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   VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23   

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VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23 (https://dejure.org/2024,1508)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2024 - 1 L 340.23 (https://dejure.org/2024,1508)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. Februar 2024 - 1 L 340.23 (https://dejure.org/2024,1508)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen zur AfD

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verfassungsschutzbericht des Bundes - und seine Aussagen zur AfD

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-Eilantrag abgelehnt: Verfassungsschutzbericht darf hohes Rechtsextremismuspotential der Partei nennen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen zur AfD

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen zur AfD - Berichterstattung mit höherrangigem Recht vereinbar und stellt auch keinen Verstoß gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit dar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Die Berichterstattung für das Jahr 2022 ist daher rechtmäßig (siehe zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichterstattung das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 28).

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind von ihrem Selbstverständnis auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12, BVerfGE 133, 100, Rn. 24; VGH München Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631, Rn. 80 ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 68; BT-Drs. 18/4654, S. 32).

    Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 54).

    Die Befugnisnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG erlaubt deshalb grundsätzlich einen Eingriff in die Betätigung politischer Parteien in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, soweit diese Berichterstattung in ihrer Art und Weise im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01, juris).

    Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 70 ff.).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit, der es gebietet, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 78), wird hier gewahrt, weil die Antragsgegnerin dies mit dem Begriff "Potential" kenntlich macht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    § 28 Abs. 1 VwVfG ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil es an einer Rechtsähnlichkeit zum Erlass eines Verwaltungsaktes fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, 271 Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97/20, BeckRS 2020, 14940, Rn. 28).

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97/20, BeckRS 2020, 14940, Rn. 35 ff.), bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, 274 Rn. 29 ff., folgende Feststellungen getroffen, die hier gekürzt wiedergegeben werden:.

    Beide Entscheidungen wurden durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, Rn. 44 ff.) Ebenso bejaht der VGH Kassel ein solches Vorgehen in seinem Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21, BeckRS 2021, 3341, Rn. 31, 34.

    Die europarechtlichen Bestimmungen bieten, wie das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Juni 2020 (OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, 273 Rn. 20) festgestellt hat, in der Sache keinen weitergehenden Schutz als Art. 21 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12, BVerfGE 133, 100, Rn. 24; VGH München Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631, Rn. 80 ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Die Sperrwirkung des Art. 21 GG verhindert nur ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12, BVerfGE 133, 100, Rn. 24).

  • VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21

    Beschwerde der AfD wegen Verfassungsschutzbericht 2019 erfolgreich

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Die Antragstellerin kann sich als Partei darauf auch gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21, juris Rn. 23).

    Beide Entscheidungen wurden durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, Rn. 44 ff.) Ebenso bejaht der VGH Kassel ein solches Vorgehen in seinem Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21, BeckRS 2021, 3341, Rn. 31, 34.

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Angesichts der dem Verfassungsschutz zukommenden Aufgabe als "Frühwarnsystem der Demokratie" (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 25) ist die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden kann.

    Damit ist auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig, sofern - wie dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geschehen ist - der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt hat (Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819, 825 f.; zur früheren Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4.12, juris).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10, juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2021 - VG 1 L 308/21, juris, Rn. 35).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Die durch § 16 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigt hier das Handeln der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102, Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Deshalb bestehen weiterhin aktuelle tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die eine Einordnung als Verdachtsfall gegenwärtig rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09, NVwZ 2011, 161, 170, Rn. 62).
  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12, BVerfGE 133, 100, Rn. 24; VGH München Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631, Rn. 80 ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 308.21

    Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz Berlin

  • VG Köln, 24.10.2019 - 13 L 2217/19

    AfD-Politiker Höcke unterliegt vor Gericht gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

  • VG Düsseldorf, 21.11.2006 - 22 K 3124/04

    Erfolgreiche Klage des Herausgebers der Zeitschrift "nation24.de" gegen Aufnahme

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