Rechtsprechung
   BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3
    Inhalt der Rechtsschutzgarantie in einem Zivilrechtsstreit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Justizminister im Reformrausch? - Zum geplanten Umbau der Justiz" von Prof. Dr. Stephan Weth, original erschienen in: ZRP 2005, 119 - 123.

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 7 O 271/01
  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 3320
  • WM 2004, 1777
  • NVwZ 2005, 207 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06  

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Zwar laufen überlange Verfahrensdauern dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwider (vgl. BVerfG 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 - NJW 2005, 739; 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 -NJW 2004, 3320).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10  

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

    Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504).

    Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.

  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06  

    Amtshaftung - Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Staat haftet!

    dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff; 2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert.

    die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist (BVerfG NJW 2004, 3320).

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  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 40/04  

    Asylrecht; Verwaltungsprozeßrecht; zügiges Verfahren; Rechtswegerschöpfung;

    Unbeschadet der Frage, ob und ggf. wie ein Verfassungsverstoß in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell zu berücksichtigen sein könnte (vgl. zu diesem Problemkreis: Bien/Guillaumont , EuGRZ 2004, 451, 457), verdichtet sich jedenfalls durch einen Verfassungsverstoß in der Vorinstanz die Pflicht des Rechtsmittelgerichts, das Verfahren nachhaltig zu beschleunigen und binnen kürzester Zeit einer Beendigung zuzuführen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3320, 3321).
  • OLG Schleswig, 02.02.2012 - 11 U 144/10  

    Amtshaftung - Begründet überlanges Gerichtsverfahren Amtshaftungsansprüche?

    Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504).

    Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.

  • BFH, 31.08.2006 - II B 141/05  

    Untätigkeitsklage

    Weil weder das Grundgesetz noch die Europäische Menschenrechtskonvention eine absolute Höchstgrenze für die Dauer von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthalten, kann sich die Beurteilung der Dauer eines Verfahrens als "überlang" nur aus einer zusammenfassenden Würdigung der unterschiedlichen Einflüsse ergeben, denen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von innen und außen ausgesetzt sein können (zu den insoweit maßgebenden Kriterien --bezogen auf ein Zivilverfahren-- vgl. etwa Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320, unter B.II.2.a).
  • BFH, 27.12.2004 - IV B 16/03  

    Liebhaberei - Sportförderung von Angehörigen

    Ab wann von einer überlangen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Entscheidungsdauer auszugehen ist, lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist eine Frage der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320).
  • OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 4 U 433/08  

    Insolvenzrecht - Aufrechnung mit Steuerforderung?

    Eine besondere Beschleunigung ist insbesondere dann geboten, wenn der Ausgang des Verfahrens für die wirtschaftliche Existenz einer Partei von besonderer Bedeutung ist (BVerfGE 46, 17, 29; Beschl. v. 20.7.2000 - 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; Beschl. v. 25.11.2003 - 1 BvR 834/03, NJW 2004, 835; Beschl. v. 27.7.2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320; zu Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK; EGMR, Urt. v. 8.6.2006 - 75529/01, NJW 2006, 2389; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, der das Recht gewährt, dass die Rechtssache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird).
  • OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10  
    Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.
  • LG Dortmund, 16.12.2005 - 8 O 36/05  
    Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2004, 3320; NJW 2001, 214, 215; NJW 1999, 2582, 2583).
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