Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 28.08.2012 - 15 W 1364/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 883, 885 Abs. 2; GBO §§ 22, 23 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1
Grundbuchberichtigung durch Vorlage der Sterbeurkunde bei fehlender Möglichkeit zum Wiederverwenden der Vormerkung; Fortführung der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 3.5.2012 - V ZB 258/11, DNotI-Report 2012, 98) durch Oberlandesgerichte - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Löschung einer einen bedingten Anspruch sichernden Auflassungsvormerkung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Löschung einer einen bedingten Anspruch sichernden Auflassungsvormerkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Löschung einer Auflassungsvormerkung
Papierfundstellen
- DNotZ 2013, 26
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11
Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung …
Auszug aus OLG Nürnberg, 28.08.2012 - 15 W 1364/12
In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.05.2012, Az. V ZB 258/11, NJW 2012, 2032) ist eine Auflassungsvormerkung auch dann zu löschen, wenn die bei der Grundbucheintragung gemäß § 885 Abs. 2 BGB in Bezug genommene Bewilligung einen Anspruch sichert, dessen Entstehen vom Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängt, und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen ist, dass diese Bedingung weder eingetreten ist noch zukünftig eintreten kann.In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.05.2012, Az. V ZB 258/11, NJW 2012, 2032) ist eine Auflassungsvormerkung auch dann zu löschen, wenn die bei der Grundbucheintragung gemäß § 885 Abs. 2 BGB in Bezug genommene Bewilligung einen Anspruch sichert, dessen Entstehen von dem Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängt, und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen ist, dass diese Bedingung weder eingetreten ist noch zukünftig eintreten kann.
In weiterer Fortführung dieser Rechtsprechung steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2012 (Az.: V ZB 258/11, NJW 2012, 2032).
- BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98
Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung
Auszug aus OLG Nürnberg, 28.08.2012 - 15 W 1364/12
Da eine wegen Wegfalls eines Anspruchs unwirksame Vormerkung durch Neubegründung eines deckungsgleichen Anspruchs (d.h. Schuldner, Gläubiger und Ziel des Anspruchs sind identisch) und Bewilligung außerhalb des Grundbuchs wieder wirksam geworden sein kann (BGHZ 143, 175), ist eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nur ausnahmsweise denkbar (…vgl. zu Vorstehendem Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1543, 1488).In seinem Urteil vom 26.11.1999 (Az.: V ZR 432/98, BGHZ 143, 175 = NJW 2000, 805) hat er in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Literatur entschieden, dass eine erloschene Auflassungsvormerkung durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und ohne inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden kann.
- BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07
Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung
Auszug aus OLG Nürnberg, 28.08.2012 - 15 W 1364/12
Daran anschließend hat es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12.2007 (Az.: V ZR 21/07, NJW 2008, 578) für zulässig erachtet, dass eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte. - BayObLG, 03.06.1987 - BReg. 2 Z 65/87
Auszug aus OLG Nürnberg, 28.08.2012 - 15 W 1364/12
Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, nicht aber der Eintragungsantrag selbst, so dass über diesen nicht zu entscheiden ist (BayObLG NJW-RR 1987, 1204).