Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§§ 1040 - 1041) |
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 1041 ZPO
153 Entscheidungen zu § 1041 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.04.1959 - VII ZR 2/58
Nachprüfung von Schiedssprüchen
- OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 Sch 1/07
Schiedswesen - Vollziehbarkeitserklärung einer vorläufigen Maßnahme
- BGH, 23.04.1998 - III ZR 194/96
Wirksamkeit eines Schiedsvertrages zwischen einem deutschen und einem ...
- BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 744/94
Verfassungsbeschwerde gegen den Schiedsspruch der Versorgungsanstalt des Bundes ...
- BGH, 31.05.1972 - KZR 43/71
- BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74
Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung ...
- BGH, 14.05.1952 - II ZR 276/51
- OLG Jena, 24.11.1999 - 4 Sch 3/99
Die Aufhebung des Beschlusses eines staatlichen Gerichts, mit dem ein ...
- BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 I 1 Nr. 2 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)