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   OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20   

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https://dejure.org/2021,14187
OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20 (https://dejure.org/2021,14187)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.03.2021 - 17 U 142/20 (https://dejure.org/2021,14187)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. März 2021 - 17 U 142/20 (https://dejure.org/2021,14187)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138; BGB § 833; SGB X § 116
    Ein im Rahmen einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss ist auch gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherer wirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 ; BGB § 833 ; SGB X § 116
    Erstattung von Heilbehandlungskosten aus Anlass eines Reitunfalls; Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gegenüber einer GKV

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 ; BGB § 833 ; SGB X § 116
    Erstattung von Heilbehandlungskosten aus Anlass eines Reitunfalls; Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gegenüber einer GKV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 259
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Im Sinne der Haftungsbeschränkung und Rechtssicherheit wird insoweit sogar ein ausdrücklicher Haftungsverzicht oder aber der Abschluss eines Leihvertrages mit der Folge jedenfalls einer Haftungsbeschränkung nach § 599 BGB empfohlen (aus der zivilrichterlichen Praxis Fellner, MDR 2016, 742, 744; als Möglichkeit ausdrücklich auch erwähnt schon von BGH, Urteil vom 12, Januar 1982 - VI ZR 188/80 -, bei juris Rn. 10) .

    Der Senat weicht nämlich von der Rechtsprechung des OLG München und auch derjenigen des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 -) nicht ab; die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage kann als grundsätzlich geklärt betrachtet werden.

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 06. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 -, BVerfGE 103, 89 - 111) eine an Art. 6 Abs. 4 GG ausgerichtete richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen insoweit für geboten erachtet, als das Recht bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken müsse, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehre.
  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    So wie ein Geschädigter sich die Tiergefahr, die von seinem eigenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht hat, auch bei der Haftung unterschiedlicher Tierhalter untereinander entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen muss (Sprau in: Palandt, § 833 Rn. 13 m. w. N.), obliegt es dem Tieraufseher gegenüber dem in Anspruch genommenen Tierhalter, sich gemäß § 834 Satz 2 BGB zu exkulpieren, denn diese Beweisregel dient der Beschränkung der Tierhalterhaftung (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. März 2017, 4 U 1162/13, bei juris; OLG Schleswig a. a. O.).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Zwar wird eine Reitbeteiligung grundsätzlich als wechselseitige Gefälligkeit angesehen, weil den Beteiligten zumeist ein Rechtsbindungswille fehlt, so dass vertragliche Ansprüche in der Regel ausscheiden (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 -, juris).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch im Fall einer gegen den Halter klagenden Versicherung das Vorliegen eines wirksamen Haftungsausschlusses konkret zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 Rn. 18 - VI ZR 188/87 -, juris).
  • OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18

    Zur Tierhalterhaftung bei einem Gefälligkeitsverhältnis sowie zum Mitverschulden

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Gegen die Annahme der Unwirksamkeit eines ausdrücklich vereinbarten Haftungsausschlusses spricht zunächst, dass im Rahmen der Tierhalterhaftung - so insbesondere bei Reitbeteiligungen - nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Geschädigte sogar aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen stillschweigenden - konkludent vereinbarten - Haftungsausschluss gegen sich geltend lassen muss, wenn anzunehmen ist, dass es sich bei der Reitbeteiligung um eine in seinem Interesse liegende Gefälligkeit gehandelt hat und er sich billigerweise dem Ansinnen des Tierhalters, ausdrücklich auf eine Haftung zu verzichten, nicht hätte verschließen können (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2019 - 11 U 82/18 - OLG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, alle bei juris).
  • OLG Schleswig, 21.06.2007 - 7 U 50/06

    Keine Tierhaltereigenschaft des Inhabers einer Reitbeteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Bei einer derartigen Reitbeteiligung handelt es sich zwar nicht schon um eine Mithaltereigenschaft i. S. v. § 833 BGB (OLG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2007, 7 U 50/06, bei juris).
  • OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06

    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Andererseits ist nach herrschender Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 599 BGB auch im Rahmen von § 833 BGB geboten, wenn aufgrund eines Leihverhältnisses eine reale Anspruchskonkurrenz besteht (BGH a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2006 - 20 U 19/06 -, juris).
  • OLG Schleswig, 29.02.2012 - 7 U 115/11

    Haftung für Reitunfall bei Proberitt

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Gegen die Annahme der Unwirksamkeit eines ausdrücklich vereinbarten Haftungsausschlusses spricht zunächst, dass im Rahmen der Tierhalterhaftung - so insbesondere bei Reitbeteiligungen - nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Geschädigte sogar aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen stillschweigenden - konkludent vereinbarten - Haftungsausschluss gegen sich geltend lassen muss, wenn anzunehmen ist, dass es sich bei der Reitbeteiligung um eine in seinem Interesse liegende Gefälligkeit gehandelt hat und er sich billigerweise dem Ansinnen des Tierhalters, ausdrücklich auf eine Haftung zu verzichten, nicht hätte verschließen können (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2019 - 11 U 82/18 - OLG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, alle bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90

    Haftungsbeschränkung bei Tierhalterhaftung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20
    Soweit das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Oktober 1990 - 10 U 32/90 -, juris) das Eingreifen der Tierhalterhaftung bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit verneint hat, lag dieser Entscheidung ein "vereinzelter Gefälligkeitsritt" zugrunde, mit dem - anders als hier (näher dazu unter b.) - keine im Interesse des Pferdehalters liegende Bewegung des Pferdes verbunden war.
  • OLG Hamm, 04.02.2022 - 9 U 21/21

    Ansprüche nach einem Reitunfall; Typische Tiergefahr; Handeln auf eigene Gefahr;

    Ein vertraglicher - ausdrücklicher oder konkludenter - Haftungsausschluss (vgl. dazu allgemein nur BGH, VersR 2016, 1264, dort Rn. 7 ff.; OLG Nürnberg, VersR 2017, 1173, dort Rn. 30 ff. bei juris; auch Schleswig-Holst. OLG, RuS 2021, 420, dort Rn. 27 ff. bei juris; ferner Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 11 m.w.Nachw.) ist jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin, die an irgendwelchen Vereinbarungen mit der Beklagten unstreitig überhaupt nicht beteiligt und dabei auch nicht anwesend war, schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich (war zudem - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - in erster Instanz auch nicht unter Beweis gestellt).
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