Rechtsprechung
   KG, 11.01.2010 - (2) 1 Ss 470/09 (39/09), (2) 1 Ss 120/08 (11/08)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5271
KG, 11.01.2010 - (2) 1 Ss 470/09 (39/09), (2) 1 Ss 120/08 (11/08) (https://dejure.org/2010,5271)
KG, Entscheidung vom 11.01.2010 - (2) 1 Ss 470/09 (39/09), (2) 1 Ss 120/08 (11/08) (https://dejure.org/2010,5271)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 2010 - (2) 1 Ss 470/09 (39/09), (2) 1 Ss 120/08 (11/08) (https://dejure.org/2010,5271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 GG, § 185 StGB, § 193 StGB
    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen in einem anwaltlichen Ablehnungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen in einem anwaltlichen Ablehnungsantrag zu einem das Thema "Schrottimmobilien" berührenden Fall; Vorrang der Meinungsfreiheit im Fall einer Äußerung eines Rechtsanwalts als Meinungskundgabe vor dem ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185; StGB § 193
    Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung in einem Anwaltsschriftsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung jenseits auch polemischer (polemos : Auseinandersetzung, Streit, Krieg) und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95, 96; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    Das Revisionsgericht ist an sie gebunden (vgl. BGHSt 21, 371, 372; Senat, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) -).

    b) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Senats vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um eine auf Tatsachenelementen beruhende Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200) handelt, die eine Bewertung der Arbeitsweise und Motivation der bezeichneten Richter enthalten.

    Auch wenn die Ausführungen des Angeklagten in dem besagten Schriftsatz inzidenter sogar den Vorwurf von Straftaten beinhalten (z.B. Rechtsbeugung), so ist anerkannt, daß der Kritiker prinzipiell sogar seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH NJW 1982, 2248, 2269; BayObLG NJW 2001, 1511, 1512; Senat, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - zu den nicht unüblichen Ausdrücken "Unrechtsurteil" und "Handlanger der Staatsanwaltschaft" vgl. Meier-Göring DRiZ 2009, 370; zu der Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 1 StPO bezüglich einer staatsanwaltschaftlichen Äußerung "Strafverteidiger sind Söldner" vgl. Lewitzki/Thielemann DRiZ 2009, 368).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    b) Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung diese Grundsätze bedacht und berücksichtigt, daß Parteien und Rechtsanwälte im Verfahren in Verfolgung und zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles vortragen dürfen, was irgendwie rechtserheblich sein kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; BVerfG NJW 2000, 3196, 3197; KG JR 1988, 522, 523).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    b) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Senats vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um eine auf Tatsachenelementen beruhende Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200) handelt, die eine Bewertung der Arbeitsweise und Motivation der bezeichneten Richter enthalten.

    Dabei darf das Merkmal der "Leichtfertigkeit" nicht über Gebühr ausgedehnt werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1999, 2262, 2263).

    Das Gewicht des Ehrenschutzes ist im übrigen bei Äußerungen unter Angehörigen juristischer Berufe nicht höher als bei Äußerungen gegenüber Dritten (vgl. BVerfG NJW 1999, 2262, 2263).

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
    Von einem nicht durch § 193 StGB gedeckten Angriff auf die Menschenwürde der Richter in dem Sinn, daß ihnen die personale Würde abgesprochen, sie als unterwertige Wesen beschrieben werden sollten (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661, 2662), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99

    Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen

  • OLG Köln, 21.03.2001 - 13 U 124/00

    Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierung im sog. Strukturvertrieb

  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 54/87

    Berechtigte Interessen - Ehrschutz - Rechtsstaatliches Gebot

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1980 - 1 Vs 1/80
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01

    Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen erforderlich

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16).

    Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).

  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 53 Ss 64/16

    Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten: Vorwurf "fetischistischen

    Beteiligte an gerichtlichen Verfahren dürfen im Kampf um Rechtspositionen auch drastische Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.
  • OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13

    Beleidigung: Grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit bei ehrverletzenden

    Insoweit ist allerdings anerkannt, dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 53 Ss 104/18
    Insoweit sind im Rahmen der Prüfung, ob das Interesse am Schutz der Ehre des Betroffenen das Interesse an der Äußerung überwiegt, im Fall der üblen Nachrede im Sinne von § 186 StPO insbesondere die Art und Schwere der behaupteten ehrenrührigen (hier: unter Namensnennung öffentlich verbreiteten) Tatsachen, Anlass und Gewicht der wahrgenommenen Interessen - wobei der Angeklagte als Verfahrensbeteiligter im Kampf um Rechtspositionengrundsätzlich auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen darf, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris) - sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entsprechen könnte und ggfs. berechtigterweise auch auf die Gefahr hin aufgestellt werden darf, dass sie sich hinterher nicht als wahr erweist, abzuwägen (vgl. Schönke/Schröder/Lencker/Eisele, StGB 29. Aufl. § 193 Rn. 8, 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht