Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§§ 1040 - 1041)   

§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 1041 ZPO

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Literatur im Internet zu § 1041 ZPO

Querverweise

Auf § 1041 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Gerichtliches Verfahren
          § 1062 (Zuständigkeit)
          § 1063 (Allgemeine Vorschriften)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 1041 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 I 1 Nr. 2 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
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