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   OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20   

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OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20 (https://dejure.org/2021,58626)
OLG München, Entscheidung vom 16.12.2021 - 23 U 1704/20 (https://dejure.org/2021,58626)
OLG München, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 23 U 1704/20 (https://dejure.org/2021,58626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 307, § 308, § 309; HGB § 86a Abs. 1, § 86a Abs. 2, § 87b Abs. 2, § 87d
    In AGB unwirksam: Prozentuale Abhängigkeit der Disagiolast vom Kraftstoffpreis pro Liter bei gleichzeitiger Berechnung der dem Pächter zustehende Provision umsatzunabhängig allein von der verkauften Kraftstoffmenge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine von einem Kraftstoffunternehmen einem Tankstellenpächter, der für das Unternehmen als Handelsvertreter tätig ist, gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, durch die dem Pächter bei Kartenzahlungen von Kunden eine Disagiolast auferlegt wird, die der Unternehmer ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit von AGB in einem Tankstellenpachtvertrag Disagiolast bei Kartenzahlungen Festsetzung der Höhe einer Provision mittelbar über die Einbeziehung von Bemessungsgrundlagen Strukturelle Gefährdung eines Äquivalenzinteresses durch Disparität der Bemessungsgrundlage ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2625
  • MDR 2022, 652
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.05.2004 - VIII ZR 159/03

    Ausklammerung von variablen Landegebühren bei der Bemessung der Provision von

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Dagegen findet eine Kontrolle statt bei einer Preisnebenabrede, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2019, 47 Tz. 15; NJW-RR 2004, 1206).

    Kontrollfähig ist demgemäß eine Abrede, die die Höhe der Provision nur mittelbar über die Einbeziehung von Bemessungsgrundlagen regelt (BGH NJW-RR 2004, 1206, 1207).

    Im Falle von deren Unwirksamkeit würde nämlich an deren Stelle die dispositive Regelung des § 87b Abs. 2 HGB treten (BGH NJW-RR 2004, 1206).

    Die Norm bestimmt die Provisionsbasis anhand der Bestandteile des von einem Dritten oder dem Unternehmer zu leistenden Entgelts nur für den Fall, dass eine anders lautende Parteivereinbarung fehlt (BGH NJW-RR 2004, 1206, 1207).

    § 87b Abs. 2 Satz 1 HGB hat also nur Auffangfunktion, keinen Leitbildcharakter im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (OLG Hamm ZVertriebsR 2021, 193 Tz. 44; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 87b Rn. 18; offen gelassen von BGH NJW-RR 2004, 1206, 1207).

    Der typische Zweck des Handelsvertretervertrages gemäß § 84 Abs. 1 HGB liegt darin, entgeltlich für den Prinzipal Geschäfte, hier vor allem Kraftstoffverträge, zu vermitteln (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1206, 1207).

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Die Aufzählung ist nur beispielhaft (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19, NJW 2011, 2423 Tz. 20).

    Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter in weiter Auslegung des § 86a Abs. 1 HGB allgemein solche Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsverteter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19 f.; NJW 2011, 2423 Tz. 24).

    Voraussetzung ist, dass die Unterlagen spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers stammen (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19; NJW 2011, 2423 Tz. 20, 25; OLG Hamm ZVertriebsR 2021, 193 Tz. 47; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl. 2020, § 86a Rn. 28).

    Dagegen trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (BGH NJW 2017, 662 Tz. 20; NJW 2011, 2423 Tz. 25).

    Danach soll der Handelsvertreter nicht verpflichtet sein oder werden können, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (BGH NJW 2011, 2423 Tz. 19).

  • BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16

    Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Die Aufzählung ist nur beispielhaft (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19, NJW 2011, 2423 Tz. 20).

    Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter in weiter Auslegung des § 86a Abs. 1 HGB allgemein solche Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsverteter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19 f.; NJW 2011, 2423 Tz. 24).

    Voraussetzung ist, dass die Unterlagen spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers stammen (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19; NJW 2011, 2423 Tz. 20, 25; OLG Hamm ZVertriebsR 2021, 193 Tz. 47; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl. 2020, § 86a Rn. 28).

    Dagegen trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (BGH NJW 2017, 662 Tz. 20; NJW 2011, 2423 Tz. 25).

    Hierin liegt ein relevanter Unterschied zu den von dem Unternehmer an den Handelsvertreter übermittelten Preisdaten, bezüglich derer der BGH das Vorliegen einer Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB bejaht hat (BGH NJW 2017, 662 Tz. 23): Diese werden von dem Unternehmer festgesetzt, kommen mithin unmittelbar aus seinem Herrschaftsbereich.

  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Danach sind solche Klauseln nicht in diesem Sinne kontrollfähig, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH NJW 2019, 47 Tz. 14).

    Dagegen findet eine Kontrolle statt bei einer Preisnebenabrede, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2019, 47 Tz. 15; NJW-RR 2004, 1206).

  • LG München I, 09.03.2020 - 10 HKO 1745/19

    Technische Voraussetzungen sind keine dem Handelsvertreter zur Verfügung zu

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 10 HK O 1745/19, vom 09.03.2020 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 36.915,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.750,41 EUR ab dem 01.01.2016 bis zum 15.12.2018, aus einem Betrag von 11.937,78 EUR ab dem 01.01.2017 bis zum 15.12.2018, aus einem Betrag von 12.227,30 EUR ab dem 01.01.2018 bis zum 15.12.2018, sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 36.915,49 EUR ab 16.12.2018 zu zahlen.

    das am 9.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 10 HK O 1745/19, abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.915,49 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von 12.750,41 EUR ab dem 1. Januar 2016 bis zum 15.12.2018 und von 11.937,78 EUR ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15.12.2018 und von 12.227,30 EUR vom 1.1.2018 bis zum 15.12.2018 und 9 Prozentpunkten über Basiszins von 36.915,49 EUR EUR (sic) ab dem 16.12.2018 zu zahlen.

  • BGH, 08.11.2005 - KZR 18/04

    Vorfinanzierung

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Zwar ist dem Klägervertreter darin Recht zu geben, dass es nicht zu den typischen Pflichten des Handelsvertreters gehört, dem Unternehmer gegenüber für Verkaufserlöse in Vorlage zu treten (BGH NJW-RR 2006, 339 Tz. 9).
  • OLG Hamm, 08.02.2021 - 18 U 59/20

    Für den Handelsvertreter erforderliche Unterlagen

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2021 (Az. 18 U 59/20) zwar die Kontrollfähigkeit einer ähnlichen Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB in Abrede gestellt; diese Erwägung war für die Entscheidung aber letztlich nicht tragend, da das Gericht zugleich auch noch eine Unangemessenheit der Klausel im Sinne des § 307 BGB verneint hat (OLG Hamm ZVertriebsR 2021, 193 Tz. 42 ff.).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
    Sie betrifft das Inkasso des Kaufpreises aus dem Agenturgeschäft, das grundsätzlich Teil der Abschlusstätigkeit des Tankstellpächters ist (BGH NJW-RR 2002, 1548, 1552 f.).
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