Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.08.2017

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16   

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https://dejure.org/2017,2389
OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16 (https://dejure.org/2017,2389)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2017 - 11 U 4/16 (https://dejure.org/2017,2389)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 11 U 4/16 (https://dejure.org/2017,2389)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 Abs 1 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 675 BGB, § 2 Abs 6 MediationsG
    Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer Ehescheidungssache mit gewünschter einvernehmlicher Ehescheidungsfolgenregelung; gesamtschuldnerische Haftung des Anwaltsmediators und des "Fluranwalts" bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Beratungspflicht des Anwaltsmediators bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen

  • rechtsportal.de

    Umfang der Beratungspflicht des Anwaltsmediators bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtschuldnerausgleich - und die Prozesskosten des leistenden Gesamtschuldners

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidungsfolgenvereinbarung -und die Beratungspflicht des Anwaltsmediators

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung des Mediators - und die Haftung des Prozessanwalts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltshaftung - und das Verschulden des Terminsanwalts

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Pflichten und Haftung des Anwaltsmediators

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Beratungspflicht des Anwaltsmediators

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 367
  • FamRZ 2017, 842
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Ein solcher Wille der damaligen Klägerin, dass die Beklagte vom jetzigen Kläger nicht im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses in Anspruch genommen werden soll, ist nicht erkennbar (vgl. BGH NJW 2003, 2980 RN 30).

    Der Grund dafür liegt darin, dass jeder Gesamtschuldner mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen muss; es fällt daher in seine alleinige Verantwortung, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt und dann im Prozess unterliegt (BGH NJW 2003, 2980, 2981; NJW 1974, 693, 694; NJW 1971, 884, 885; VersR 1969, 1039, 1040; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 426 RN 24; Stamm NJW 2003, 2940, 2943).

    Gleiches gilt, wenn der eine Gesamtschuldner seine interne Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verletzt hat und dadurch den in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldner gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen bzw. sich einer offensichtlich begründeten Klage auszusetzen (BGHZ 155, 265, 270 f; BGH NJW 1971, 884; Ehmann JZ 2004, 250, 254).

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Ein eigener selbständiger Willensakt des Mandanten löst die Zurechnung dann auf, wenn es sich dabei um ein nicht vertretbares, völlig unsachgemäßes Verhalten handelt (BGH NJW 2002, 1117).

    Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint (BGH NJW 2002, 1117, 1120, Anwaltshaftungsrecht a. a. O., § 19 RN 42).

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. u.a. BGH NJW 2007, 2485; 1994, 1211, 1212; 1995, 449, 450; NJW-RR 2005, 494; 2000, 791; Anwaltshaftungsrecht a. a. O., § 9 RN 5).

    Sind an einem Schadensfall mehrere Anwälte beteiligt, die jeweils verschiedene Schadensursachen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gesetzt haben, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH NJW 1997, 2168, 2170; 1994, 1211, 1212; NJW-RR 2005, 1146, 1147).

  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 158/72

    Anforderungen an die Durchführung des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern - Zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Bei einer Haftung aus § 280 BGB stellt § 254 BGB eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 dar (BGH NJW 1974, 693 RN 22), weshalb die Schadensaufteilung mehrerer Ersatzpflichtiger gemäß § 254 BGB zu beurteilen ist (BGH NJW 2014, 2730; WM 2015, 539 ).

    Der Grund dafür liegt darin, dass jeder Gesamtschuldner mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen muss; es fällt daher in seine alleinige Verantwortung, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt und dann im Prozess unterliegt (BGH NJW 2003, 2980, 2981; NJW 1974, 693, 694; NJW 1971, 884, 885; VersR 1969, 1039, 1040; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 426 RN 24; Stamm NJW 2003, 2940, 2943).

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 150/69

    Zur Ausgleichbarkeit v. Prozeßkosten zw. Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Der Grund dafür liegt darin, dass jeder Gesamtschuldner mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen muss; es fällt daher in seine alleinige Verantwortung, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt und dann im Prozess unterliegt (BGH NJW 2003, 2980, 2981; NJW 1974, 693, 694; NJW 1971, 884, 885; VersR 1969, 1039, 1040; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 426 RN 24; Stamm NJW 2003, 2940, 2943).

    Gleiches gilt, wenn der eine Gesamtschuldner seine interne Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verletzt hat und dadurch den in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldner gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen bzw. sich einer offensichtlich begründeten Klage auszusetzen (BGHZ 155, 265, 270 f; BGH NJW 1971, 884; Ehmann JZ 2004, 250, 254).

  • BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67

    Verschulden eines Beauftragten einer Bauleistung an einem Unfall und die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Der Grund dafür liegt darin, dass jeder Gesamtschuldner mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen muss; es fällt daher in seine alleinige Verantwortung, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt und dann im Prozess unterliegt (BGH NJW 2003, 2980, 2981; NJW 1974, 693, 694; NJW 1971, 884, 885; VersR 1969, 1039, 1040; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 426 RN 24; Stamm NJW 2003, 2940, 2943).

    Eine Ausgleichsfähigkeit ist z. B. zu bejahen, wenn der Ausgleichsberechtigte den Prozess allein im Interesse des Ausgleichsverpflichteten geführt hat, und dieser den vom Gläubiger geltend gemachten Schaden im Innenverhältnis allein zu tragen hat (BGH VersR 1969, 1039, 1040).

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Da ein Ausgleich des Schadens durch Zahlung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in der entgangenen Höhe erforderlichen Betrags wegen der Unmöglichkeit der Naturalrestitution (§ 249 BGB) nicht in Betracht kommt, wird eine Geldentschädigung nach § 251 BGB geschuldet (vgl. BGH FamRZ 2010, 728-732 RN 25).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. u.a. BGH NJW 2007, 2485; 1994, 1211, 1212; 1995, 449, 450; NJW-RR 2005, 494; 2000, 791; Anwaltshaftungsrecht a. a. O., § 9 RN 5).
  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Bei einer Haftung aus § 280 BGB stellt § 254 BGB eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 dar (BGH NJW 1974, 693 RN 22), weshalb die Schadensaufteilung mehrerer Ersatzpflichtiger gemäß § 254 BGB zu beurteilen ist (BGH NJW 2014, 2730; WM 2015, 539 ).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16
    Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. u.a. BGH NJW 2007, 2485; 1994, 1211, 1212; 1995, 449, 450; NJW-RR 2005, 494; 2000, 791; Anwaltshaftungsrecht a. a. O., § 9 RN 5).
  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

  • BGH, 10.07.2014 - III ZR 441/13

    Gesamtschuldnerausgleich nach gemeinschaftlicher Störerhaftung für die Kosten der

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 132/01

    Haftung des Rechtsanwalts wegen Verjährenlassens einer Forderung

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZR 82/10

    Rechtsanwaltsvertrag: Unterlassene Geltendmachung der Selbstpfändung;

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

  • BGH, 30.11.1999 - X ZR 129/96

    Schadensersatzpflicht des Patentanwalts

  • BGH, 06.02.2003 - IX ZR 77/02

    Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 37/04

    Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschäden

  • BayObLG, 11.01.1999 - 1Z BR 113/98

    Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

  • BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86

    Haftungsausfüllende Kausalität bei der Anwaltshaftung

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 6 U 122/96

    Haftungsverteilung zwischen Verkehrsanwalt und Prozeßanwalt

  • RG, 01.04.1939 - VI 179/38

    Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.08.2017 - I-11 U 4/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,73840
OLG Köln, 30.08.2017 - I-11 U 4/16 (https://dejure.org/2017,73840)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2017 - I-11 U 4/16 (https://dejure.org/2017,73840)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. August 2017 - I-11 U 4/16 (https://dejure.org/2017,73840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist "Splitt"? (IBR 2020, 173)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
    "Arglistig verschweigt", wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66 und vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 f).
  • BGH, 23.05.2002 - VII ZR 219/01

    Arglist durch vertragswidrige Verwendung eines nicht erprobten Baustoffs

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
    Verwendet der Unternehmer in bewusster Abweichung von der Vereinbarung einen neuen, nicht erprobten Baustoff, so genügt er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller nur dadurch, dass er ihn darauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffes verbundene Risiko hinweist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - VII ZR 219/01 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 184/72

    Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
    "Arglistig verschweigt", wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66 und vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 f).
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 11 U 65/15

    Mangelhaftigkeit einer Werkleistung wegen des Einbaus von Recyclingmaterial als

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
    Zwar entsprach das von der Beklagten eingebaute Bettungsmaterial nicht der Vereinbarung der Parteien, da der im Leistungsverzeichnis verwendete Begriff "Splitt" ein Produkt aus gebrochenem Naturstein darstellt und nicht ein teilweise aus Recyclingmaterial bestehendes Produkt (so auch der Senat in dem nicht rechtskräftigen Beschluss vom 03.11.2015, Az. 11 U 65/15 dort Seite 5 f.).
  • OLG Köln, 09.10.2014 - 7 U 27/14

