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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18.OVG   

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https://dejure.org/2018,41914
OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18.OVG (https://dejure.org/2018,41914)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.11.2018 - 6 A 10009/18.OVG (https://dejure.org/2018,41914)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. November 2018 - 6 A 10009/18.OVG (https://dejure.org/2018,41914)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 677 ff. BGB, § 74 Abs 1 S 1 TKG, § 75 Abs 2 S 1 TKG, § 75 Abs 3 TKG, § 74 Abs 1 S 2 TKG
    Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die Selbstverlegung einer Telekommunikationsleitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    BGB § 677,TKG § 74,TKG § 75,TKG § 75 Abs 2,TKG § 75 Abs 2 S 1,TKG § 75 Abs 3
    Abwasser, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Abwasserkanal, Änderung, Änderung einer Telekommunikationslinie, Anlage, auftragslose Geschäftsführung, Aufwendungsersatz, Ausbau, besondere Anlage, Betreiber, Entwässerungskanal, Erstattung, Erstattung von ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwasserkanal; Änderung; Änderung einer Telekommunikationslinie; auftragslose Geschäftsführung; Aufwendungsersatz; Ausbau; besondere Anlage; Entwässerungskanal; Erstattung von Kosten; Erstattungsanspruch; Erstattungsbegehren; Fernmeldeleitung; Fernmeldeleitungsrecht; ...

  • rechtsportal.de

    Recht des Trägers einer Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Verlegung oder Veränderung einer bei Ausbauarbeiten störenden Telekommunikationsleitung; Anspruch des Trägers einer Abwasserbeseitigungseinrichtung auf Kostenersatz für die selbst vorgenommene Verlegung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die Selbstverlegung einer Telekommunikationsleitung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die Selbstverlegung einer Telekommunikationsleitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 543
  • MMR 2019, 268
  • DVBl 2019, 448
  • DÖV 2019, 244
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.03.2003 - 6 B 22.03

    Änderung an einer Telekommunikationslinie; Rechte des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Aus der mit § 72 Abs. 3 TKG übereinstimmenden Vorschrift des § 53 Abs. 3 TKG a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris) den Schluss gezogen, dass nur der Nutzungsberechtigte befugt ist, die erforderlichen Arbeiten auszuführen; die Bestimmung schließe es aus, dass die hinsichtlich des Verkehrsweges unterhaltungspflichtige Behörde die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie selbst vornehme.

    Hiernach erweise sich das Fehlen einer solchen Regelung in § 53 Abs. 3 TKG a. F. als deutlicher Hinweis darauf, dass dies Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung sei (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 6 B 21.12 -,  NVwZ 2013, 439; anders OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 6 A 11416/02.OVG -, DVBl 2003, 411) lässt es § 53 Abs. 3 TKG a. F. nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.

    § 53 Abs. 3 TKG a. F. regelte abschließend, dass derjenige, der nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. zur Benutzung der Verkehrswege durch eine Telekommunikationslinie berechtigt ist (Nutzungsberechtigter), die notwendigen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie durchzuführen hat (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16

    Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, NJW 2018, 3125).

    Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, NJW 2018, 3125).

    Abgesehen davon, dass nicht im Einzelnen dargelegt wurde, inwieweit eine solche Verzögerung eingetreten wäre oder durch Arbeiten an einer anderen Stelle hätte überbrückt werden können - wie beispielsweise in der E-Mail der Klägerin vom 10. November 2015 erwähnt -, vermögen Baustillstandskosten keinen "Notfall" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, NJW 2018, 3125) zu begründen, zumal diese auf die Beklagte abwälzbar gewesen wären, falls dieser die Verzögerung hätte angelastet werden können.

    In die erforderliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, NJW 2018, 3125) ist ferner einzustellen, dass die Klägerin der Beklagten weder die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes angekündigt noch eine Frist zur Aufgabenerfüllung gesetzt hat.

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Zwar können die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die auftragslose Geschäftsführung (§§ 677 ff. BGB) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, NJW 2018, 3128; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 ; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 ; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 - 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 ).

    Vielmehr ist ein öffentliches Interesse daran erforderlich, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).

    Dieser Erstattungsanspruch ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170) und kann nur unter Berücksichtigung derjenigen Rechtsbeziehungen bestehen, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, NJW 2008, 601).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Von einer Verlegung einer Telekommunikationsleitung spricht man, wenn sie dauerhaft mit einer örtlichen Veränderung verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276; BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, NJW 1976, 906).

    Der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung, der die öffentliche Straße seinerseits - ähnlich wie der Betreiber einer dort verlegten Telekommunikationsleitung - für eine andere Aufgabe nutzt als den Widmungszweck kann nicht mehr ungeschriebene Befugnisse in Bezug auf die Straßennutzung haben als der Straßenunterhaltungspflichtige (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276).

