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BGH, 11.10.2006 - 1 StR 458/06 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1b StPO
Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b StPO - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 Strafprozessordnung (StPO); Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse des Opferschutzes gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1b; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 462a Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1b
Anwendbarkeit bei Teileinstellung in der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04
Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154 …
Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 1 StR 458/06
Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).