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   OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03, 1 U 74/2003   

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https://dejure.org/2005,6092
OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03, 1 U 74/2003 (https://dejure.org/2005,6092)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2005 - 1 U 74/03, 1 U 74/2003 (https://dejure.org/2005,6092)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. April 2005 - 1 U 74/03, 1 U 74/2003 (https://dejure.org/2005,6092)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftung eines privaten Labors gegenüber der öffentlichen Hand für Pflichtverletzungen bei der Durchführung sog. BSE-Schnelltests

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle der Unmöglichkeit einer abschließenden Bezifferung eines erwachsenen Regressschadens zur Zeit der Klageerhebung ; Anspruch gegen privates Labor wegen Regressschäden auf Grund schlechter Durchführung von " BSE-Schnelltests"; ...

  • Judicialis

    GG Art. 34 Satz 2; ; BGB a. F. § 839; ; BGB a. F. §§ 631 ff; ; BGB a. F. § 276; ; BGB a. F. §§ 249 ff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung des beauftragten Labors wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung von sog. "BSE-Schnelltests"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzuverlässige BSE-Schnelltests

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Amtshaftung - Rinder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 6
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    Die Haftung des Labors im Innenverhältnis (Regress) ist nicht nach Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/2004, NJW 2005, 286).

    aa) Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (Urteil vom 14.10.2004 - III ZR 169/04, NJW 2005, 286), findet die Haftungsbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG auf den - hier gegebenen - Fall der Inanspruchnahme eines mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten selbständigen Verwaltungshelfers durch die beauftragende öffentlich-rechtliche Körperschaft im Regresswege keine Anwendung.

    Davon sowie von der bestehenden drittschützenden Wirkung der Amtspflichten in Bezug auf die Vermögensinteressen der von der Rücknahme der Tauglichkeitserklärungen bzw. den Beschlagnahmen des Fleischs Betroffenen geht der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.10.2004 (III ZR 169/04, NJW 2005, 286) ersichtlich aus, da sonst die Revision mangels ersatzfähigen Schadens des klagenden Landes nicht erfolgreich gewesen wäre.

  • LG Ravensburg, 24.04.2003 - 5 O 165/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.4.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg - 5 O 165/02 - (Bl. 495 ff.d.A.) abgeändert:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 24.4.2003, Az. 5 O 165/02, für Recht zu erkennen:.

  • BGH, 08.12.1992 - X ZR 85/91

    Notlandeschaden als Mangelfolgeschaden nach fehlerhaftem Einbau einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    Die Rechtsprechung des BGH grenzt die zu Anwendungsbereich des § 635 BGB a.F. gehörenden Mangelschäden und näheren Mangelfolgeschäden von den der positiven Vertragsverletzung unterfallenden entfernteren Mangelfolgschäden an Hand einer "am Leistungsobjekt und Schadenersatz orientierten Güter- und Interessenabwägung" ab, durch die "das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird" (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.1976 - VII ZR 129/74, BGHZ 67, 1; BGH, Urteil vom 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923).

    Dabei stellt die Zwangsläufigkeit des Niederschlags des Mangels in dem jeweiligen Schaden ein wesentliches Kriterium dar (BGH NJW 1993, 923).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02

    Auskunftspflicht eines Schlachthofs über Rindfleischvertrieb - Abnehmerdaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    Wie das VG Sigmaringen (Urteil vom 3.12.2003 - 1 K 459/03, Bl. 753 ff.d.A.) und der VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren (Beschluss vom 24.7.2002 - 9 S 1259/02, auch Beschluss vom 13.6.2002 - 9 S 1154/02, K 12 zur Herausgabe von Abnehmerlisten) bereits entschieden haben, führten aber bereits ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Tauglichkeitserklärungen, weil Fleisch nur freigegeben werden durfte, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit positiv festgestellt war, so dass die Rücknahme und die Beschlagnahme des betroffenen Fleischs verwaltungsrechtlich als rechtmäßige Maßnahme anzusehen war.
  • BGH, 10.06.1976 - VII ZR 129/74

    Verjährung von Mängelfolgeschäden bei fehlerhafter Grundstücksbewertung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    Die Rechtsprechung des BGH grenzt die zu Anwendungsbereich des § 635 BGB a.F. gehörenden Mangelschäden und näheren Mangelfolgeschäden von den der positiven Vertragsverletzung unterfallenden entfernteren Mangelfolgschäden an Hand einer "am Leistungsobjekt und Schadenersatz orientierten Güter- und Interessenabwägung" ab, durch die "das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird" (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.1976 - VII ZR 129/74, BGHZ 67, 1; BGH, Urteil vom 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923).
  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 27/01

    Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    Entscheidend ist, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg schuldet ist (BGH, Urteil vom 16.7.2002 - X ZR 27/01, BGHZ 151, 330).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03
    War somit ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung gegeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 30.3.1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552), so entfiele dieses auch dann nicht, wenn inzwischen eine endgültige Konkretisierung der Schäden eingetreten und eine abschließende Bezifferung möglich wäre.
  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 151/12

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben.
  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 293/11

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben.
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