Zur aktuellen Fassung von § 1042 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) 1Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. 2Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Rechtsprechung zu § 1042 ZPO a.F.
8 Entscheidungen zu § 1042 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12
Kein Verfahren nach § 1059 ZPO für einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts ...
- BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06
Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines ...
- BayObLG, 12.04.2000 - 4Z Sch 2/00
Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen im Rahmen des Schiedsverfahrens
- OLG Hamburg, 26.05.2000 - 6 Sch 3/99
- OLG Hamburg, 30.08.2002 - 11 Sch 2/00
- OLG Koblenz, 20.03.2003 - 2 Sch 2/03
- BGH, 23.04.1998 - III ZR 194/96
Wirksamkeit eines Schiedsvertrages zwischen einem deutschen und einem ...
- OLG Hamburg, 15.12.1998 - 9 U 36/98
Querverweise
Auf § 1042 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)