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   VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05   

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VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05 (https://dejure.org/2005,12218)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.09.2005 - 10 UE 1513/05 (https://dejure.org/2005,12218)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. September 2005 - 10 UE 1513/05 (https://dejure.org/2005,12218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kindergarten; freier Träger, Förderungsanspruch; Zuständigkeit; Eigenleistung; Haushaltsmittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers; Betreiben von eigenen Kindergärten durch kreisangehörige Gemeinden in eigener Trägerschaft und Förderung von ...

  • Judicialis

    HGO § 19; ; SGB VIII § 22; ; SGB VIII § 3; ; SGB VIII § 4; ; SGB VIII § 69; ; SGB VIII § 74; ; VwGO § 113; ; VwGO § 114

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Landkreise müssen "freie" Kindergärten bei Finanzförderung angemessen berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 124 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 23.01

    Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Hieraus folgt, dass die Förderung weiterer Kindergartenplätze abgelehnt werden kann, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Kindergartenplätze bereits vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232), also kein Überangebot finanziert werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [201] zu den Bestimmungen des - früheren - Jugendwohlfahrtsgesetzes).

    Bei Kindergärten sind zudem die in § 22 SGB VIII festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232).

    Dabei richtet sich allerdings der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), jedoch besteht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Einrichtungen.

    So sollen bei der Ausübung des Förderungsermessens Kindergartenplätze so gefördert werden, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232).

    Dabei kann für den einen Kindergarten dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern sprechen, für den anderen dessen Ortsnähe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), wobei allerdings dem Kriterium der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese zurückdrängendes Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66/03 -, FEVS 56, 294 = DVBl. 2005, 772).

    Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554).

    Andererseits steht weder eine fehlende Jugendhilfeplanung noch eine Nichteinbeziehung eines freien Trägers seiner Förderung nach § 74 SGB VIII grundsätzlich entgegen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 230 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

    In Betracht kommen vielmehr verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der öffentliche Jugendhilfeträger nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 23/01 -, NVwZ-RR 2003, 124; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, juris-Ausdruck; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 11 - 13).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1997 - 4 M 1219/97

    Träger der freien Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Anspruch auf Förderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Ansprüche von Trägern der freiwilligen Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 SGB VIII können sich nur gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213; VG Kassel, Urteil vom 3. August 1999 - 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79), also die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Die Regelung berechtigt insbesondere den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht, überhaupt keine Mittel für die Förderung freier Träger in den Haushaltsplan einzustellen (so auch Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 38) und sodann unter Berufung auf diese fehlenden Haushaltsmittel die Förderung grundsätzlich zu verweigern (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.).

    Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554).

    Der Senat vermag sich daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1997 (- 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213) anzuschließen, der Landkreis als öffentlicher Jugendhilfeträger müsse sich die von seinen kreisangehörigen Gemeinden praktizierte Art der Förderung (im dort entschiedenen Fall im Ergebnis eine Defizitförderung) zurechnen lassen.

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Hieraus folgt, dass die Förderung weiterer Kindergartenplätze abgelehnt werden kann, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Kindergartenplätze bereits vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232), also kein Überangebot finanziert werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [201] zu den Bestimmungen des - früheren - Jugendwohlfahrtsgesetzes).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht war in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (a.a.O., 200) davon ausgegangen, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse die erforderlichen Einrichtungen schaffen, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung etwa in konfessioneller Hinsicht nicht entsprechen.

    Aus diesen Regelungen folgt, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, a.a.O., [201, 208] zum alten Jugendwohlfahrtsgesetz) und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 4 K 29/98 -, juris-Ausdruck), sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 66.03

    Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer weiteren Entscheidung vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66.03 - ausdrücklich klargestellt, dass ein Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 74 SGB VIII nicht allein auf eine Förderung durch Städte und Gemeinden verweisen könne.

    Dies entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 66/03 -, DVBl. 2005, 772 = FEVS 56, 294) darauf hingewiesen hat, im dort entschiedenen Fall sei es nicht gerechtfertigt, auf das Fehlen finanzieller Mittel zu verweisen, denn auf den Mangel von Haushaltsmitteln könne sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe nicht berufen, wenn er für seine Aufgabe, Kindergärten zu fördern, generell auf eine entsprechende Kreisumlage verzichte.

    Dabei kann für den einen Kindergarten dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern sprechen, für den anderen dessen Ortsnähe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), wobei allerdings dem Kriterium der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese zurückdrängendes Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66/03 -, FEVS 56, 294 = DVBl. 2005, 772).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 3057/96

    Jugendhilfe; Jugendarbeit; Öffentliche Jugendhilfe; Freie Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Allerdings ist der Regelung § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach über die Art und Höhe der Förderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, zu entnehmen, dass ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl 1996, 310; Niedersächsisches OVG; Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ 1999, 127).

    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll verpflichtet werden, freie Träger bei der Förderungsentscheidung nicht schlechter zu stellen als bei der Finanzierung eigener Maßnahmen; andererseits darf er aber einen freien Träger auch nicht besser stellen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127).

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

    Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Er macht im wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18.01 - bestehe ein Förderungsanspruch dem Grunde nach, wenn die Einrichtung des Trägers der freien Jugendhilfe in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sei.

    Da somit die Vorhaltung von Kindergartenplätzen durch freie Träger den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Erfüllung ihrer sich aus § 24 SGB VIII ergebenden Pflicht zugute kommt, erscheint es nur folgerichtig, dass sie auch für die Entscheidung über eine etwaige Förderung nach § 74 SGB VIII zuständig bleiben (so auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226 [230]).

  • VG Kassel, 03.08.1999 - 5 E 5346/94
    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. August 1999 (- 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79) ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, ein Anspruch könne sich allenfalls gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergeben, mithin gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens, weil sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Leistungsverpflichtungen nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richteten, was gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nur die Kreise und kreisfreien Städte seien, nicht jedoch die kreisangehörigen Gemeinden.

    Ansprüche von Trägern der freiwilligen Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 SGB VIII können sich nur gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213; VG Kassel, Urteil vom 3. August 1999 - 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79), also die Landkreise und kreisfreien Städte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 16 A 2822/01

    Förderantrag freier Träger der Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    In Betracht kommen vielmehr verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der öffentliche Jugendhilfeträger nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 23/01 -, NVwZ-RR 2003, 124; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, juris-Ausdruck; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 11 - 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1995 - 16 A 5462/94

    Beratungsstelle; Eheberatung; Gleichartige Maßnahme; Erziehungsberatungsstelle

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Allerdings ist der Regelung § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach über die Art und Höhe der Förderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, zu entnehmen, dass ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl 1996, 310; Niedersächsisches OVG; Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ 1999, 127).
  • OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 4 M 1528/98

    Kindergartenförderung; Jugendhilfe; Kindergartenplatz

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 1513/05
    Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554).
  • OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 4 M 1598/98

    Kindergartenförderung; Jugendhilfe; Kindergartenplatz; Übergemeindlicher

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2001 - 4 K 29/98
  • VGH Hessen, 27.10.1983 - 2 TH 79/73
  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 SO 79/09

    Sozialhilfe - Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den

    Auch die Berufung des Klägers auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2005 - 10 UE 1513/05 -, juris zur Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII führt zu keiner anderen Beurteilung.
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