    Unter Schutzvorkehrungen i. S. d. § 75 Abs. 3 TKG sind aber gegenständliche, auf Dauer hergestellte Einrichtungen zu verstehen, die die Telekommunikationslinie vor Einwirkungen und Störungen aller Art durch die besondere Anlage, also den Abwasserkanal und seinen Betrieb, schützen sollen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276).

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, NVwZ 2008, 212).

    Dieser Erstattungsanspruch ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170) und kann nur unter Berücksichtigung derjenigen Rechtsbeziehungen bestehen, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, NJW 2008, 601).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 525/12

    Zugehörigkeit einer Leitung zu denjenigen für den Fernverkehr im Sinne von § 56

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Wenn schon die Sicherstellung der Erhaltung der Widmungsfunktion der Straße, nämlich dem öffentlichen Verkehr zu dienen, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht dazu berechtigt, eine aktuell störende Telekommunikationsleitung selbst zu verändern oder verändern zu lassen, kann der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung dazu erst recht nicht befugt sein, wenn § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG ihm lediglich die Möglichkeit einräumt, die Verlegung oder Veränderung einer störenden Telekommunikationsleitung zu verlangen (so auch OVG NW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 525/12 -, DVBl 2014, 1203; insoweit nicht beanstandet von BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 - 6 C 32.14 -, BVerwGE 152, 101).

    Damit würden indessen die gesetzlichen Regelungen des Wegerechts im Telekommunikationsgesetz im Falle des Zusammentreffens von Telekommunikationslinien mit besonderen Anlagen ihren abschließenden Charakter verlieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 525/12 -, DVBl 2014, 1203).

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 B 21.12

    Telekommunikation; Wegerecht; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Dabei ist die nur vorübergehende Leitungsverlegung als Änderung dieser Telekommunikationslinie zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 6 B 21.12 -, NVwZ 2013, 439).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 6 B 21.12 -,  NVwZ 2013, 439; anders OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 6 A 11416/02.OVG -, DVBl 2003, 411) lässt es § 53 Abs. 3 TKG a. F. nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Besteht das Erlangte des Geschäftsherrn, also der ihm nicht gebührende Vermögenszuwachs, in der Befreiung von einer Verbindlichkeit oder in der Ersparnis von Ausgaben, die auch ohne den Bereicherungsvorgang erfolgt wären, kommt Wertersatz in Betracht (§ 818 Abs. 2 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 -, BGHZ 55, 128).
  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 6.17

    Abwasserbeseitigung; Abwassereinrichtungen; Benutzungsgebühr; Entwässerung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Dies gilt indes nur, wenn Erstattungsansprüche nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegen steht (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 -, NVwZ-RR 2018, 539).
  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 7.16

    Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
    Zwar können die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die auftragslose Geschäftsführung (§§ 677 ff. BGB) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, NJW 2018, 3128; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 ; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 ; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 - 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 ).
  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14

    Vorhandene Telekommunikationslinie; Verlegung; Kostentragung; spätere besondere

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2002 - 6 A 11416/02

    Freilegen von Telekommunikationskabeln im Zusammenhang mit Straßenbau - Kosten -

  • BVerwG, 11.06.1991 - 7 C 1.91

    Deutsche Bundesbahn - Kein Ersatz von Aufwendungen für Sicherheitsvorkehrungen

  • BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59

    Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen - Zustellung des Abrechnungsbescheides -

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 48.87

    Schutzvorkehrung - Folgeschäden - Bevorrechtigte Anlage - Gegenständliche

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung

  • VG Köln, 29.03.2019 - 9 K 15283/17
    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits ausdrücklich klargestellt, dass eine Kostenerstattungspflicht des Nutzungsberechtigten für den Fall, dass der Anlagenbetreiber gegenüber diesem mit der Finanzierung von Verlegungsmaßnahmen in Vorleistung getreten ist, nicht geregelt ist, zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 56 Abs. 2 TKG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 525/12 -, juris Rn. 46; so wohl auch zu § 75 Abs. 2 TKG n.F. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2018 - 6 A 10009/18 -, juris Rn. 43; aA: Stelkens , TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 75 Rn. 43.

    Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Fall der Verlegung einer Telekommunikationslinie schon nicht (analog) anwendbar, da angesichts des abschließenden Charakters von §§ 74, 75 TKG eine planwidrige Regelungslücke fehlt, vgl. zu § 53 TKG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 - Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 6 B 21.12 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2018 - 6 A 10009/18 -,Rn. 26 ff.; jeweils zitiert nach juris.

  • OVG Hamburg, 18.11.2019 - 3 Bf 168/14

    Erstattung von Kosten, die ihr durch Umlegung von Telekommunikationsleitungen

    Diese finden in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf den abschließenden Charakter der §§ 74, 75 TKG keine Anwendung (OVG Koblenz, Urt. v. 28.11.2018, 6 A 10009/18, DVBl 2019, 448, juris Rn. 30), zudem lägen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht vor.
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