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   OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10   

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OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10 (https://dejure.org/2010,4763)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.07.2010 - 1 Ws 342/10 (https://dejure.org/2010,4763)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 (https://dejure.org/2010,4763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 67d Abs. 3 StGB; Artt. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 EMRK
    Die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 steht einer Anordnung der Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung mangels Bindungswirkung nicht entgegen

  • openjur.de

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Rechtmäßigkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung bei gesetzlicher Befristung auf 10 Jahre zum Tatzeitpunkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Dass der Gesetzgebers eine nachträgliche auch für Altfälle wirksame Umgestaltung des Maßregelrechts auch weiterhin grundsätzlich für zulässig hält, ergibt sich eindeutig auch aus § 2 Abs. 6 StGB, dessen Verfassungsmäßigkeit außer Zweifel steht (BVerfG NJW 2004, 739 ff.).

    Die Beachtung dieser aus den Grundrechten der potentiellen Opfer hergeleiteten Schutzpflicht ist den Rechten des Untergebrachten entgegenzusetzen und ein gerechter Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen herzustellen (BVerfG NJW 2004, 739 (742); OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10, Seite 12).

    Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 739 ff.) hat entschieden, dass das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Rückwirkungsverbot die Sicherungsverwahrung nicht erfasst, weil es sich bei dieser Maßnahme nicht um Strafe im Sinne einer dem Schuldausgleich dienenden missbilligenden Reaktion auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Verurteilten handelt, sondern um eine auf präventive Erwägungen gestützte Maßregel.

    Eine Anordnung des Weitervollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist daher nur dann möglich, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbesteht (BVerfG NJW 2004, 739, 742; Boetticher NStZ 2005, 417 (419); Fischer , StGB 56. Aufl. § 67 d Rn. 15).

    Sein Gutachten vom 12.3.2010 wird der Tragweite der nach § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht und entspricht dem wissenschaftlichen Standard (vgl. BVerfG NJW 2004, 739 (743); Nedopil , Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 297 ff; Boetticher et alt.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Dabei stützt er sich maßgeblich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (19359/04 M. vs. BR-Deutschland).

    Das inzwischen rechtskräftige Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde 19359/04, NStZ 2010, 263) führt nicht dazu, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und seine sofortige Entlassung zu verfügen wäre.

    Damit fehle es an dem notwendigen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a EMRK (EGMR NStZ 2010, 263, Rn. 100, 105).

    Auch Art. 7 Abs. 1 EMRK sei verletzt, weil gegen den Verurteilten nachträglich eine höhere Strafe verhängt worden sei, als dies nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage erlaubt war (EGMR NStZ 2010, 263, Rn. 106).

    Auch fehle es an zusätzlichen besonderen Maßnahmen, Instrumenten oder Einrichtungen, die zum Ziel haben, die von den Untergebrachten ausgehende Gefahr zu verringern und damit die Dauer der Freiheitsentziehung zu verkürzen (EGMR NStZ 2010, 263, Rn. 120, 125 ff.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK ist die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat an das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 nur in Bezug auf den Streitgegenstand gebunden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3409)), sodass der an dem Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligte Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung keine unmittelbar wirksamen Rechte für sich herleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Senatsbeschl. v. 22.6.2010 Az. 1 Ws 240/10).

    Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427), kann sie - wie anderes Gesetzesrecht des Bundes - nur im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung Beachtung finden und angewendet werden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3408)).

    Dies hat zur Folge, dass der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechtes aufgrund ihrer Niederrangigkeit nur als Auslegungshilfe bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen dienen können, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG NJW 1987, 2427; 2004, 3407 (3408), m. w. N.).

    Wollen Gerichte einer Entscheidung des EGMR nicht folgen, haben sie dies nachvollziehbar zu begründen (BVerfG NJW 2004, 3407 (3410)).

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK ist die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat an das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 nur in Bezug auf den Streitgegenstand gebunden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3409)), sodass der an dem Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligte Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung keine unmittelbar wirksamen Rechte für sich herleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Senatsbeschl. v. 22.6.2010 Az. 1 Ws 240/10).

    Stattdessen würde eine derartige Reduktion die vom Gesetzgeber - wie dargestellt - ausdrücklich aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für erstmals angeordnete Sicherungsverwahrungen in Bezug auf vor der Gesetzesänderung untergebrachte Straftäter wieder in Geltung setzen und damit dem Schutzzweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sowie den dadurch bewirkten Änderungen in § 67 d StGB widersprechen (Senatsbeschl. v. 24.6.2010, 1 Ws 315/10, S. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10, S. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15).

    Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67 d Abs. 3 StGB zu entscheiden war.

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK ist die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat an das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 nur in Bezug auf den Streitgegenstand gebunden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3409)), sodass der an dem Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligte Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung keine unmittelbar wirksamen Rechte für sich herleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Senatsbeschl. v. 22.6.2010 Az. 1 Ws 240/10).

    Stattdessen würde eine derartige Reduktion die vom Gesetzgeber - wie dargestellt - ausdrücklich aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für erstmals angeordnete Sicherungsverwahrungen in Bezug auf vor der Gesetzesänderung untergebrachte Straftäter wieder in Geltung setzen und damit dem Schutzzweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sowie den dadurch bewirkten Änderungen in § 67 d StGB widersprechen (Senatsbeschl. v. 24.6.2010, 1 Ws 315/10, S. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10, S. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15).

    Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67 d Abs. 3 StGB zu entscheiden war.

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Vielmehr war der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine ausdrückliche Bestimmung der rückwirkenden Anwendbarkeit im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR2029/01 - und 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. a. - nunmehr verzichtbar erscheine (BT 15/2887, S. 20; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169/10, S. 9 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10).

    Stattdessen würde eine derartige Reduktion die vom Gesetzgeber - wie dargestellt - ausdrücklich aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für erstmals angeordnete Sicherungsverwahrungen in Bezug auf vor der Gesetzesänderung untergebrachte Straftäter wieder in Geltung setzen und damit dem Schutzzweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sowie den dadurch bewirkten Änderungen in § 67 d StGB widersprechen (Senatsbeschl. v. 24.6.2010, 1 Ws 315/10, S. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10, S. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15).

    Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67 d Abs. 3 StGB zu entscheiden war.

  • OLG Celle, 25.05.2010 - 2 Ws 169/10

    Entlassung erstmals Sicherungsverwahrter in sog. Altfällen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Vielmehr war der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine ausdrückliche Bestimmung der rückwirkenden Anwendbarkeit im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR2029/01 - und 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. a. - nunmehr verzichtbar erscheine (BT 15/2887, S. 20; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169/10, S. 9 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10).

    Die Beachtung dieser aus den Grundrechten der potentiellen Opfer hergeleiteten Schutzpflicht ist den Rechten des Untergebrachten entgegenzusetzen und ein gerechter Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen herzustellen (BVerfG NJW 2004, 739 (742); OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10, Seite 12).

    Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67 d Abs. 3 StGB zu entscheiden war.

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Vielmehr war der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine ausdrückliche Bestimmung der rückwirkenden Anwendbarkeit im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR2029/01 - und 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. a. - nunmehr verzichtbar erscheine (BT 15/2887, S. 20; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169/10, S. 9 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10).

    Die gegenteilige Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10), wonach es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, sich dauerhaft konventionswidrig zu verhalten, findet in den vorhandenen Zeugnissen keine Stütze.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427), kann sie - wie anderes Gesetzesrecht des Bundes - nur im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung Beachtung finden und angewendet werden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3408)).

    Dies hat zur Folge, dass der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechtes aufgrund ihrer Niederrangigkeit nur als Auslegungshilfe bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen dienen können, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG NJW 1987, 2427; 2004, 3407 (3408), m. w. N.).

  • EGMR, 24.10.2002 - 37703/97

    Verantwortung des Staates für Mord durch beurlaubte Gefangene; Verpflichtung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
    Die Entscheidung des EGMR lässt nicht erkennen, dass die Grundrechte der potentiellen Opfer in Erwägung gezogen worden sind, obwohl der EGMR Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten kennt (vgl. EGMR NJW 2003, 3259).
  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BGH, 24.07.2007 - 3 StR 231/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

    Zutreffend weist zwar das OLG Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10) darauf hin, dass die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich nicht um eine Strafe für die Entscheidung tragend ist und diese Erwägung der Annahme des EGMR, der nachträgliche Fortfall der Höchstgrenze für den erstmaligen Vollzug der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das nur für Strafen geltende Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.

