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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12   

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https://dejure.org/2013,17824
BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,17824)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,17824)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,17824)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 167
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11

    Unstatthafte und unbegründete erneute Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12
    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12
    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
  • BGH, 22.10.2012 - 1 StR 534/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12
    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 11/19

    Statthaftigkeit der Erhebung einer erneuten Anhörungsrüge gegen einen Beschluss

    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge verworfen worden ist, ist nicht statthaft und somit unzulässig (s. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung bei bewusstem

    Er war daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12) zurückzuweisen.
  • BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14

    Unstatthafte Gegenvorstellung

    Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 52/16

    Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig

    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, NStZ-RR 2015, 315 und vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).
  • BGH, 12.01.2021 - 2 StR 45/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unstatthaft

    Ungeachtet dessen, dass die durch den Verurteilten am 2. November 2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärte Begründung seiner ersten Anhörungsrüge Gegenstand der Beratung am 11. November 2020 gewesen ist, ist ein solcher Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, BeckRS 2011, 50363; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11, BeckRS 2011, 29861 Rn. 2; vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11, BeckRS 2012, 22355 Rn. 6; vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, BeckRS 2013, 12714 Rn. 6).
  • BGH, 04.12.2015 - 2 StR 396/14

    Erfolglose Gegenvorstellung

    Ein Antrag, auf den wie hier eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12   

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https://dejure.org/2013,2006
BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,2006)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,2006)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,2006)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 344 Abs. 2 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung nach form- und fristgerechter Revisionsbegründung; keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis der Rechtslage); Anforderungen an die Revisionsbegründung (Angabe von Beweismitteln)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    (Verstecktes) Lob vom 1. Strafsenat - wann gibt es das schon mal?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

    Auszug aus BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12
    Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 mwN).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11

    Rüge der mangelnden Anwesenheit eines Protokollführers; kein Verwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12
    Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 mwN).
  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der

    Auszug aus BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12
    Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung ohnehin kein Wiedereinsetzungsgrund (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2013 - 1 StR 557/12   

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https://dejure.org/2013,13936
BGH, 14.05.2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,13936)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,13936)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 1 StR 557/12 (https://dejure.org/2013,13936)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08

    Kompensation einer fünfmonatigen Verfahrenslücke nach Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - 1 StR 557/12
    Der hinsichtlich der Aktenübersendung geschilderte Verfahrensgang hat offensichtlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt (zum Maßstab für die Annahme einer solchen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 247/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann, kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Entscheidung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 StR 557/12 und den dortigen Hinweis auf Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10; sowie Meyer-Goßner, aaO, Vor § 296 Rn. 24 f. jeweils mwN).
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