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   LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15   

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https://dejure.org/2016,50546
LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15 (https://dejure.org/2016,50546)
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2016 - 10 O 1005/15 (https://dejure.org/2016,50546)
LG Erfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 10 O 1005/15 (https://dejure.org/2016,50546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • RA Kotz

    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Arztes - Unterlassunganspruch von Äußerungen eines Patienten

  • Justiz Thüringen

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch eines Arztes auf Unterlassung von Äußerungen eines Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, vgl. insgesamt BVerfG, NJW 2013, 3021).

    Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 185 StGB gehören (BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.).

    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439 BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.).

    Das Ergebnis der Abwägung hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11 BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11 m.w.N.).

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, VersR 1997, 842, 843; BGH, NJW 2009, 1872, BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11).

    Meinungsäußerungen können demnach Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet Tatsachenbehauptungen darstellen, im Gesamtkontext aber als Werturteil zu verstehen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11 BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11 BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11 m.w.N.).

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, VersR 1997, 842, 843; BGH, NJW 2009, 1872, BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11).

    Meinungsäußerungen können demnach Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet Tatsachenbehauptungen darstellen, im Gesamtkontext aber als Werturteil zu verstehen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11 BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, vgl. insgesamt BVerfG, NJW 2013, 3021).

    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439 BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Während sich Tatsachenbehauptungen auf etwas tatsächlich Geschehenes oder auf einen gegenwärtigen Zustand beziehen und deshalb grundsätzlich dem Beweis offen stehen, sind Meinungsäußerungen bzw. Werturteile durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt und deshalb dem Beweis von vornherein nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 BGH, NJW 1996, 1131, 1133; BGH, NJW 1998, 3047, 3048; BGH, NJW 2002, 1192, 1193).

    Eine unzulässige Schmähkritik liegt dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Während sich Tatsachenbehauptungen auf etwas tatsächlich Geschehenes oder auf einen gegenwärtigen Zustand beziehen und deshalb grundsätzlich dem Beweis offen stehen, sind Meinungsäußerungen bzw. Werturteile durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt und deshalb dem Beweis von vornherein nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 BGH, NJW 1996, 1131, 1133; BGH, NJW 1998, 3047, 3048; BGH, NJW 2002, 1192, 1193).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Während sich Tatsachenbehauptungen auf etwas tatsächlich Geschehenes oder auf einen gegenwärtigen Zustand beziehen und deshalb grundsätzlich dem Beweis offen stehen, sind Meinungsäußerungen bzw. Werturteile durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt und deshalb dem Beweis von vornherein nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 BGH, NJW 1996, 1131, 1133; BGH, NJW 1998, 3047, 3048; BGH, NJW 2002, 1192, 1193).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    Während sich Tatsachenbehauptungen auf etwas tatsächlich Geschehenes oder auf einen gegenwärtigen Zustand beziehen und deshalb grundsätzlich dem Beweis offen stehen, sind Meinungsäußerungen bzw. Werturteile durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt und deshalb dem Beweis von vornherein nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 BGH, NJW 1996, 1131, 1133; BGH, NJW 1998, 3047, 3048; BGH, NJW 2002, 1192, 1193).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus LG Erfurt, 29.01.2016 - 10 O 1005/15
    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, VersR 1997, 842, 843; BGH, NJW 2009, 1872, BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11).
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