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   OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17   

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OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17 (https://dejure.org/2017,13040)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.04.2017 - 5 OA 44/17 (https://dejure.org/2017,13040)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. April 2017 - 5 OA 44/17 (https://dejure.org/2017,13040)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1003 RVG-VV; § 1000 RVG-VV; § 106 S 2 VwGO; § 151 VwGO; § 164 VwGO; § 165 VwGO; § 93 VwGO
    Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr; Vergütungsverzeichnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einigungsgebühr fällt nur einmal an!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2017 - 2 A 1310/16

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (2. Kammer, Berichterstatter, 2 E 1285/17 ) vom 14. Februar 2017, soweit darin die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2017 in Bezug auf das Verfahren 2 A 1310/16 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Bezug auf das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) die Festsetzung einer 1, 0-fachen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV RVG -), berechnet nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 in Höhe von 17.389,26 EUR, mithin die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Höhe von 696, 00 EUR .

    Außerdem machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1, 2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, ebenfalls bemessen nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 in Höhe von 17.389,26 EUR, also eine Terminsgebühr in Höhe von 835, 20 EUR , geltend.

    Den hierauf gerichteten Anträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. August 2016 (Bl. 162 der gemeinsamen Gerichtsakte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 B 1311/16 - gGA -) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2017, der sowohl die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) als auch die weiteren Kostenfestsetzungen für die Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren) und 2 A 1585/15 (dienstliche Beurteilung) enthält, nur teilweise entsprochen.

    Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, es sei nur eine Einigungsgebühr nach den addierten (Einzel-)Streitwerten der Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR), 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR) und 2 A 1585/16 (dienstliche Beurteilung; Streitwert: 5.000,00 EUR) in Höhe von 1.013,00 EUR festzusetzen (Gesamtstreitwert: 39.778,52 EUR).

    2 A 1310/16 (Streitwert 17.389,26 EUR):.

    Der Gesamtstreitwert der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 betrage 22.389,26 EUR, so dass eine Terminsgebühr in Höhe von 945, 60 EUR entstanden sei.

    2 A 1310/16 (Streitwert 17.389,26 EUR):.

    Die - die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffende - Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß §§ 165, 151 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (2 E 1285/17) unter Bezugnahme auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Januar 2017 zurückgewiesen; in diesem verwaltungsgerichtlichen Beschluss sind darüber hinaus die weiteren Kostenerinnerungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2017 in Bezug auf die Verfahren 2 B 1311/16 (2 E 1286/17) und 2 A 1585/15 (2 E 1287/17) zurückgewiesen worden.

    Gegen den die Kostenfestsetzung im Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der vorliegenden Beschwerde (5 OA 44/17).

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Verfahren 2 A 1310/16.

    Diese ist jedoch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, auf die jeweiligen (Einzel-)Streitwerte der Verfahren 2 A 1310/16, 2 B 1311/16 und 2 A 1585/15 - im Verfahren 2 A 1310/16 also auf den Streitwert von 17.389,26 EUR - angefallen.

    Auch der Senat deutet den objektiven Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Vergleichsbeschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO vom 23. Juni 2016 (Bl. 122ff./gGA) aufgrund der gebotenen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahin, dass damit nur ein Vergleich in dem Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren) geschossen worden ist und in diesen Vergleich die weiteren anhängig gewesenen Gegenstände der Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsache) und 2 A 1585/15 (dienstliche Beurteilung) einbezogen worden sind.

    Für die gefundene Auslegung spricht zunächst, dass nur ein Vergleichsvorschlag beschlossen worden ist und sich dessen Urschrift in der gemeinsamen Gerichtsakte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 B 1311/16 befindet (Bl. 122ff./gGA), während zur Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 1585/15 nur eine Beschlussabschrift genommen worden ist (vgl. dortige Bl. 36f.).

    Ferner erledigt sich, wenn die im Verfahren 2 B 1311/16 angegriffene Auswahlentscheidung aufgehoben und insoweit eine neue Entscheidung herbeigeführt wird, auch das Klageverfahren in der Hauptsache (2 A 1310/16).

    Insbesondere vor diesem materiell-rechtlichen Hintergrund ist von einem Vergleich im - vorrangig zu entscheidenden - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 B 1311/16) auszugehen, der das Hauptsacheverfahren (2 A 1310/16) und das Beurteilungsverfahren (2 A 1585/15) mit erfasst.

    Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Kläger also für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) eine anteilige Einigungsgebühr in Höhe von 442, 68 EUR zuerkannt hat, steht ihm diese nicht zu.

    b) Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der (Gesamt-)Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2017 sei insoweit rechtswidrig, als er lediglich eine 1, 2-fache Terminsgebühr, bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von 22.389,26 EUR, festsetzt habe, nicht jedoch zwei 1, 2-fache Terminsgebühren, jeweils bezogen auf die (Einzel-)Streitwerte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15.

    Durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 Satz 2 VwGO vom 23. Juni 2016 haben die (Haupt-)Beteiligten des Verfahrens 2 B 1311/16 einen schriftlichen Vergleich geschlossen, der die Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 mit einbezogen hat.

    Damit hätte eine streitige Entscheidung in den Klageverfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 grundsätzlich nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen, wenn sich diese Verfahren nicht zuvor durch Abschluss des Vergleichs im Verfahren 2 B 1311/16 erledigt hätten.

    Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und des Verwaltungsgerichts ist die 1, 2-fache Terminsgebühr in den Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 jedoch jeweils - und zwar bezogen auf die jeweiligen (Einzel-)Streitwerte in Höhe von 17.389,26 EUR bzw. 5.000,00 EUR - entstanden.

    c) Nach alledem können die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) eine 1, 2-fache Terminsgebühr auf den Streitwert von 17.389,26 EUR in Höhe von 835, 20 EUR geltend machen, eine Einigungsgebühr steht ihnen jedoch in diesem Verfahren nicht zu.

    Somit haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers - bezogen auf das Verfahren 2 A 1310/16 - unter Berücksichtigung der unstreitigen Teile der diesbezüglichen Kostenfestsetzung einen Kostenfestsetzungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.108,68 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt (der verbesserten Anschaulichkeit wegen sind die beantragten Positionen und die im Kostenfestsetzungsbeschluss [KfB] zuerkannten Positionen ebenfalls ausgewiesen):.

    Da der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss - bezogen auf das Verfahren 2 A 1310/16 - zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 2.515,58 EUR festgesetzt hat, die Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch nur eine Festsetzung in Höhe von 2.108,68 EUR verlangen können, folgt hieraus, dass sie mit ihrer Beschwerde - gerichtet auf eine Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 2.936,92 EUR - nicht durchdringen.

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16

    Einigungsgebühr; Gesamt-Gegenstandswert; Mitvergleichen; Verbindungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Die 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000.1003 VV RVG fällt nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte der verglichenen Verfahren an - und zwar in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird -, wenn eine (einheitliche) Einigung vorliegt, in die anderweitige anhängige Ansprüche einbezogen worden sind (ebenso wie Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 - juris).

    Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2ff.; Beschluss vom 8.7.2013 - 5 OA 136/13 - Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet.

    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Werden nämlich in mehreren Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Beteiligten anhängig sind, jeweils einzelne verfahrensbezogene Vergleiche geschlossen, fällt in jedem Verfahren nach den Einzelwerten eine gesonderte Einigungsgebühr an (Enders, a. a. O., Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Dann fällt die 1, 0-fache Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar nur in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2008 - II-6 WF 289/08, 6 WF 289/08 -, juris Rn. 9f.; Bischof, a. a. O., Rn. 32; in diesem Sinne auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, Nr. 1000 VV RVG Rn. 66), hier also im Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren).

  • OLG Celle, 24.04.2014 - 17 WF 79/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Von einem bloßen "Sammelbeschluss" in dem Sinne, dass die Verfahren getrennt bleiben und auch nicht zur Entscheidung verbunden werden, sondern im Rahmen einer einzigen Entscheidung lediglich einheitlich begründet werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 93 Rn. 5), kann hier angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Vergleichsvorschlag niedergelegten Erwägungen und der dargestellten inhaltlichen Zusammenhänge in Bezug auf die Streitgegenstände (ebenso auf den engen Sachzusammenhang abstellend OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 16) keine Rede sein.

    Dementsprechend haben sie ihre rechtliche Selbständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08

    Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Dementsprechend haben sie ihre rechtliche Selbständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2009 - 5 E 728/09

    Entstehung einer Terminsgebühr im Verwaltungsrechtsstreit bei schriftlichem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn - wie hier - im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 - 5 E 728/09 -, juris Rn. 1f.; VG Göttingen, Beschluss vom 3.6.2011 - 3 A 319/07 -, juris Rn. 1ff.).

    Nach dem Gebührentatbestand kommt es nicht darauf an, ob für die konkrete Verfahrensweise, die zum Vergleichsabschluss führt, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, maßgeblich ist allein, ob für das Verfahren als solches generell eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009, a. a. O., Rn. 2).

    Der Prozessbevollmächtigte, der an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, soll keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009, a. a. O., Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2007 - 2 OA 433/07

    Zuständigkeit des Berichterstatters beziehungsweise Einzelrichters für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2ff.; Beschluss vom 8.7.2013 - 5 OA 136/13 - Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet.
  • OLG Hamm, 25.09.2008 - 6 WF 289/08

    Erfallen der Einigungsgebühr bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Hauptsache-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Dann fällt die 1, 0-fache Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar nur in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2008 - II-6 WF 289/08, 6 WF 289/08 -, juris Rn. 9f.; Bischof, a. a. O., Rn. 32; in diesem Sinne auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, Nr. 1000 VV RVG Rn. 66), hier also im Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2008 - 1 O 38/08

    Gegenstandswert bei Einigung für mehrere Rechtsstreitigkeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).
  • VG Göttingen, 03.06.2011 - 3 A 319/07

    Terminsgebühr für Rechtsanwalt bei Verfahrensbeendigung durch schriftlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn - wie hier - im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 - 5 E 728/09 -, juris Rn. 1f.; VG Göttingen, Beschluss vom 3.6.2011 - 3 A 319/07 -, juris Rn. 1ff.).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19

    Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten

    Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2 bis 4; Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 18.4.2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 8), ist zulässig, aber unbegründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21

    Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 20 (zwei Hauptsacheverfahren und ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren), unter Bezugnahme auf Beschluss vom 11. August 2016 - 13 OA 130/16 - juris; OVG MV, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 O 38/08 - juris Rn. 4 (Haupt- und Eilrechtsschutz); vgl. zu § 147 ZPO: OLG Celle, Beschluss vom 24. April 2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15 (zwei Hauptsache- und ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08 -, juris Rn. 6 (zwei selbständige Verfahren); OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, juris Rn. 14 (zwei selbständige Verfahren); OLG München, Beschluss vom 22. März 1993 - 11 WF 582/93 -, juris Rn. 3 (Hauptsache- und einstweiliges Rechtsschutzverfahren).
  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 1 F 101/18

    Gebührenfreiheit bei Erinnerung gegen den Kostenansatz - Gerichtsgebühr bei

    siehe hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.11.2017 - 7 C 16.1330 -, Juris, Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.4.2017 - 5 OA 44/17 -, Juris, Rdnr. 34; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorb § 154, Rdnr. 17.
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