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   OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06   

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OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06 (https://dejure.org/2007,2719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2007 - 15 W 385/06 (https://dejure.org/2007,2719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 15 W 385/06 (https://dejure.org/2007,2719)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Notverwaltungsrechts des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Einlegung eines Rechtsmittels Namen der Wohnungseigentümer; Erörterung nachwirkender Ansprüche auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben eines ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Eigentümerverband auf Ersatz der für die Begleichung von Rechnungen der Gemeinschaft getätigten Aufwendungen

  • Judicialis

    BGB § 199; ; BGB § 683 S. 1; ; BGB § 670; ; WEG § 10 Abs. 6

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426; BGB § 812
    Wegfall von Ausgleichsansprüchen des Eigentümers gegenüber der WEG mit seinem Ausscheiden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auszahlung von Abrechnungsüberschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 558
  • ZMR 2008, 228
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 15 W 412/02

    Wohnungseigentumsrecht: Kein Bereicherungsanspruch wegen überzahlter

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Nach dem sich aus den §§ 16, 28 WEG ergebenden Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Rechnungswesen, das die Vorschriften des BGB über den Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Wohngeldvorschüssen ebenso wie den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB solcher Miteigentümer, die über das Gemeinschaftsvermögen für andere in Vorlage getreten sind, verdrängt (BGH NJW 1988, 1910; Senat FGPrax 2004, 269, 271 = NJW-RR 2005, 238 = ZMR 2005, 398), stehen einem Wohnungseigentümer nach dem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft nachwirkende Ansprüche auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben nicht zu.

    Der Senat hat daher schon in seiner bereits genannten Entscheidung (FGPrax 2004, 269, 270 = NJW-RR 2005, 238) ausgeführt, dass der Vorrang der §§ 16, 28 WEG vom Regelfall der Begleichung gemeinschaftlicher Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgeht (vgl. BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386), der hier eben nicht vorliegt.

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Diese Vorschrift muss entsprechend angewandt werden, soweit nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) nunmehr die als teilrechtsfähig zu behandelnde Wohnungseigentümergemeinschaft Beteiligte des Verfahrens ist, zumal die ab dem 01.07.2007 geltende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG n.F. eine entsprechende Regelung ausdrücklich vorsieht, die inhaltlich nunmehr sogar die gesamte Passivvertretung der Gemeinschaft in gerichtlichen Verfahren durch den Verwalter ohne jede sachliche Einschränkung umfasst.

    In diesem Rahmen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (teil-)rechtsfähig, da sie insoweit am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Diese Auslegung hat allein nach dem objektiven Sinn zu erfolgen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung aus dem Wortlaut der Teilungserklärung ergibt (vgl. BGHZ 139, 289 = NJW 1998, 3713).
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Nach dem sich aus den §§ 16, 28 WEG ergebenden Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Rechnungswesen, das die Vorschriften des BGB über den Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Wohngeldvorschüssen ebenso wie den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB solcher Miteigentümer, die über das Gemeinschaftsvermögen für andere in Vorlage getreten sind, verdrängt (BGH NJW 1988, 1910; Senat FGPrax 2004, 269, 271 = NJW-RR 2005, 238 = ZMR 2005, 398), stehen einem Wohnungseigentümer nach dem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft nachwirkende Ansprüche auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben nicht zu.
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Der Senat hat daher schon in seiner bereits genannten Entscheidung (FGPrax 2004, 269, 270 = NJW-RR 2005, 238) ausgeführt, dass der Vorrang der §§ 16, 28 WEG vom Regelfall der Begleichung gemeinschaftlicher Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgeht (vgl. BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386), der hier eben nicht vorliegt.
  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Denn im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist maßgeblich darauf abzustellen, ab wann der Gläubiger eine derart konkrete Kenntnis von der Person des Schuldners hat, dass ein gerichtliches Verfahren mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht werden könnte (vgl. BGHZ 102, 246 = NJW 1988, 1146; NJW 1999, 2734; Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 31).
  • KG, 31.01.2000 - 24 W 7323/98
    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Das Kammergericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28.04.2000 (FGPrax 2000, 94, 95 = ZWE 2000, 224) zutreffend ausgeführt, eine "Enteignung" sei darin nicht zu sehen, weil das Verwaltungsvermögen insgesamt zweckgebunden sei und auch nicht anteilig herausverlangt werden könne.
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 363/97

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Denn im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist maßgeblich darauf abzustellen, ab wann der Gläubiger eine derart konkrete Kenntnis von der Person des Schuldners hat, dass ein gerichtliches Verfahren mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht werden könnte (vgl. BGHZ 102, 246 = NJW 1988, 1146; NJW 1999, 2734; Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 31).
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Von der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für ein Verfahren zwischen den Miteigentümern und einem ehemaligen Miteigentümer sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG für alle aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrührenden Ansprüche gilt, auch wenn, wie hier, der Antragsteller bereits vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist (BGHZ 152, 136 = NJW 2002, 3709).
  • OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 121/04

    Folgen für den Vertreters ohne Vertretungsmacht in Bezug auf eine nach dem WEG

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06
    Eine nach dieser Vorschrift zulässige Maßnahme kann im Einzelfall auch die Einlegung eines Rechtsmittels namens der Wohnungseigentümer sein (Senat ZMR 2004, 856 = OLGR Hamm 2004, 373; BayObLG WE 1994, 375; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27, Rn. 133).
  • RG, 04.07.1902 - II 126/02

    Gerichtsstand des Erfüllungsortes.

  • OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche

  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

    Schuldner dieses Anspruchs wäre allerdings ebenfalls die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft (OLG Hamm, OLGR 2008, 135, 136; OLG München, NJW-RR 2008, 534, 535).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 298/08

    Aufrechnungsausschluss gegen Wohngeldanspruch

    Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf das Kammergericht und Weitnauer (KG WE 1995, 214 und Weitnauer, a.a.o., § 21 WEG Rn. 5) ausgeführt hat, Erstattungsansprüche aus Geschäftsführung in früheren Wirtschaftsperioden (hier aus den Jahren 2000 und 2001) könnten gegen die später anders zusammengesetzte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr durchgesetzt werden, sondern seien ausschließlich im ursprünglichen Haftungsverband auszugleichen, ist diese Auffassung durch die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die unabhängig ist von dem jeweiligen Bestand ihrer Mitglieder, überholt (Senat ZMR 2008, 228 = WE 2008, 23).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.06.2011 - 72 C 141/10

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatzanspruch gegen Miteigentümer

    Wenn überhaupt können sich Erstattungsansprüche daher nur gegen den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen einzelne Wohnungseigentümer richten (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 15. Jan. 2008 - 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215, 216; OLG Hamm, Beschl. v. 8. Okt. 2007 - 15 W 385/06 = BeckRS 2007, 17893).

    Dieses Finanzsystem der Gemeinschaft verbietet es, einen Ausgleichsanspruch für Eigentümer, die für den Verband in Vorleistung getreten sind, aus § 426 BGB anzuerkennen (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 8. Okt. 2007 - 15 W 385/06 = BeckRS 2007, 17893).

  • OLG Rostock, 07.04.2009 - 3 W 31/08

    Wohnungseigentum: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen eines Miteigentümers

    Zu diesem Zeitpunkt waren aber die im Jahr 2001 entstandenen Ansprüche bereits verjährt, da die am 01.01.2002 begonnene Verjährungsfrist am 31.12.2004 endete (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2007,15 W 385/06, MDR 2008, 558 m.w.N.).
  • AG Bremen, 04.12.2009 - 29 C 2/09

    Aufwendungsersatzanspruch in Zweiergemeinschaft

    Dem Geschäftsführer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern anteilsmäßig einzufordern (vgl. nur: OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2008, ZWE 2008, S. 33 = NZM 2008, S. 215 = NJW-RR 2008, S. 534; vgl. grundsätzlich auch: OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2007, ZMR 2008, S. 228; vgl. jüngst auch nur: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 30.04.2009, 74 C 11/09 - BeckRS 2009 13406 - m. w. N).
  • AG Wennigsen, 05.12.2008 - 21 C 11/08
    Ein Aufwendungsersatzanspruch steht den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1) als teilrechtsfähige Gemeinschaft demnach zu (vgl. OLG München, NZM 2008 S. 215 [OLG München 15.01.2008 - 32 Wx 129/07] ; OLG Hamm, ZMR 2008, S. 228).
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