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   LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10   

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LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10 (https://dejure.org/2010,15350)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.2010 - 13 S 80/10 (https://dejure.org/2010,15350)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 13 S 80/10 (https://dejure.org/2010,15350)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 7 StVG, § 17 StVG, § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 5 StVO, § 10 StVO
    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines rückwärts Ausparkenden mit einem Grundstücksausfahrer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsabwägung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein aus einer Parklücke rückwärts Ausfahrender mit einem aus einem Grundstück in die Straße Einfahrenden zusammenstößt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Parklückenausfahrt und Grundstücksausfahrt

  • rabüro.de

    Zur Haftungsverteilung zwischen Ausparkendem und aus Grundstück ausfahrendem Fahrzeugführer

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bleil.de (Kurzinformation)

    Augen auf beim Rückwärtsfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    a) Ungeachtet der Frage, ob - wie bisher überwiegend angenommen - § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 - 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 - 13 S 14/10 jew. m.w.N.).

    Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 - 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

    Kollidiert er dagegen beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm - wie hier - der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hatte (vgl. Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

    Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (vgl. auch Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357), kann zu Lasten der Beklagtenseite daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden.
  • OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Sorgfaltsmaßstab beim Ausparken aus einer Parkbucht

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 - 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357), kann zu Lasten der Beklagtenseite daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden.
  • OLG Köln, 19.07.2005 - 4 U 35/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4).
  • OLG Koblenz, 09.11.1999 - 2 Ss 266/99

    Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 - 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
  • KG, 15.08.2007 - 12 U 202/06

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4).
  • KG, 22.04.2004 - 12 U 330/02

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    a) Ungeachtet der Frage, ob - wie bisher überwiegend angenommen - § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 - 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 - 13 S 14/10 jew. m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines auf einem Privatweg

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 - 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.1980 - 1 U 42/80
    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10
    Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    Soweit ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, VRS 45, 461; OLG Celle, VersR 1964, 249 [zu § 17 StVO aF]; LG Hamburg, Urteil vom 17. November 2017 - 306 S 1/17, juris Rn. 12; LG Saarbrücken, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 13 S 80/10, juris Rn. 7 f.) sowie der Literatur (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 10 StVO Rn. 2) das Bestehen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO allein gegenüber dem fließenden Verkehr annimmt, weil allein im Verhältnis zu diesem wegen der dort typischerweise bestehenden höheren Geschwindigkeiten eine besondere Gefahrensituation bestehe, ist diese Auffassung mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht vereinbar, nach dem unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" auszuschließen ist.
  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    § 9 Abs. 5 StVO dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteil vom 10. Dezember 2010 - 13 S 80/10; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3).

    Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 27. Mai 2011 - 13 S 25/11 - und 10. Dezember 2010 aaO).

    Denn der Verkehrsverstoß des Erstbeklagten wiegt nicht so schwer, dass die mitwirkende Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz dahinter zurücktreten müsste (vgl. zur Haftungsverteilung auch die Kammerurteile vom 7. Mai 2010 aaO, vom 10. Dezember 2010 aaO - und vom 27. Mai 2011 aaO).

  • LG Saarbrücken, 18.07.2014 - 13 S 75/14

    Kfz-Unfall: Haftung eines Fahrschülers; Haftungsverteilung bei Kollision auf

    Auf einem Parkplatz, dem - wie im Streitfall - der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es muss dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden (vgl. Kammer, Urteile vom 09.07.2010 aaO und vom 10.12.2010 - 13 S 80/10, jeweils m.w.N.).

    Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm - wie der Erstrichter zutreffend und in der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat - der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (vgl. Kammer, Urteile vom 09.07.2010 aaO; vom 10.12.2010 aaO und vom 27.05.2011 - 13 S 25/11, jeweils m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 181/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vorwärts in eine Parklücke

    Auf einem Parkplatz, dem - wie im Streitfall - der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es muss dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden (vgl. Kammer, Urteile vom 09.07.2010 aaO und vom 10.12.2010 - 13 S 80/10, jeweils mwN.).

    Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm - wie hier - der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (vgl. Kammer, Urteile vom 09.07.2010 aaO; vom 10.12.2010 aaO und vom 27.05.2011 - 13 S 25/11, jeweils mwN.).

  • LG Saarbrücken, 22.02.2013 - 13 S 202/12

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines in zweiter Reihe haltenden Fahrzeugs beim

    Das gilt etwa für § 5 Abs. 2, 4 Satz 1 StVO, für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, für § 20 Abs. 2, 3 Satz 1 StVO, für § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 9 StVO, für Z 215 zu § 41 Abs. 1 StVO; nach ganz überwiegender Auffassung für § 9 Abs. 5 StVO (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteile vom 10. Dezember 2010 - 13 S 80/10 und vom 19. Oktober 2012 - 13 S 122/12; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3) und - mit gewissen Ausdehnungen - auch für § 10 StVO (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 - 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.; s. hierzu aber auch Hentschel/König/Dauer aaO, 41. Aufl., § 10 Rdn. 4; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 10 StVO Rdn. 2).
  • LG Saarbrücken, 15.04.2011 - 13 S 5/11

    Schadensersatzanspruch: Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers

    Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar zur Anwendung kommt, die ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt, die jedoch primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs dient (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 10.12.2010 - 13 S 80/10 mwN.).
  • LG Flensburg, 02.11.2017 - 7 S 21/17

    Einfahren auf die Fahrbahn

    Unabhängig davon, ob die gesteigerten Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO im Verhältnis der Parteien anzuwenden sind, weil diese primär den fließenden Verkehr schützen, ist jedenfalls eine allgemeine Sorgfaltspflicht durch vorherige und ständige Rückschau bei dem gegen die Fahrtrichtung vollzogenen Manöver unerlässlich (KG Berlin, KGR 1994, 98 [Bl. 104]; Landgericht Lübeck SchHA 2014, 24 [ Bl.105]; Hentschel a.a.O., § 9 Rz. 51; vgl. auch Landgericht Saarbrücken vom 10.12.2010 zum Az. 13 S 80/10 [Bl. 109]).
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