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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06   

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https://dejure.org/2007,22416
OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06 (https://dejure.org/2007,22416)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 11 N 42.06 (https://dejure.org/2007,22416)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2007 - 11 N 42.06 (https://dejure.org/2007,22416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen in Kriegsgefangenschaft geleisteter Zwangsarbeit während des Zweiten Weltkrieges im Deutschen Reich; Anforderungen an eine begründete Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § ... 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; ; BGB § 812; ; BGB § 839; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; RBHG § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    In Bezug auf Art. 6 HLKO, der eine Vergütungsregelung für in Kriegsgefangenschaft geleistete Zwangsarbeit enthält, hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - festgestellt, dass ein Verständnis der Norm als Anspruchsgrundlage für Individualansprüche ebenfalls an ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit scheitere.

    Dieses völkerrechtliche Verständnis hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - (NJW 2006, 2542 ff.= DVBl 2006, 622-624) wiederholt und weiterhin zu Art. 3 des Haager Abkommens festgestellt, die Regelung begründe keinen unmittelbaren individuellen Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht.

    Dieser Rechtsauffassung von der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 7 RBHG hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -) in Bestätigung der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff.) für verfassungsgemäß gehalten.

    Dies bedeutet insbesondere, dass hinsichtlich der gegen das Reich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen rechtliche Regelungen, Fortentwicklungen oder veränderte Rechtsanschauungen etwa im Lichte des heute geltenden Grundgesetzes oder von Änderungen des internationalen Rechts außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff) .

    Mit dem geltendgemachten Schutzumfang von Artikel 14 Abs. 1 GG kann ein kondiktionsrechtlicher Anspruch jedoch nicht erst begründet werden, sondern dieser wird vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1997 - 14 A 362/93

    Anspruch auf Vergütung von Zwangsarbeit als Kriegsgefangener im Zweiten Weltkrieg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Die erhobenen Leistungsklagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil unter Hinweis auf das mit Beschluss des OVG Münster vom 13. Dezember 2004 - 14 A 813/03 - bestätigte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2002 - 8 K 9902/97 - und das Urteil des OVG Münster vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 - im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Aus den bis zum 8. Mai 1945 geltenden Regelungen des humanitären Völkerrechts ließen sich keine individuell durchsetzbaren Vergütungsansprüche von Kriegsgefangenen für Arbeitsleistungen während der Gefangenschaft ableiten.

    Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf völkerrechtliche Rechtsgrundlagen unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 - einen Vergütungsanspruch der Kläger/innen aus dem GKGA-29 im Kern mit der Begründung verneint, unabhängig von der fehlenden objektiven Eignung der Art. 27 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 GKGA-29 als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, stehe ihrer unmittelbaren Anwendung als innerstaatliches Recht auch der Umstand entgegen, dass es an Bestimmungen über ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit fehle.

    Schließlich führt der Hinweis darauf, dass das OVG Münster im Urteil vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 - die Revision zugelassen hatte, nicht weiter.

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Dieser Rechtsauffassung von der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 7 RBHG hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -) in Bestätigung der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff.) für verfassungsgemäß gehalten.

    Dies bedeutet insbesondere, dass hinsichtlich der gegen das Reich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen rechtliche Regelungen, Fortentwicklungen oder veränderte Rechtsanschauungen etwa im Lichte des heute geltenden Grundgesetzes oder von Änderungen des internationalen Rechts außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff) .

  • OVG Brandenburg, 10.04.2001 - 4 A 130/00

    Sperrwirkung für eine öffentlich-rechtliche Namensänderungen bei sogenannten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung (noch) bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschuss des Senats vom 3. Januar 2006 - OVG 11 N 42.05 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z, FamRZ 2002, 259).
  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Denn eine Partei darf (auch) nach Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 4218) grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 -, NJW-RR 2004, 1217; Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 -, NJW 2003, 3712; vgl. zu der Einhaltung dieser Brieflaufzeit in ca. 95 % der Beförderungsfälle die Angabe der Deutschen Post unter www. deutschepost.de).
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 13. Mai 1996 - 2 BvL 33/93 - (NJW 1996, 2717 ff.) klargestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt verstehe, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewähre.
  • BVerfG, 28.06.2004 - 2 BvR 1379/01

    Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 - (NJW 2004, 3257-3258) im Falle des Entschädigungsstreits für Zwangsarbeit italienischer Kriegsgefangener festgestellt, Art. 3 des Haager Abkommens von 1907 begründe grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch, sondern positiviere nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien, wobei das Bundesverfassungsgericht auch Art. 4 ff., 6 HLKO in den Blick genommen hat.
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aufgrund nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Denn eine Partei darf (auch) nach Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 4218) grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 -, NJW-RR 2004, 1217; Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 -, NJW 2003, 3712; vgl. zu der Einhaltung dieser Brieflaufzeit in ca. 95 % der Beförderungsfälle die Angabe der Deutschen Post unter www. deutschepost.de).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, im Ergebnis zu keinen begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • BGH, 28.01.2003 - X ZB 7/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06
    Die zur Verfügung stehende Laufzeit für die Postbeförderung der Zulassungsschrift war mit Blick auf den Feiertag nach dem Tag der Aufgabe zwar kurz bemessen, es ist einem Anwalt aber nicht verwehrt, die einzuhaltende Frist bis zum letztmöglichen Tag auszunutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 -, NJW-RR 2003, 1000).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2006 - 11 N 20.06
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