Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8661
BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09 (https://dejure.org/2009,8661)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.2009 - 1 B 3.09 (https://dejure.org/2009,8661)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 (https://dejure.org/2009,8661)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8661) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH); Voraussetzungen für die Zulassung einer Grundsatzrevision; "Überschießende" Geltungsdauer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung, auslaufendes Recht, ausgelaufenes Recht, Übergangsrecht, Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH); Voraussetzungen für die Zulassung einer Grundsatzrevision; "Überschießende" Geltungsdauer ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH); Voraussetzungen für die Zulassung einer Grundsatzrevision; "Überschießende" Geltungsdauer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 BVerwG 1 C 17.08 InfAuslR 2009, 270 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Sie ist vielmehr als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (Urteil vom 9. Juni 2009 BVerwG 1 C 11.08 juris Rn. 13 f. zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Die Zulassung der Revision wegen Divergenz dient dazu, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten, und ist deshalb ein Unterfall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 BVerwG III B 10.65 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49 und vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 u.a. BVerwGE 59, 87 ).
  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    8 2. Die Rüge der Beklagten, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 1. Juli 2003 BVerwG 1 C 18.02 (BVerwGE 118, 249) ab, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen.
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Dieser Gedanke gilt entsprechend für die Divergenzbeschwerde, wenn die behauptete Abweichung eine Rechtsvorschrift betrifft, die nicht mehr in Kraft ist oder deren Außerkrafttreten bevorsteht (vgl. dazu auch Beschluss vom 26. Juni 1995 BVerwG 8 B 44.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2); dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem Revisionsverfahren über die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz aufgrund der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zu befinden wäre (Beschluss vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 B 94.96 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 BVerwG 1 B 139.04 Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 BVerwG 1 B 139.04 Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 B 94.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fragen grundsätzlicher Bedeutung bei auslaufendem Recht;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Dieser Gedanke gilt entsprechend für die Divergenzbeschwerde, wenn die behauptete Abweichung eine Rechtsvorschrift betrifft, die nicht mehr in Kraft ist oder deren Außerkrafttreten bevorsteht (vgl. dazu auch Beschluss vom 26. Juni 1995 BVerwG 8 B 44.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2); dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem Revisionsverfahren über die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz aufgrund der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zu befinden wäre (Beschluss vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 B 94.96 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 26.02.2002 - 6 B 63.01

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09
    Anerkannt wird eine derartige Ausnahme in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist, wobei zusätzlich Anhaltspunkte für eine erhebliche Anzahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein müssen (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Februar 2002 BVerwG 6 B 63.01 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 ).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Dabei findet der Gedanke des auslaufenden Rechts nicht nur auf die Frage nach einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits sowie die Frage nach der Rechtsfortbildung Anwendung, sondern erstreckt sich zugleich auf das hier für eine Vorlage maßgebliche Problem der Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3/09 -, Juris Rdn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 14 AS 1705/09 -, Juris Rdn. 12).
  • BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14

    Verbraucherinformation; behördliche Richtigkeitsprüfung; Richtigstellung;

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht regelmäßig nicht die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 und vom 5. Mai 2015 - 7 B 1.15 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

    Im Übrigen führt die geltend gemachte Divergenz nicht zur Zulassung der Revision, weil sich die beiden von der Beschwerde angesprochenen Fragen nach dem Wegfall des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008) nicht mehr stellen und weil sie jedenfalls nach früherem Recht eindeutig beantwortet werden können (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 und vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 106.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 8 VwGO).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 7 B 1.15

    Begriff der Abfallverwertung im KrWG

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18).

    Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob hier der Zulässigkeit der Divergenzbeschwerde schon der Umstand entgegensteht, dass die behauptete Abweichung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG eine Vorschrift betrifft, die nicht mehr in Kraft ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 9).

