnungsgrund geltend gemacht bzw. ist dieser erst nach Erlass des Schiedsspruches bekannt geworden, kann sich eine Partei darauf auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr stützen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit (vgl. BGH, MDR 1999, 755; OLG München, SchiedsVZ 2010, 52, 54 ; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1037 Rz. 7; Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1037 Rz. 4).
  • BGH, 22.05.1957 - V ZR 236/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12
    Bis zu dieser Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts war ein Schiedsgericht nach der Rechtsprechung nicht befugt, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, weil gemäß den §§ 1039, 1040, 1042 ZPO a. F. nur endgültige Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden könnten (vgl. BGH, ZZP 1958, 427 ).
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