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   BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 1743/01   

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https://dejure.org/2002,6451
BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 1743/01 (https://dejure.org/2002,6451)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 2 BvR 1743/01 (https://dejure.org/2002,6451)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 2 BvR 1743/01 (https://dejure.org/2002,6451)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Einstweiliger Rechtsschutz - Hehlerei - Strafaufschub - Wiederaufnahmeverfahren - Neuer Zeuge

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 359 Nr. 5; BVerfGG § 32 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 1743/01
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.04.1994 - 1 BvR 661/94

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 1743/01
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 90, 277 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 1743/01
    Dementsprechend muss das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollstreckung rechtskräftig erkannter Taten zurücktreten (vgl. BVerfGE 84, 341 ).
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