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   OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17   

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OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17 (https://dejure.org/2019,35143)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.10.2019 - 12 KS 118/17 (https://dejure.org/2019,35143)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 12 KS 118/17 (https://dejure.org/2019,35143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 Abs 3 S 2 BImSchV 9; § 23 Abs 4 BImSchV 9; § 8 Abs 2 S 3 BImSchV 9; § 9 Abs 2 BImSchG; § 25 Abs 3 UVPG
    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid; Umweltverträglichkeitsprüfung, erneute; Vorbescheid, immissionsschutzrechtlicher; Öffentlichkeitsbeteiligung, erneute

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ggsc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anlagenzulassung: Auswirkungen des erweiterten Drittschutzes auf Genehmigungsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2018 - 1 KN 154/12

    Bebauungsplan für bestehendes Industriegebiet in Stade für unwirksam erklärt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Der Standort der genehmigten EBS-Anlage liegt in dem als Industriegebiet Gl 1* festgesetzten Teilbereich des Bebauungsplans H. vom 29. August 2011 bzw. 21. Dezember 2015 der Klägerin, dessen Unwirksamkeit der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 14. August 2018 - 1 KN 154/12 - (nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 7.3.2019 - BVerwG 4 BN 45/18 -, NVwZ 2019, 655, hier zitiert nach juris) rechtskräftig festgestellt hat.

    Diese Veränderungssperre kann nämlich schon deshalb nicht als wirksam betrachtet werden, weil sie beschlossen wurde, um lediglich eine Änderung des Bebauungsplanes H. vom 29. August 2011 bzw. 21. Dezember 2015 der Hansestadt Stade zu sichern, dessen Unwirksamkeit der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 14. August 2018 - 1 KN 154/12 - rechtskräftig festgestellt hat.

    a) Soweit die Veränderungssperre unter Berufung auf § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen wurde, um lediglich eine Änderung des Bebauungsplans H. vom 29. August 2011 bzw. 21. Dezember 2015 der Hansestadt Stade zu sichern, dessen Unwirksamkeit der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 14. August 2018 - 1 KN 154/12 - rechtskräftig festgestellt hat, ist sie schon deshalb unwirksam, weil eine auf diese unwirksame Bebauungsplanung aufbauende, lediglich zur Ergänzung oder Modifikation bestehender Festsetzungen bestimmte Änderungsplanung ihrerseits nicht erforderlich und rechtens ist.

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2012 - 12 KS 5/10

    Wirksamkeit eines Teilgenehmigungsbescheids über Errichtungsarbeiten für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Dafür spreche unter anderem das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 - 12 KS 5/10 - (juris).

    Im Hinblick darauf, dass die Klägerin klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2011 - BVerwG 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20), kann sie gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG die Verfahrensmängel einer zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a] UmwRG) bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) nach Maßgabe des § 4 Abs. 1b UmwRG erfolgreich geltend machen davon (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 -, NVwZ-RR 2012, 836 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 20 und 23).

    Eine erneute Überprüfung der Umweltverträglichkeit ist nur geboten, wenn auch die Öffentlichkeit wieder zu beteiligen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 8.5.2012 - 12 KS 5/10 -, NVwZ-RR 2012, 836 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Im vorliegenden Falle durfte zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017), der sich durch den Erlass des "klarstellenden Bescheides" vom 16. August 2019 insoweit nicht verschoben hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 166), die 3. Teilgenehmigung nicht ohne das Einvernehmen der Klägerin erteilt werden.

    Das ergibt sich daraus, dass das Ergehen des klarstellenden Bescheides nicht zu einer Verschiebung des insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts geführt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 166).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.3.1996 - BVerwG 4 C 19.94 -, NVwZ 1996, 1016 ff.) vermag der Senat nichts Anderes herzuleiten.
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Sie setzt eine verdeckte Regelunglücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 -, BGHZ 179, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 22, m. w. N.).
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Es galt aber auch schon zuvor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auf einer hinreichend aktuellen Grundlage beruhen muss, obwohl sich ausdrückliche Vorgaben zur Aktualität dieser Grundlage weder aus der UVP-Richtlinie noch aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergaben (vgl. Beckmann, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018 § 25 UVPG Rn. 153, sowie BVerwG, Urt. vom 9.2.2017 - BVerwG 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 149).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Die teleologische Reduktion, die zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen zählt, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BSG, Urt. v. 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27., m. w. N.).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Zu berücksichtigen ist zudem, dass selbst Verstöße gegen zwingendes Recht, deren Heilung nicht in der Hand der Genehmigungsbehörde selbst liegt, sondern sogar das Einschreiten eines anderen Verwaltungsträgers in einem externen Verfahren voraussetzt, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Im Hinblick darauf, dass die Klägerin klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2011 - BVerwG 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20), kann sie gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG die Verfahrensmängel einer zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a] UmwRG) bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) nach Maßgabe des § 4 Abs. 1b UmwRG erfolgreich geltend machen davon (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 -, NVwZ-RR 2012, 836 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 20 und 23).
  • BVerwG, 18.02.1998 - 11 A 6.97

    Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Verfahrensbeschleunigung; Präklusion;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
    Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob Veranlassung besteht, von einer Präklusion abzusehen, ist deswegen zu prüfen, ob die in § 6 Satz 1 UmwRG normierte prozessuale Mitwirkungspflicht der Klägerin im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1998 - BVerwG 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25).
  • BVerwG, 31.01.2008 - 7 B 48.07

    Zulässigkeit einer auf die zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle begrenzte

  • BVerwG, 20.01.2004 - 4 B 112.03

    Fehlerbehebung in ergänzendem Planverfahren - Darlegungslast bei

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2017 - 12 ME 163/17

    Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 B 176.87

    Drittanfechtung einer die nicht angefochtene Teilgenehmigung für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 D 72/16
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

  • BVerwG, 07.03.2019 - 4 BN 45.18

    Bebauungsplan; Emissionskontingente; Gliederung; Industriegebiet; Teilgebiete;

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2009 - 3 M 54/09

    Funktionslosigkeit von Erhaltungssatzungen; keine Möglichkeit der Ersetzung des

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

    Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der 3. immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung vom 14. November 2016 (Bl. 341 ff. der Beiakte - BA - 2 zu 12 KS 118/17) in der Fassung des "klarstellenden Bescheides" vom 16. August 2019 (Bl. 482 ff. der Gerichtsakte - GA -), die der Beklagte der Beigeladenen für den Weiterbau und den Betrieb einer Ersatzbrennstoffanlage (EBS) in der G. Straße in A-Stadt erteilte.

    Auf dem Gelände befand sich ehedem ein Aluminiumwerk, das Ende Dezember 2006 stillgelegt wurde (vgl. Bl. 75 BA 1, Bl. 70 Rückseite in BA 10 zu 12 KS 118/17).

    Allerdings hatte die Stadt Stade ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) hierzu nur unter der Voraussetzung erklärt (vgl. in BA 2 = Bl. 226 ff. [227] GA zu 12 KS 118/17), dass in den Vorbescheid eine Bedingung aufgenommen werde.

    Am 16. Juli 2015 (Bl. 73 BA 2 zu 12 KS 118/17) beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung der 3. Teilgenehmigung für ihr Vorhaben des Weiterbaus und des Betriebs des umstrittenen Kraftwerks.

    Mit Schreiben vom 31. März 2016 (Bl. 92 BA 3 zu 12 KS 118/17) stellte sich die Hansestadt Stade in einer planungsrechtlichen Stellungnahme gegenüber dem Beklagten auf den Standpunkt, dass das Vorhaben der Beigeladenen, das Gegenstand der 3. Teilgenehmigung werden sollte, nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 Satz 2 ihres Bebauungsplanes Nr. H. entspreche.

    Am 20. Juni 2016 beschloss der Rat der Stadt sodann eine an einen Aufstellungsbeschluss vom 20. Juni 2016 anknüpfende Satzung über eine Veränderungssperre zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. H., die die Fläche des umstrittenen Vorhabens erfasst und am 23. Juni 2016 im Amtsblatt für den Landkreis Stade bekannt gemacht wurde (Bl. 205 ff. BA 3 zu 12 KS 118/17).

    In der Begründung dieser Satzung [Bl. 203 f. BA 3 zu 12 KS 118/17) heißt es zum Inhalt der vorgesehenen Bauleitplanung unter anderem, neben der bereits durch den Bebauungsplan Nr. H. festgesetzten mindestens 50-prozentigen Nutzung von erzeugter Energie innerhalb des Industriegebietes solle durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. H. insbesondere die ergänzende Umsetzung einer Kraft-Wärme-Koppelung gemäß § 9 Abs. [1] Nr. 23 [Buchst.] b BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 5 BauGB entsprechend den Möglichkeiten der Klimaschutznovelle von 2011 im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. H. festgesetzt werden.

    Unter dem 14. November 2016 (Bl. 341 ff. BA 2 zu 12 KS 118/17) erließ der Beklagte die hier umstrittene 3. Teilgenehmigung, die der Beigeladenen am 15. November 2016 zugestellt wurde (Bl. 361 BA 2 zu 12 KS 118/17).

    Die getroffene Entscheidung wurde öffentlich bekannt gemacht, und der vollständige Bescheid sowie die genehmigten Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 2016 (einschließlich) bei dem Beklagten und der Hansestadt Stade zur Einsichtnahme aus (Bl. 364 ff. BA 2 zu 12 KS 118/17).

    Diese Veränderungssperre soll an den Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses der Hansestadt vom 18. April 2016 (gemeint ist möglicherweise der 20. Juni 2016 - vgl. Bl. 229 ff. BA 3 zu 12 KS 118/17) anknüpfen.

    Ausweislich eines Protokolls vom 10. März 2016 (Bl. 69 [Rückseite] BA 3 zu 12 KS 118/17) sei er nämlich der Auffassung, dass die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens eine Anwendbarkeit der Übergangsregelungen des § 28 Abs. 6 der 17. BImSchV ausschließe, obwohl der Vorbescheid bereits Regelungen zu den Emissionsgrenzwerten getroffen habe.

    Ausweislich des Gutachtens der O. vom 3. Juli 2015 (Bl. 231 ff. [246] BA 9 zu 12 KS 118/17) solle der Durchbruch eines Filterelements anhand der Reingaswerte erkannt werden.

    Er, der Kläger, mache sich den in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag der Klägerin des Parallelverfahrens 12 KS 118/17 betreffend die Unzulänglichkeit der Berücksichtigung von Umweltauswirkungen durch von der umstrittenen EBS-Anlage ausgehende Luftbelastungen zu eigen - hier insbesondere die Erläuterungen ihres Sachbeistandes P.

    ( a ) Im Rahmen der ehedem vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sei keine umfassende Betrachtung von Betriebsstörungen vorgenommen, sondern mit Ausnahme der Berücksichtigung eines vorliegenden Gutachtens zu einem Brand im Brennstoffbunker insoweit auf später einzuholende Gutachten zum Stand der Technik verwiesen worden (vgl. UVS des TÜV Nord vom 3.3.2008, Ziffer 4.3, - Bl. 23 BA 9 zu 12 KS 118/17).

    Denn mangels entsprechender Unterlagen (Maschinenaufstellungspläne und Emissionsdaten) seien die Emissionsdaten einer vergleichbaren Anlage zur Grundlage genommen worden (vgl. UVS des TÜV Nord vom 3.3.2008, Ziffer 4.6, - Bl. 21 BA 9 zu 12 KS 118/17), anstatt - wie geboten - von einer "worst-case-Betrachtung" auszugehen.

    Die fortwirkenden (vgl. den Hinweis [unter Nr. 1.1] auf S. 3 der 3. Teilgenehmigung - Bl. 343 BA 2 zu 12 KS 118/17) Bestimmungen des Vorbescheids vom 10. Januar 2008 erlaubten unter Nr. 2.2 Satz 2 (Bl. 38 BA 1) unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht auf die kontinuierliche Erfassung der Fluoremissionen der Anlage.

    N. vom 24. August 2017 (Bl. 145 f. GA) i. V. m. den Ausführungen [unter Nr. 4.3.3 bzw. 4.6.2] des Gutachtens der O. vom 3. Juli 2015 (Bl. 251 [Rückseite] bzw. 255 BA 9 zu 12 KS 118/17), welches der Prüfung des EBS-Kraftwerks Stade auf die Einhaltung des Standes der Verbrennungstechnik sowie der Rauchgasreinigungstechnik gedient habe.

    Zudem sei hinsichtlich des Reststoffsilos gutachterlich bestätigt worden, dass die Verschiebung bezüglich der Emissionen keine Relevanz habe (vgl. Kurzstellungnahme des TÜV Nord vom 30.6.2015 - Bl. 201 ff. BA 9 zu 12 KS 118/17).

    ( 3 ) Es sei durch die O. unter dem 3. Juli 2015 gutachterlich bestätigt worden (vgl. Bl. 237 und 249 BA 9 zu 12 KS 118/17), dass das Prozedere der Annahme der Ersatzbrennstoffe, einschließlich der Plausibilitätsprüfung des angelieferten Brennstoffs gegenüber der Deklarationsanalyse, dem Stand der Technik entspreche.

    Im Übrigen sei den Antragsunterlagen unter 3.7 "Abgasreinigungsanlage" [stattdessen richtig: unter Kapitel 5.1.2, S. 6/17 - Bl. 41 BA 6 zu 12 KS 118/17] zur Additivdosierung Folgendes zu entnehmen: Die Hauptmenge an Additiv werde im Nominalfall in den Reaktor nach dem Verdampfungskühler aufgegeben.

    Das Gutachten des TÜV Nord ("Bericht über eine schalltechnische Untersuchung für die Dampfzentrale in A-Stadt vom 29. Juni 2015 [Bl. 207 ff. BA 9 zu 12 KS 118/17]) enthalte zwar keine Aussage zur Immissionsbelastung auf dem Grundstück des Klägers.

    In Anknüpfung an die genehmigte Schornsteinhöhe von 100 m lässt sich hier zwar ein Kreis mit einem Radius von 5 km um die umstrittene Ersatzbrennstoffanlage ermitteln (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord im Hinblick auf die erforderliche Schornstein-Mindesthöhe vom 4.3.2008, S. 17 und 43, - Bl. 119 und 124 [Rückseite] BA 9 zu 12 KS 118/17), innerhalb dessen sich auch das Wohnhaus und der (vormalige) Betrieb des Klägers finden.

    In der Kreisfläche enthaltene (vormalige) Flächen des Klägers, auf denen es - wenn überhaupt (vgl. Bl. 120 ff. BA 9 zu 12 KS 118/17) - im Normalbetrieb dazu kommen kann, dass die "Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als drei Prozent des Langzeitkonzentrationswertes beträgt", lassen sich indessen nicht bestimmen.

    Eine (noch) hinreichend konkrete Darlegung solcher Szenarien hat der Kläger mit seinem Vortrag betreffend die Überschreitung maßgeblicher Emissionsgrenzwerte für die (kumulativ denkbaren) Fälle nicht nur des Bruches eines Filterschlauches (vgl. dazu: Gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord im Hinblick die erforderliche Schornstein-Mindesthöhe vom 4.3.2008, S. 39 f. - Bl. 122 [Rückseite] und 123 BA 9 zu 12 KS 118/17), sondern zugleich der Verfeuerung stark belasteter Ersatzbrennstoffe vorgenommen, die seines Erachtens drohen und durch gebotene Schutzmaßnahmen in Gestalt eines zusätzlichen "Polizeifilters" bzw. Verbesserungen der Eingangskontrolle (unter anderem durch ein RFA-Gerät) verhindert werden könnten.

    Vielmehr lässt sich bereits aus den Antragsunterlagen (unter Kapitel 5.1.2, Seite 3/17 - Bl. 39 [Rückseite] BA 6 zu 12 KS 118/17) zu der 3. Teilgenehmigung schließen, dass das System der Abgasreinigung auch deshalb geändert wurde, um die Anforderungen der 17. BImSchV (n. F.) einhalten zu können.

    Ob dies der Fall war und die Anlage dem Stand der Technik entsprach, war unter anderem Gegenstand des im Verfahren zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung vorgelegten Gutachtens der O. vom 3. Juli 2015 (Bl. 231 ff. BA 9 zu 12 KS 118/17).

    Im Übrigen bestehen auf der Grundlage des Bauzustandsberichts vom 31. Juli 2015 (Bl. 9 ff. BA 10 zu 12 KS 118/17) und der glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über den Erhaltungszustand der vorhandenen Anlagenteile keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die errichteten Gebäude und namentlich der Kessel bereits am 27. April 2017 nur noch unbrauchbare "Ruinen" gewesen seien.

