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   BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17   

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BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17 (https://dejure.org/2020,20739)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2020 - 1 BvR 146/17 (https://dejure.org/2020,20739)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 1 BvR 146/17 (https://dejure.org/2020,20739)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteressen bei Löschungsbegehren bzgl Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteressen bei Löschungsbegehren bzgl Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässiges Vorhalten einer Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiv

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Archivierung zulässiger Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Richten einer Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegenüber einem Online-Pressearchiv hinsichtlich einer Verdachtsberichterstattung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Richten der Reichweite von Schutzansprüchen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteressen bei Löschungsbegehren bzgl Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Auch Verdachtsberichterstattung ist grundsätzlich langfristig zu dulden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Vorhaltens alter Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen bei Verdachtsberichterstattung nur in Ausnahmefällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Online-Pressearchive - und die frühere Verdachtsberichterstattung

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Recht auf Vergessen": Verdachtsberichterstattung bleibt online verfügbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zulässige Verdachtsberichterstattungen dürfen online verfügbar bleiben

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Vergessen: Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven grundsätzlich zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Zulässigkeit des Vorhaltens alter Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv - Presseartikel in Online-Archiven muss nur in Ausnahmefällen nachträglich gelöscht werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3302
  • GRUR 2020, 1104
  • MMR 2020, 793
  • K&R 2020, 670
  • afp 2020, 302
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    a) aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Recht auf Vergessen I, Rn. 80).

    bb) Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 115 f.).

    Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 127, 130).

    Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff.), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - , Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen.

    Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven nur, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 153) und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen.

    Zur Freiheit der Presse gehört es dabei auch, individualisierend und identifizierend zu berichten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 111; EGMR, M.âEUR¯L. und W.âEUR¯W. v. Deutschland, Urteil vom 28.âEUR¯Juni 2018, Nr.âEUR¯ 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.).

    (4) Bei der von den Fachgerichten geforderten abwägenden Berücksichtigung der durch ein weiteres Vorhalten von Presseberichten berührten grundrechtlich geschützten Interessen sind im Sinne praktischer Konkordanz auch vermittelnde Lösungen zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 128 ff.).

    Diesem Umstand kommt in der Abwägung erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 125, 149, 153).

  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 666/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verpflichtung zum Abdruck einer

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Richtigstellung beziehungsweise auf Veröffentlichung eines klarstellenden Nachtrags BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 20).

    (1) Zugunsten des Interesses an einer fortgesetzten Verfügbarkeit auch von Verdachtsberichterstattung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 16; EGMR, Erla Hlynsdottir v. Island, Urteil vom 2. Juni 2015, Nr. 54145/10, §§ 62 f.; 68 f.).

    Hierzu kann unter Umständen auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang rechtlich formalisierter Verfahren wie Disziplinarverfahren, strafrechtlicher Ermittlungs- oder Hauptsacheverfahren gehören, solange dies auf besondere Fälle begrenzt bleibt und der Presse hierbei nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 20 f.).

    Die Zuerkennung solcher Nachtragsansprüche als besondere Form der Folgenbeseitigung muss allerdings die grundlegende Freiheit der Presse, ihre Berichterstattungsgegenstände selbst zu wählen und nicht zu neuerlichen Nachforschungen und Bewertungen vergangener Berichterstattungsgegenstände verpflichtet zu werden, unangetastet lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 1997 - 1 BvR 765/97 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 20 f.).

    Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn es um die Mitteilung einer vom Betroffenen der Presse gegenüber erfolgten nachprüfbaren Bekanntgabe eines Freispruchs, der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen eines nicht hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 20) oder auch einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft geht, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat fehlt.

    Der Umstand allein, dass es nie zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam, reicht hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 19 f.).

  • EGMR, 28.06.2018 - 60798/10

    Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff.), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - , Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen.

    Zur Freiheit der Presse gehört es dabei auch, individualisierend und identifizierend zu berichten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 111; EGMR, M.âEUR¯L. und W.âEUR¯W. v. Deutschland, Urteil vom 28.âEUR¯Juni 2018, Nr.âEUR¯ 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.).

    Insoweit darf sie nicht generell dazu verpflichtet oder mittelbar angehalten werden, im Bereich noch nicht erwiesener Tatsachen nur generische und abstrakte Aussagen zu machen (vgl. EGMR, M.âEUR¯L. und W.âEUR¯W. v. Deutschland, Urteil vom 28.âEUR¯Juni 2018, Nr.âEUR¯ 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    (3) Anderseits ist bei einer Verdachtsberichterstattung in Rechnung zu stellen, dass bereits deren ursprüngliche Zulässigkeit strengen fachrechtlichen Maßstäben unterliegt (vgl. zu den Kriterien der Verdachtsberichterstattung BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, Rn. 18).

    Diese Maßstäbe sind gerade in Hinblick auf die Möglichkeit formuliert, dass sich der Verdacht später nicht erhärten wird und es dennoch hinzunehmen ist, dass in den Augen des durchschnittlichen Publikums ein Makel an den Betroffenen haften bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    (1) Zugunsten des Interesses an einer fortgesetzten Verfügbarkeit auch von Verdachtsberichterstattung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 16; EGMR, Erla Hlynsdottir v. Island, Urteil vom 2. Juni 2015, Nr. 54145/10, §§ 62 f.; 68 f.).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    (1) Zugunsten des Interesses an einer fortgesetzten Verfügbarkeit auch von Verdachtsberichterstattung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 16; EGMR, Erla Hlynsdottir v. Island, Urteil vom 2. Juni 2015, Nr. 54145/10, §§ 62 f.; 68 f.).
  • BVerfG, 28.04.1997 - 1 BvR 765/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des "Stern"

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    Die Zuerkennung solcher Nachtragsansprüche als besondere Form der Folgenbeseitigung muss allerdings die grundlegende Freiheit der Presse, ihre Berichterstattungsgegenstände selbst zu wählen und nicht zu neuerlichen Nachforschungen und Bewertungen vergangener Berichterstattungsgegenstände verpflichtet zu werden, unangetastet lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 1997 - 1 BvR 765/97 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 20 f.).
  • EGMR, 02.06.2015 - 54145/10

    ERLA HLYNSDÓTTIR v. ICELAND (No. 3)

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17
    (1) Zugunsten des Interesses an einer fortgesetzten Verfügbarkeit auch von Verdachtsberichterstattung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rn. 16; EGMR, Erla Hlynsdottir v. Island, Urteil vom 2. Juni 2015, Nr. 54145/10, §§ 62 f.; 68 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.7.2020 - 1 BvR 146/17 -, AfP 2020, 302 = juris, Rn. 16, und vom 18.3.2020 - 1 BvR 34/17 -, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 7.12.1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199 = juris, Rn. 17 ff., 21, m. w. N.
  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 50 mwN; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24 mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2020, 302 Rn. 16; EGMR, NJW 2018, 3768 Rn. 49) .

    (aa) Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94; BGHZ 132, 13, 25 f., juris Rn. 37; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405, juris Rn. 11; vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881, juris Rn. 27; BVerfG, AfP 2020, 302 Rn. 16).

  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 41.18

    Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen

    Auch unerwiesene Verdächtigungen können unter Umständen von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 146/17 - EuGRZ 2020, 495 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 16 U 255/21

    Kein Löschungs-, aber Nachtragsanspruch bei nicht mehr aktuellem Beitrag auf

    Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen [BVerfG Beschl. v. 7.7.2020 - 1 BvR 146/17 - Rn. 10; BGH Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19 - Rn. 29 mwN].

    Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Klägerin durch die weitere Bereithaltung des Beitrags über die gegen sie erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts Stadt1 drohende Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts erheblich weniger gravierend ist als beispielsweise im Fall einer überholten Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat [zum Gesichtspunkt des Gewichts der drohenden Persönlichkeitsverletzung in diesem Zusammenhang vgl. etwa BVerfG Beschl. v. 7.7.2020 aaO. - Rn. 11].

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 437/19

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung von

    Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 112 f., 115, 127, 130; BVerfG [K], AfP 2020, 302 Rn. 10; NJW 2020, 1793 Rn. 10; Senat, Urteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 Rn. 10).

    Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Online-Archiven nur, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 101 ff., 107, 112 f., 114, 121 ff., 125, 130, 153; BVerfG [K], AfP 2020, 302 Rn. 11; NJW 2020, 1793 Rn. 11; Senat, Urteile vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 Rn. 11; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 16, 24 f.).

  • BGH, 28.09.2021 - VI ZR 1228/20

    Entfernung einer von einem Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem

    Doch ist die Interessenlage im Übrigen im vorliegenden Fall schon im Ausgangspunkt eine andere als in den zuletzt vom Senat (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 mwN) und vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, AfP 2020, 302 mwN) zur Frage der Online-Archive entschiedenen Fällen.

    (6) Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Auffindbarkeit der Gegendarstellung für den Internetnutzer durch weitere Maßnahmen, etwa die weitergehende Sperrung für den Zugriff von gängigen Suchmaschinen und der eigenen Suchfunktion auf der Webseite der Beklagten, weiter reduziert werden kann (vgl. hierzu für den Fall der ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung Senatsurteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 Rn. 11 ff.; BVerfG, AfP 2020, 302 Rn. 11; jeweils mwN).

  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Über ein Ermittlungsverfahren bzw. strafrechtliche Vorwürfe usw. sei nicht berichtet worden; ansonsten gehöre es mit BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 13 f. zur Pressefreiheit, über Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen individualisierend und identifizierend zu berichten.

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das "grundsätzliche" Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt auch BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16).

    Zur Freiheit der Presse gehört es dabei aber auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung durchaus schon, auch individualisierend und identifizierend zu berichten und sie darf nicht generell dazu verpflichtet oder mittelbar dazu angehalten werden, im Bereich noch nicht erwiesener Tatsachen nur generische und abstrakte Aussagen zu machen (deutlich zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 14).

  • OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19

    Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das "grundsätzliche" Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16).
  • OLG Hamburg, 20.06.2023 - 7 U 13/22

    Zulässigkeit der Berichterstattung über einen Diskothekenbesuch eines bekannten

    Hier jedoch sind die Verfahrenseinstellung und insbesondere die Gründe, aus denen diese erfolgte, im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, denn diese erfolgte aus Gründen, die den Verdacht selbst berühren (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 7.7.2020 - 1 BvR 146/17 - ZUM-RD 2020, 625 [Rz.17]).
  • VG Berlin, 10.09.2020 - 14 L 382.20

    RKI-Lageberichte: Bürger können keine Änderungen beanspruchen

    Es schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 146/17 - juris, Rn. 9 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 08.12.2021 - 324 O 460/21

    Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung über den Verdacht einer

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 7 CE 24.218

    Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft während laufendem Ermittlungsverfahren,

  • OLG Köln, 18.02.2021 - 15 U 44/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende

  • VG Karlsruhe, 27.08.2020 - 2 K 3203/20

    Rechtsweg gegen Presseverlautbarungen der Polizei

  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 16 U 139/20

    Identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren

  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21

    Unterlassungsanspruch einer prominenten Person gegen eine Presseberichterstattung

  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 178/22

    Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden

  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 179/22

    Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

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