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 16.11.2010 - 4 Bs 220/10

    Zur Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers wegen Eheschließung mit einer deutschen

    Bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich, d.h. soweit sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz abzustellen, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009, 1 B 3/09, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 7.4.2009, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2011 - 5 B 54.10

    Für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Frage des ausgelaufenen Rechts

    Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist jedoch der Beschwerdeführer darlegungspflichtig; es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargelegt und ersichtlich sein (Beschlüsse vom 19. April 1991 - BVerwG 5 CB 2.91 - Buchholz 436.51 § 1 JWG Nr. 4; vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 6 und vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 47/11

    Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1

    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 48/11

    Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1

    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 4 A 2089/17

    Sportwetten Wettvermittlung Wettvermittlungsstelle Lottoannahmestelle Wettautomat

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 B 3.09 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 = juris, Rn. 9, m. w. N.
  • BVerwG, 30.01.2017 - 10 B 10.16

    Registrierung von Alterlaubnisinhabern

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 54.17

    Anfechtung einer Eintragungsverfügung; Eintragung des von George Grosz stammenden

  • VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023

    Kein Willkürverstoß bei verschiedenartiger Behandlung von Ausländern, die

  • VGH Hessen, 05.11.2015 - 3 A 1878/14

    Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zum

  • VG Hamburg, 02.05.2012 - 4 K 446/10

    Nachträgliche zeitliche Befristung; Aufenthaltserlaubnis; familiäre

  • BVerwG, 27.01.2014 - 10 B 2.14

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rücknahme

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 10 C 10.24

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten eines Deutschen; nachträgliche Befristung;

  • VG Düsseldorf, 28.12.2015 - 7 L 3569/15
  • VG München, 19.07.2012 - M 12 K 12.2011

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht; maßgeblicher Zeitpunkt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 11 S 66.12

    Türkin; Aufenthaltserlaubnis zum ehelichen Zusammenleben; Kurzehe; Verkürzung der

  • VG Düsseldorf, 11.08.2015 - 7 L 2432/15

    Nachträgliche Verkürzung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Rahmen einer

  • VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 7 L 1856/14
  • VG Düsseldorf, 14.01.2014 - 7 L 1923/13

    Dreijähriger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13117
OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09 (https://dejure.org/2011,13117)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 B 3.09 (https://dejure.org/2011,13117)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 1 B 3.09 (https://dejure.org/2011,13117)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,13117) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO
    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 1 GlüStVtr BE, § 4 Abs 4 GlüStVtr BE, § 5 GlüStVtr BE, § 10 Abs 2 GlüStVtr BE, § 5 GlSpielWStVtrAG BE
    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten; Veranstaltungsmonopol; Verbot privater Veranstaltung; tatsächliche Ausgestaltung des Monopols; maßgeblicher Zeitpunkt; Dauerverwaltungsakt; Änderung der Rechtslage; Glücksspielstaatsvertrag; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagung für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Dafür genügt aber nicht schon jeder Vollzugsmangel, sondern es muss ein Umsetzungsdefizit festzustellen sein, das bereits in der Regelung angelegt oder auf die nicht konsequente Ahndung gehäufter oder gar systematischer Verstöße zurückzuführen ist, die auf Defizite der normativen Sicherung schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 und 15.09 - juris Rn. 44).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für diese Beurteilung nicht zwischen einer auf die sachliche Information beschränkten Werbebotschaft und einer darüber hinaus zulässigen werbetypischen Umrahmung oder Aufmachung unterschieden werden könne; die Botschaft oder der Aussagegehalt einer Werbung sei vielmehr nicht unabhängig vom Kontext der Aufmachung zu ermitteln, sondern werde durch diese mit bestimmt, so dass es entscheidend sei, wie die aus Text und Aufmachung zusammengesetzte Werbeaussage vom durchschnittlichen Empfänger verstanden werde (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 und 15.09 - juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Sollte es sich jedoch um ein reines Veranstaltungsangebot im Internet gehandelt haben, wäre die Vermittlung eines solchen Wettangebots auch unabhängig von der Zulässigkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopol schon deshalb verboten und nicht erlaubnisfähig, weil es gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) verstoßen hätte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom heutigen Tage - OVG 1 B 31.08 -).

    Außerdem ist das am häufigsten praktizierte Geschäftsmodell der Vermittlung privater Internet-Sportwettangebote unabhängig von der Zulässigkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopols illegal und strafbar (vgl. Beschluss vom heutigen Tage - OVG 1 B 31.08 -), so dass es schon an der Prämisse fehlen dürfte, eine Untersagung gegenüber Unionsbürgern scheide derzeit aus.

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 3 C 16.03 - NVwZ 2005, 87; vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698; vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141; und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32; Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 3 C 16.03 - NVwZ 2005, 87; vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698; vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141; und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32; Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als türkischer Staatsangehöriger nicht auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berufen kann und demzufolge diesbezügliche Verstöße unbeachtlich wären, jedenfalls keine Verletzung der Rechte des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedeuteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 - juris Rn. 84 ff.).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 3 C 16.03 - NVwZ 2005, 87; vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698; vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141; und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32; Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 1 B 35.05

    verkehrsbeschränkende Maßnahmen; ruhender Verkehr; Beschränkung des - ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 3 C 16.03 - NVwZ 2005, 87; vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698; vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141; und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32; Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 16.03

    Arzneimittelüberwachung; Herstellung von Arzneimitteln durch den Arzt zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 3 C 16.03 - NVwZ 2005, 87; vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698; vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141; und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32; Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09
    Weil die Untersagungsverfügung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist folglich nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier der Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen, abzustellen (ständige Senatsrechtsprechung in Sportwett-Untersagungsfällen seit Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 - juris).
  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

    Weiterhin zulässig bleibt andererseits jedoch die Werbung im Hörfunk (vgl. zu Werbespots im Hörfunk zu wiederholter Jackpotwerbung im Lotto "6 aus 49" OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Juni 2011, OVG 1 B 3.09, Rn. 7 - juris).

    Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin begründet, dass sich der Angeschuldigte als türkischer Staatsangehöriger für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Gegensatz zu Unionsbürgern nicht auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts berufen könnte; die Statusunterschiede zwischen Unionsbürgern und anderen Staatsangehörigen stellen einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Juni 2011, OVG 1 B 3.09, Rn. 6 - juris).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

    Auch wenn der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nur im Verhältnis eines Unionsbürgers, der sich auf Unionsrecht berufen kann, und dem Staat, dessen Rechtsnormen Unionsrecht unzulässigerweise beschränken, zu beachten ist und nicht umfassend gilt, ist es vorliegend letztlich dem Gebot der effektiven Erfüllung der unionsvertraglichen Verpflichtungen (s. Art. 4 Abs. 3 AEUV) und der Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes in dem von dieser Grundfreiheit erfassten Bereich (s. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV) geschuldet, dass der Kläger die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters (auch) im Rahmen seiner Klage gegen die Untersagung der Vermittlungstätigkeit wie ein eigenes Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen kann (a.A. OVG Saarland vom 25.4.2007 Az. 3 W 24/06 RdNr. 111; OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011 Az. OVG 1 B 3.09 ).

    Selbst wenn aber jede Untersagungsverfügung einen Beitrag - und sei er auch noch so minimal - zur Zielerreichung leisten kann (so wohl OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011, a.a.O.), stellte sich diese Maßnahme insgesamt betrachtet als unverhältnismäßig dar, weil das Ausmaß der Beeinträchtigung durch das Monopol für den Vermittler - ein faktisches Berufsverbot - nicht mehr in Relation zu den nur noch geringfügigen positiven Auswirkungen im Sportwettensektor bei der Begrenzung der Spielsucht stünde.

  • VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auch deutet die Schaltung von Werbespots im Hörfunk mit Hinweis auf eine Jackpot-Höhe von zwischen fünf und achtzehn Millionen Euro an den letzten Tagen vor Annahmeschluss darauf hin, dass sie auf die Teilnahme noch nicht zum Wetten Entschlossener zielt und nicht lediglich eine Informations- und Erinnerungsfunktion für ohnehin oder potentiell zur Teilnahme am Zahlenlotto "6 aus 49" entschlossene Spieler bezweckt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, juris, Rn. 7).

    Insbesondere scheidet die eigenmächtige Aufspaltung des umfassend formulierten Bescheides durch das Gericht in einen rechtmäßigen (bezogen auf das Internet-Verbot) und einen unrechtmäßigen Teil (bezogen auf die Annahme im Wettbüro) aus (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 31.08 -, juris, Rn. 10, und - OVG 1 B 3.09 -, juris, Rn. 5 f.).

    Selbst wenn man trotz der umfangreichen Darstellung des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein streitentscheidenden Werbeverhaltens der DKLB und der Förderung bzw. Duldung des gewerblichen Casino- und Automatenspiels durch das Land Berlin (s.o. 1.a. und b.), der das OVG Berlin-Brandenburg bisher keine gegenteiligen Erkenntnisse entgegengesetzt hat (Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, Rn. 7), noch von einer offenen Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens ausginge, wäre das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die mit der Untersagung der Vermittlungstätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Folgen höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung der Untersagungsverfügung (s. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Auch wenn der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nur im Verhältnis eines Unionsbürgers, der sich auf Unionsrecht berufen kann, und dem Staat, dessen Rechtsnormen Unionsrecht unzulässigerweise beschränken, zu beachten ist und nicht umfassend gilt, ist es vorliegend letztlich dem Gebot der effektiven Erfüllung der unionsvertraglichen Verpflichtungen (s. Art. 4 Abs. 3 AEUV) und der Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes in dem von dieser Grundfreiheit erfassten Bereich (s. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV) geschuldet, dass der Kläger die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters (auch) im Rahmen seiner Klage gegen die Untersagung der Vermittlungstätigkeit wie ein eigenes Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen kann (a.A. OVG Saarland vom 25.4.2007 Az. 3 W 24/06 RdNr. 111; OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011 Az. OVG 1 B 3.09 ).

    Selbst wenn aber jede Untersagungsverfügung einen Beitrag - und sei er auch noch so minimal - zur Zielerreichung leisten kann (so wohl OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011, a.a.O.), stellte sich diese Maßnahme insgesamt betrachtet als unverhältnismäßig dar, weil das Ausmaß der Beeinträchtigung durch das Monopol für den Vermittler - ein faktisches Berufsverbot - nicht mehr in Relation zu den nur noch geringfügigen positiven Auswirkungen im Sportwettensektor bei der Begrenzung der Spielsucht stünde.

  • AG Berlin-Tiergarten, 25.07.2011 - 249 Ds 3/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Strafbarkeit des Vermittelns von

    Somit hatte das Kammergericht wohl keinen Anlass, sich insbesondere mit den europarechtlichen Aspekten, also der Rechtmäßigkeit des staatlichen Monopols und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die strafrechtliche Vorwerfbarkeit, tiefgehend auseinanderzusetzen - zumal nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem dortigen Angeklagten überhaupt um einen Unionsbürger handelte (vgl. zur Differenzierung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2011, 1 B 3.09, Rn. 6).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Gerichte, die nicht schon die Unvereinbarkeit der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit höherangigem Recht annehmen, diese Frage zumindest als offen und klärungsbedürftig bezeichnet (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 7f; KG, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 18.02.2011, 9 W 40/10, Rn. 11).

  • VG Cottbus, 11.06.2015 - 3 K 1152/12

    Ordnungsrecht

    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 16.03 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 40, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - , Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 6.97 -, BVerwGE 106, 141, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2008 - OVG 1 B 35.05 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 11.06.2016 - 3 K 1152/15
    Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 BVerwG 3 C 16.03 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 40, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - , Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 6.97 -, BVerwGE 106, 141, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2008 - OVG 1 B 35.05 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, juris Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht