Rechtsprechung
   VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,10481
VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890 (https://dejure.org/2023,10481)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890 (https://dejure.org/2023,10481)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - 19 ZB 22.1890 (https://dejure.org/2023,10481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,10481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen Verfahren (Ausweisung)

  • rewis.io

    Ausweisung, Angolanischer Staatsangehöriger, Gewaltdelikte, Anti-Gewalt-Training, Faktischer Inländer, Lingala

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Selbst das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, bei dessen Vorliegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein wird, entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 39).

    Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 39).

    Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 39).

    Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 10 ZB 15.1804 - juris Rn. 7), liegt nicht vor.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

    Da jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde liegt, sind - entgegen der Auffassung des Klägers - an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - juris Rn. 16; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 16; U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; U.v. 6.9.1974 - 1 C 17.73 - juris Rn. 23; U.v. 17.3.1981 - 1 C 74.76 - juris Rn. 29; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 41).

    Die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 - 1 B 197/92 - InfAuslR 1993, 121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2013, a.a.O., Rn. 19), gibt die Rechtslage zutreffend wieder.

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweisung eines straffälligen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Dem Strafrecht und dem Ausländerrecht liegen unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36).

    Eine Straf(rest) aussetzung stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16, 18 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung"), wobei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ausweisungsrechtlich ein geringeres Gewicht zukommt als einer Strafaussetzung nach § 56 StGB (BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36 m.w.N.; B.v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 18).

    Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22, 24).

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22, 24).

    Eine breitere Tatsachengrundlage liegt insbesondere dann vor, wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben (welches eine Abweichung zulässt), wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (insoweit bedarf es konkreter Feststellungen zu den vom Ausländer drohenden Straftaten) oder wenn neuere Erkenntnisse aufgrund einer der Aussetzungsentscheidung des Strafgerichts nachfolgende aktuelle Befragung des Ausländers in der mündlichen Verhandlung des die Ausweisung betreffenden Klageverfahrens zutage treten (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23).

    Wie der Kläger selbst zugesteht, besteht ein generelles Ausweisungsverbot für "faktische Inländer" nicht (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, 46410/99 - juris Rn. 57).

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Dem Strafrecht und dem Ausländerrecht liegen unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36).

    Eine Straf(rest) aussetzung stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16, 18 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung"), wobei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ausweisungsrechtlich ein geringeres Gewicht zukommt als einer Strafaussetzung nach § 56 StGB (BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36 m.w.N.; B.v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 18).

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22, 24).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 18; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26).

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Eine Straf(rest) aussetzung stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16, 18 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung"), wobei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ausweisungsrechtlich ein geringeres Gewicht zukommt als einer Strafaussetzung nach § 56 StGB (BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36 m.w.N.; B.v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 18).

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22, 24).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Auch wenn vorliegend die gesetzlichen Typisierungen einen Gleichrang von Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse ergeben, überwiegt bei der gebotenen Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls das Ausweisungsinteresse deutlich, selbst wenn der Kläger - was das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ausgeschlossen hat- als faktischer Inländer anzusehen wäre (vgl. zur Bedeutung der Integrationsleistungen bei der Frage des faktischen Inländers BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96; U.v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - jeweils juris).
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Wie der Kläger selbst zugesteht, besteht ein generelles Ausweisungsverbot für "faktische Inländer" nicht (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, 46410/99 - juris Rn. 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
    Es verbietet sich zudem aber auch eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BayVGH, U.v. 21.11.2017 - 10 B 17.818 - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 142).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die

  • VGH Bayern, 21.11.2017 - 10 B 17.818

    Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisungsverfügung

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 19 CS 16.2466

    Bedeutung der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe für die Gefahrenprognose

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 15.1804

    Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts bei vollziehbarer Ausreisepflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

  • VGH Bayern, 24.02.2016 - 10 ZB 15.2080

    Ausweisung wegen Gewaltstraftaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 18 A 1127/16

    Ausweisung; Wiederholungsgefahr; Strafaussetzung zur Bewährung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht