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   OLG Koblenz, 13.07.2001 - 11 UF 248/00   

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https://dejure.org/2001,7630
OLG Koblenz, 13.07.2001 - 11 UF 248/00 (https://dejure.org/2001,7630)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2001 - 11 UF 248/00 (https://dejure.org/2001,7630)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Juli 2001 - 11 UF 248/00 (https://dejure.org/2001,7630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugewinnausgleich; Scheidung; Abschlussvermögen; Bewertung der Lebensversicherung; Rückkaufwert

  • Judicialis

    BGB § 291; ; BGB § 1381; ; BGB § 1381 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 93; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1190 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.07.2001 - 11 UF 248/00
    Eine latente Steuerlast ist hier nicht zu berücksichtigen; dies zwar nicht deshalb, weil der Betrieb weitergeführt wurde, denn die grundsätzliche Notwendigkeit des Ansatzes einer latenten Steuerlast ergibt sich aus der Bewertungsmethode, die auf den Verkehrswert und damit Veräußerungswert abstellt (vgl. etwa BGH FamRZ 1991, 43).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94

    Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.07.2001 - 11 UF 248/00
    2.a. höhere Bewertung für alle Lebensversicherungen 10.000,00 Die Antragsgegnerin wendet zu Recht ein, maßgebend seien nicht allein die Rückkaufwerte der Lebensversicherungen, weil diese ja unstreitig fortgeführt worden sind (vgl. hierzu BGH FamRZ 1995, 1270 und Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. Rdnr. VII, 65 ff).
  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRB 2002, 161 = OLGR Koblenz 2002, 152 = FamRZ 2002, 1190 (Leitsatz) veröffentlicht ist, geht - gestützt auf das Sachverständigengutachten - im Ansatz davon aus, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes für die Zwecke des Zugewinnausgleichs mit dem Ertragswert zu veranschlagen sei, den der Sachverständige zum 31. Dezember 1995 zutreffend mit 509.000 DM ermittelt habe.
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