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   BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08   

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https://dejure.org/2009,8805
BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08 (https://dejure.org/2009,8805)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08 (https://dejure.org/2009,8805)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08 (https://dejure.org/2009,8805)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Souveränitätsrechts eines ausländischen Staats aufgrund eines Sachverständigengutachtens bzgl. restlichen Werklohns im Ausland i.R.e. Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 899/07

    Mangels objektiver Willkür keine Verletzung von Grundrechten durch

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Prozessrechts, die über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden, ist an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats , Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07 -, NJW 2008, S. 1938).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Prozessrechts, die über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden, ist an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats , Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07 -, NJW 2008, S. 1938).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Die Revisionszulassung ist nämlich nur geboten, wenn die zu klärende Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, 831 ; BGHZ 153, 254 ).
  • BVerfG, 08.01.2004 - 1 BvR 864/03

    Verfassungsmäßigkeit von ZPO § 543 Abs 2 - Entscheidung des BGH über

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Dies gilt auch für § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, NJW 2004, S. 1371 ).
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. BGHZ 151, 221 ; 152, 181 ; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, S. 437).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Im Revisionsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geprüft, ob ein Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (vgl. BGHZ 162, 313 ).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. BGHZ 151, 221 ; 152, 181 ; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, S. 437).
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Die Revisionszulassung ist nämlich nur geboten, wenn die zu klärende Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, 831 ; BGHZ 153, 254 ).
  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

    Klärungsbedürftig sind (nur) solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17 mwN).
  • BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23

    Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks

    Anhaltspunkte dafür, dass die Frage des Betretungsrechts eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung (§ 558 BGB) klärungsbedürftig ist, mithin ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17; vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 14 mwN), hat das Berufungsgericht weder genannt noch sind solche ersichtlich.
  • BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

    Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich

    Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17; vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, aaO Rn. 10).
  • BVerfG, 26.06.2012 - 2 BvR 1013/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess bei unzureichender

    Zwar kann durch eine willkürliche Nichtzulassung der Revision der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision grundsätzlich in verfassungswidriger Weise versperrt werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08 -, juris Rn. 5).
  • KG, 15.11.2021 - 2 U 77/18

    Entgelte der Schlichtungsstelle Energie: Anspruchsgrundlage, Gestaltungsermessen,

    Klärungsbedürftig sind dabei nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08, Rn. 6 nach juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18, Rn. 17 nach juris mwN.).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2023 - 9 U 164/22

    Gründungsprüfung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes; Haftung eines

    Klärungsbedürftig sind nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08 = BeckRS 2009, 39174, Rn. 6; Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 = BeckRS 2018, 15667, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 = NJW 2020, 3312, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 03.12.2012 - 10 ZB 12.1857

    Anhörungsrüge; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Vorbringen der

    Die von der Klägerin behauptete Verletzung des Rechts auf Entscheidung durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Nichtzulassung der Berufung läge im Übrigen nur dann vor, wenn eine willkürliche Auslegung oder Anwendung der Zulassungsvorschriften der VwGO der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in verfassungswidriger Weise versperren würde (BVerfG vom 26.8.2009 Az. 1 BvR 2111/08 RdNr. 5).
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