    In sachlich gleicher Weise argumentieren die Oberlandesgerichte Celle (B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10 = BeckRS 2010 13729), Stuttgart (B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500) und Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

    Die vorstehenden Überlegungen werden verstärkt durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 01.06.2010 (1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500 s. a. OLG Nürnberg B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

    Zutreffend weist zwar das OLG Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10) darauf hin, dass die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich nicht um eine Strafe für die Entscheidung tragend ist und diese Erwägung der Annahme des EGMR, der nachträgliche Fortfall der Höchstgrenze für den erstmaligen Vollzug der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das nur für Strafen geltende Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.

    In sachlich gleicher Weise argumentieren die Oberlandesgerichte Celle (B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10 = BeckRS 2010 13729), Stuttgart (B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500) und Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

    Die vorstehenden Überlegungen werden verstärkt durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 01.06.2010 (1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500 s. a. OLG Nürnberg B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    Zutreffend weist zwar das OLG Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10) darauf hin, dass die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich nicht um eine Strafe für die Entscheidung tragend ist und diese Erwägung der Annahme des EGMR, der nachträgliche Fortfall der Höchstgrenze für den erstmaligen Vollzug der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das nur für Strafen geltende Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.

    In sachlich gleicher Weise argumentieren die Oberlandesgerichte Celle (B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10 = BeckRS 2010 13729), Stuttgart (B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500) und Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

    Die vorstehenden Überlegungen werden verstärkt durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 01.06.2010 (1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500 s. a. OLG Nürnberg B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10

    Polizeirecht: Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der

    OLG Koblenz Beschluss vom 30.3 2010, - 1 Ws 116/10 -, OLG Nürnberg Beschlüsse vom24.6.2010, - 1 Ws 315/10 - und vom 7.7.2010, - 1 Ws 342/10 - jeweils zitiert nach Juris.
  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09 StVK 197/10

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

    Zutreffend weist das OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und Beschluss vom 07.07.2010 - 1 Ws 342/10) darauf hin, dass die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich nicht um eine Strafe, für die Entscheidung tragend ist und diese Erwägung der Annahme des EGMR, der nachträgliche Fortfall der Höchstgrenze für den erstmaligen Vollzug der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das nur für Strafen geltende Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.

    In sachlich gleicher Weise argumentieren die Oberlandesgerichte L3 (aaO), Celle (B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10 = BeckRS 2010 13729), Stuttgart (B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500) und Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

    c) Die vorstehenden Überlegungen werden verstärkt durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 01.06.2010 (1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500 s. a. OLG Nürnberg B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10).

  • OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung

    Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die staatliche Ordnung die Intensität des geschuldeten Rechtsschutzes nach dem Grad der bedrohten Rechtsgüter zu richten hat (vgl. hierzu schon die Beschlüsse des Senats vom 16.8.2010, 2 Ws 288/10 und vom 24.8.2010, 2 Ws 414/10, sowie des 1. Senats des Oberlandesgericht Nürnberg vom 24.6.2010, 1 Ws 315/10 und vom 7.7.2010, 1 Ws 342/10).
  • BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 4. Juni 2010 - StVK 209/1994 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    d) Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg, die mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 - als unbegründet verworfen wurde.

  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 01.06.2010 in dieser Sache (zugänglich in JURIS), an dem festgehalten wird, und auf die im Ergebnis und weitgehend in der Begründung gleichlaufenden Beschlüsse der Oberlandesgerichte Celle vom 25.05.2010 - 2 Ws 169 und 170/10 -, Koblenz vom 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 - und vom 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 -, Köln vom 14.07.2010 - 2 Ws 431/10 - sowie Nürnberg vom 24.06.2010 - 1 Ws 315/10 - und vom 07.07.2010 - 1 Ws 342/10 -.
  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

    Der Senat hat hierzu in Fortführung seiner Entscheidung vom 24.6.2010 (Az. 1 Ws 315/10) zuletzt mit Beschluss vom 7.7.2010 (Az. 1 Ws 342/10) ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

    (so die Beschlüsse des OLG Köln vom 14. Juli 2010 [2 Ws 428/10 und 2 Ws 431/10], des OLG Koblenz vom 7. Juni 2010 [1 Ws 108/10], des OLG Celle vom 25. Mai 2010 [2 Ws 169-170/10], des OLG Stuttgart vom 1. Juni 2010 [1 Ws 57/10] sowie des OLG Nürnberg vom 24. Juni 2010 [1 Ws 315/10] und vom 7. Juli 2010 [1 Ws 342/10]).
  • LG Düsseldorf, 17.08.2010 - 52 StVK 40/10

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer des Maßregelvollzugs für einen

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