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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20 (https://dejure.org/2021,3426)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.01.2021 - 4 M 162/20 (https://dejure.org/2021,3426)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 4 M 162/20 (https://dejure.org/2021,3426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anspruch gegen einen Bürgermeister auf zukünftige Unterlassung einer in seiner amtlicher Funktion getätigten Äußerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer - in amtlicher Funktion - getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris, Rn. 14).(Rn.2).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer - in amtlicher Funktion - getätigten Äußerung voraussetzt, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris, Rn. 14).

    Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer - in amtlicher Funktion - getätigten Äußerung neben (und unabhängig von) dem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte eine konkrete Wiederholungsgefahr voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris, Rn. 14), woran es hier fehlt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 12 B 2197/03

    Erfordernis eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    Ebenfalls ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass sich eine konkrete Wiederholungsgefahr nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls bemisst (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 C 10.1742 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris, Rn. 11).

    Entscheidend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris, Rn. 13; OVG Niedersachen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris, Rn. 9; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Antragsänderung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rn. 3; vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 -, juris, Rn. 8; vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rn. 7; jew. m. w. N.).

    Eine Antragsänderung ist vorliegend auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rn. 4).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    Entscheidend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris, Rn. 13; OVG Niedersachen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris, Rn. 9; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, juris, Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 13 ME 97/14

    Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; Anforderungen einer auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    Entscheidend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris, Rn. 13; OVG Niedersachen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris, Rn. 9; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, juris, Rn. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2004 - 6 A 11743/03

    Gewerberecht, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Betriebsinhaber,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    Unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich die Judikatur zum zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch überhaupt auf den eigenständigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch übertragen lässt (grundsätzlich ablehnend z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03 -, juris, Rn. 8), stellt das Fehlen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten deliktischen Unterlassungsanspruch, der dem hier in Rede stehenden Anspruch am ehesten vergleichbar ist, lediglich ein Indiz für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr dar.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2020 - 3 M 208/20

    Befreiung von der Maskenpflicht in allgemeinbildenden Schulen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rn. 3; vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 -, juris, Rn. 8; vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rn. 7; jew. m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2019 - 2 M 49/19

    Rechtsschutz nach Durchführung der Abschiebung; Antragsänderung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rn. 3; vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 -, juris, Rn. 8; vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rn. 7; jew. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 20.09.2010 - 4 C 10.1742

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Anspruch auf Unterlassung und Widerruf von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20
    Ebenfalls ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass sich eine konkrete Wiederholungsgefahr nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls bemisst (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 C 10.1742 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris, Rn. 11).
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