    Da im Übrigen davon auszugehen ist, dass die neu konzipierte Rauchgasreinigungsanlage bewusst verbessert wurde, um strengere Grenzwerte einhalten zu können als die Anlage alter Konzeption (vgl. die Antragsunterlagen, unter 5.1.2 5-17, Bl. 40 [Rückseite] BA 6 zu 12 KS 118/17), spricht nichts dafür, dass die alte Konzeption gleichwohl in einem Vergleich der tatsächlichen Reinigungsleistungen besser abschneiden könnte.

    Diese Bestimmung gilt gemäß der Regelung unter II.1.3 Satz 2 der 3. Teilgenehmigung (Bl. 9 GA zu 12 KS 118/17) fort, weil sie nicht durch die 3. Teilgenehmigung gegenstandslos oder geändert worden ist.

    Denn aus dem Gutachten der O. vom 3. Juli 2015 (Bl. 231 ff. [246] BA 9 zu 12 KS 118/17) unter 3.7.8 Abs. 1 ergibt sich, dass der Durchbruch eines Filterelements sofort durch die kontinuierliche Staubmessung erkannt und sodann durch das wechselweise Abschalten der Filter der defekte Filterstrauch ermittelt wird.

    Im Übrigen weist die Beigeladene zutreffend (vgl. das Gutachten der U. unter 4.3.2 zu Kapitel 4.3.1,6, letzter Spiegelstrich; Bl. 251 BA 9 zu 12 KS 118/17) darauf hin, dass das EBS-Kraftwerk über eine automatische Verriegelung verfügt, welche die Zufuhr von Brennstoff zum Kessel stoppt, wenn infolge einer Störung der Rauchgasreinigung eine Überschreitung von kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerten eintreten kann.

    Dagegen führt die O. im letzten Absatz unter 3.7.8 ihres Gutachtens vom 3. Juli 2015 (Bl. 246 [Rückseite] BA 9 zu 12 KS 118/17) aus, dass die EBS-Anlage unter Einschluss der Rauchgasreinigungsanlage die nach dem Stand der Technik erforderliche Vorsorge trifft, um die Vorgaben der 17. BImSchV (insbesondere § 4) einzuhalten.

    Eine solche hinreichende Sachkunde besteht unter Berücksichtigung der "Gutachterlichen Stellungnahme im Hinblick auf die erforderliche Schornsteinmindesthöhe" des TÜV Nord vom 4. März 2008, dort namentlich unter 6.2 und 7.4 (Bl. 118 [Rückseite],122 [Rückseite] und 123 BA 9 zu 12 KS 118/17) auch hinsichtlich eines - etwaigen - Vergleichs mit der tatsächlichen Reinigungsleistung der Rauchgasreinigungsanlage alter Konzeption - wie unter B. I. 2. e) bb) β ) δδ ) thematisiert.

    Vor dem Hintergrund, dass eine vergleichbare, ebenfalls Emissionen verursachende Einrichtung nach den glaubhaften Angaben der Beklagten schon in dem ursprünglichen Anlagenkonzept vorgesehen war, sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TÜV Nord vom 30. Juni 2015 (Bl. 201 ff. BA 9 zu 12 KS 118/17) kann insoweit lediglich festgestellt werden, dass nicht schon allein aufgrund einer isolierten Betrachtung der Art und Menge der Emissionen des Hilfskessels mit zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV a. F. bezeichneten Schutzgüter gerechnet werden muss.

    g) Soweit sich der Kläger dem in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag der Klägerin des Parallelverfahrens 12 KS 118/17 betreffend die Unzulänglichkeit der Berücksichtigung von Umweltauswirkungen durch von der umstrittenen EBS-Anlage ausgehende Luftbelastungen - hier insbesondere die sachverständigen Erläuterungen ihres Sachbeistandes P. - zu eigen macht, werden die in diesem Vortrag enthaltenen Erklärungen und Beweismittel gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Satz 2 UmwRG nicht zugelassen.

    Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen zu den Brennstoffeigenschaften unter 3.2.1 und der Umsetzung des Standes der Technik unter 4.6.2 in dem Gutachten der O. vom 3. Juli 2015 (Bl. 236 [Rückseite] f. und 255 BA 9 zu 12 KS 118/17) bestehen daher für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass erst recht die hinter den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zurückbleibenden Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die allein zugunsten des Klägers Drittschutz entfalten (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, ZUR 2008, 150 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 73), eingehalten werden.

    a) Wie in dem Gutachten der O. vom 3. Juli 2015 unter Nr. 4.2.3 i. V. m. Nr. 3.2.2 (Bl. 249 [Rückseite] bzw. 237 BA 9 zu 12 KS 118/17) bestätigt wird, genügen diese den nach dem Stand der Technik an sie zu stellenden Anforderungen und gewährleisten damit auch zu Gunsten des Klägers ein hinreichendes Schutzniveau gegenüber den Folgen der Verbrennung von Falschlieferungen.

    Entscheidend insoweit ist im vorliegenden Falle, dass entsprechend dem Betriebskonzept der Beigeladenen (vgl. unter 3.1.1.2 der Antragsunterlagen - Bl. 94 [Rückseite] BA 5 zu 12 KS 118/17), das gemäß der Nebenbestimmung unter II. 1.1 der 3. Teilgenehmigung (Bl. 9 GA zu 12 KS 118/17) verpflichtend einzuhalten ist, und auf der Grundlage der Nebenbestimmung unter II. 5.1 der 3. Teilgenehmigung (Bl. 17 GA zu 12 KS 118/17) nur zugelassene ungefährliche Abfälle angenommen werden dürfen, die aus einer externen Aufbereitungsanlage stammen und in entsprechend deklarierten Chargen angeliefert werden.

    Dies betrifft allenfalls die nach den Antragsunterlagen (Kapitel 5.1.2, S. 6/17, - Bl. 41 BA 6 zu 12 KS 118/17) vorgesehene alternative (zusätzliche) Zugabe von Additiv vor (statt hinter) dem Verdampfungskühler bei Schadgasspitzen.

    Soweit die O. in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2015 unter 4.6.2 (Bl. 255 BA 9 zu 12 KS 118/17) die Auffassung vertritt, diese Alternative entspreche nicht dem Stand der Technik, liegt darin nach Auffassung des Senats jedoch keine Relativierung der an nahezu gleicher Stelle getroffenen Aussage, dass die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV nach dem Stand von 2013 eingehalten werden würden.

    Da diese Werte nach den überzeugenden "Schalltechnischen Untersuchungen für die Dampfzentrale in A-Stadt" des TÜV Nord vom 29. Juni 2015 (Bl. 207 ff. [212] BA 9 zu 12 KS 118/17) an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 6 auf dem Deich (vgl. Bl. 213 [Rückseite] BA 9 zu 12 KS 118/17) eingehalten werden, gilt dies erst recht für das hinter diesem Deich gelegene Grundstück, das der Kläger bewohnt.

    Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die angenommenen (vgl. Bl. 212 [Rückseite] BA 9 zu 12 KS 118/17) und der Nr. 3.1.1.2 der Antragsunterlagen (Bl. 94 [Rückseite] BA 5 zu 12 KS 118/17) entnommenen 40 bis 80 Lkw-Fahrten im Zusammenhang damit stehen dürften, dass in den Antragsunterlagen teilweise noch von einer (unrichtig zu hohen) Durchsatzkapazität der Anlage von 205.000 Mg/a (= 205.000 t/a) ausgegangen wird (vgl. Bl. 96 BA 5 zu 12 KS 118/17).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2024 - 12 PA 65/23

    ADHS; Datumsvermerk; Eignungszweifel; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Paraphe;

    Eine Verwirkung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 118/17 -, juris, Rn. 88, m. w. N.) kann durch eine Reihe nicht rechtmäßiger oder anderweitig erfolgloser vorausgegangener Aufklärungsversuche nicht eintreten; es fehlt nämlich bereits am sogenannten Umstandsmoment, also der Untätigkeit des Berechtigten.
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21

    Bestimmtheit, hinreichende; Vorbescheid, immissionsschutzrechtlicher;

    Denn die Voraussetzungen für eine Verwirkung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 118/17 -, juris, Rn. 88, m. w. N.) des Antragsrechts der Beigeladenen nach § 15 Abs. 3 BauGB sind nicht erfüllt.
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