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   OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14   

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OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14 (https://dejure.org/2015,4932)
OLG Jena, Entscheidung vom 26.02.2015 - 1 Ws 530/14 (https://dejure.org/2015,4932)
OLG Jena, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 1 Ws 530/14 (https://dejure.org/2015,4932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 78b Abs 1 Nr 1 GVG, § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 463 Abs 1 StPO, § 463 Abs 3 S 1 StPO
    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    Einen solchen hat er angenommen, wenn dem gesetzgeberischen Zweck der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, durch die einerseits dem Verurteilten rechtliches Gehör und andererseits dem Gericht ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten verschafft werden soll, auch durch den beauftragten Richter Rechnung getragen werden kann - insbesondere, wenn dem persönlichen Eindruck von dem Verurteilten im Einzelfall geringere Bedeutung zukommt und von dem anhörenden Berichterstatter dem voll besetzten Spruchkörper ohne weiteres vermittelt werden kann (vgl. BGHSt 28, 138).

    "Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muss (ebenso BGHSt 28, 138, 140f....).

    Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer "unmittelbaren Kontaktaufnahme" der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 ...) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.

  • OLG Braunschweig, 11.08.2014 - 1 Ws 205/14

    Anhörung im Überprüfungsverfahren der Unterbringung durch den beauftragten oder

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    Vielmehr ist in verfahrensmäßiger Hinsicht von den Strafvollstreckungskammern zu verlangen, dass sie - falls sie eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Berichterstatter erwägen - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung prüfen, ob nicht gerade bei der anstehenden Überprüfungsentscheidung Sachgründe eine Anhörung des Untergebrachten durch den voll besetzten Spruchkörper angezeigt erscheinen lassen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14).

    Dies geschieht einerseits dadurch, dass dem nach § 63 StGB aufgrund einer psychischen Erkrankung Untergebrachten - im Sinne einer effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs - die Äußerung zum Gegenstand der Entscheidung - gegenüber einer bloßen schriftlichen Erklärungsmöglichkeit - erleichtert wird und so sein Vorbringen besser erfasst werden kann, und anderseits dadurch, dass sich der Spruchkörper einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen und diesen bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14).

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14

    Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    e) Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht gegeben sind, der weder generell für das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB noch für andere als materielle Rechtsfragen gilt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20).

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass "spätestens in der abschließenden Entscheidung" Übertragungsgründe darzulegen sind; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden "Übertragungsautomatismus" nützlich sein.

  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2001 - 2 Ws 66/01

    Unterbringung in der Psychiatrie; Aussetzung zur Bewährung; Vorbereitung;

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    dd) Soweit es die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Anhörung durch den gesamten Spruchkörper und der durch den beauftragten Richter sowie die Bedeutung der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten betrifft, schließt sich der Senat - jedenfalls für den Fall der Anhörung durch den hiermit beauftragten, an der Entscheidung mitwirkenden Berichterstatter - den folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, a.a.O.) an:.

  • OLG München, 07.10.2014 - 1 Ws 703/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen.

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener "Mehrwert" gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.).
  • BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener "Mehrwert" gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 27.09.1982 - 3 Ws 245/82
    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
    Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass "spätestens in der abschließenden Entscheidung" Übertragungsgründe darzulegen sind; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden "Übertragungsautomatismus" nützlich sein.
  • OLG Frankfurt, 19.03.2009 - 3 Ws 185/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Anhörung des Untergebrachten

  • OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem

  • OLG Jena, 08.12.2015 - 1 Ws 449/15

    Nachträgliche Entscheidung über den Vollzug der Restfreiheitsstrafe und der

    In diesem Fall legt das Gebot, dem Verurteilten umfassend und in geeigneter Weise rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt bestmöglich aufzuklären, eine Anhörung vor dem voll besetzten Spruchkörper nahe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2015, 1 Ws 530/14, bei juris und vom 03.11.2015, 1 Ws 404/15).

    Ob nach diesen Maßgaben die mündliche Anhörung des Verurteilten nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen werden kann oder gerade bei der anstehenden, nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffenden tatsächlich und rechtlichen schwierigen Entscheidung - hier über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung - Sachgründe eine Anhörung in der Besetzung mit drei Richtern angezeigt erscheinen lassen (was aus Sicht des Senats der Fall ist), hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2015, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    Selbst die Obergerichte, die die Auffassung vertreten, dass in der Regel die Anhörung durch den beauftragten Richter ausreicht, geben zu bedenken, dass die Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkte geboten sein kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 Ws 530/14 - juris, Rdnr. 21, 32; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 2 Ws 217-218/14 - juris, Rdnr. 8 = NStZ-RR 2015, 20, 21).
  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    Zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Übertragung der mündlichen Anhörung gemäß §§ 463, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in der Besetzung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hat der Senat im Beschluss vom 26.02.2015 (Az. 1 Ws 530/14, bei juris; u. a. bestätigt mit Beschluss vom 17.02.2016, 1 Ws 139/16) ausgeführt:.
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    OLG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 Ws 530/14 - [juris]).
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