    Bettungsmaterial gefährdet das Grundwasser: Auftragnehmer haftet auf

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
    In dem Verfahren vor dem 7. Zivilsenat (OLG Köln, 7 U 27/14), welches der Kläger heranzieht, war nicht der allgemeine Begriff "Splitt" im Leistungsverzeichnis verwendet worden, sondern der Begriff "Kalksteinsplittgemisch", so dass dort - anders als hier - nicht gleichermaßen ein Irrtum der Beklagten bezüglich der Definition des Begriffs "Splitt" angenommen werden konnte.
  • LG Aachen, 08.12.2015 - 7 O 186/15
    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2015 - 7 O 186/15 - wie folgt abgeändert:.
  • OLG Köln, 31.10.2018 - 11 U 166/17

    Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei Durchgriffshaftung wegen Baumängeln!

    Wie der Senat an anderer Stelle (Urt. v. 30.08.2017 - 11 U 4/16) entschieden habe, sei der Klägerin damit aber spätestens ab Erhalt der Schlussrechnung bekannt gewesen, dass eine Dokumentation fehle.

    Im Hinblick auf das Urteil des Senates vom 30.08.2017 - 11 U 4/16 -, welches die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) abgelehnt habe und Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim Bundesgerichtshofes sei, werde die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des vorgenannten Rechtsmittelverfahrens beantragt.

    Dabei kann dahinstehen, ob auch mit dem Begriff "Splitt" nur ein Naturstein-Produkt gemeint sein kann (so der Senat im Urteil vom 30.8.2017 - 11 U 4/16 - sowie im Beschluss vom 03.11.2015 - 11 U 65/15).

    Soweit der erkennende Senat in anderer Besetzung in einem vergleichbaren Fall (Beschluss v. 30.08.2017 - 11 U 4/16) darauf abgestellt hatte, dass der dortigen Klägerin spätestens nach Vorlage der Schlussrechnung die Verwendung von Recyclingmaterial sowie die Tatsache, dass eine entsprechende Dokumentation fehlte, hätte bekannt gewesen sein müssen, liegen derartige besondere Umstände im vorliegenden Fall nicht vor.

    Darüber hinaus ergibt sich aus den von den Parteien zitierten und vorgelegten Entscheidungen aus anderen Verfahren (11 U 4/16, 11 U 65/06, 7 U 2/14, 16 U 175/13 jeweils OLG Köln), dass auch bei weiteren Bauvorhaben das hier streitige Material zur Anwendung kam.

    Eine Aussetzung wegen der im Verfahren 11 U 4/16 - OLG Köln - anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht.

    Wenn man einem Auftragnehmer auch wohl nicht generell entgegen halten kann, dass er nicht von vornherein einen Mangel einräumt und auch ansonsten für ihn günstige Rechtspositionen einnimmt, so besteht vorliegend aber die Besonderheit, dass die Beklagte zu 1) durch alle Verfahren (11 U 4/16, 11 U 65/06, 7 U 2/14, 16 U 105/13 und 16 U 175/13 jeweils OLG Köln und offenbar auch noch in weiteren Verfahren) fortlaufend Absprachen und ein Wissen der für die Klägerin tätigen Mitarbeiter behauptet hat, die durch die durchgeführte Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt wurde.

  • OLG Köln, 13.04.2022 - 11 U 22/21

    Mängelbeseitigung bei Werkleistungen Mangelhaftigkeit von Bauleistungen

    Daher kann für den Streitfall dahinstehen, ob der Oberbegriff "Brechsand-Splittgemisch" für sich genommen auch recyceltes Material umfasst (vgl. dazu Anlage B 15, Bl. 450 ff. LGA) und ob mit dem Begriff "Splitt" nur ein Naturstein-Produkt gemeint sein kann (Senat, Urteil vom 30.08.2017, Az. 11 U 4/16 sowie Beschluss vom 03.11.2015, Az. 11 U 65/15).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem, den der Senat im Urteil vom 30.08.2017, Az. 11 U 4/16, entschieden hat und in dem das Bettungsmaterial ohne klaren Hinweis auf "Basalt" ausgeschrieben war, weshalb ein Irrtum aus Sicht des Senats nicht ausgeschlossen werden konnte.

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