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   BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07   

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BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 (https://dejure.org/2008,11202)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 (https://dejure.org/2008,11202)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 (https://dejure.org/2008,11202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts durch fachgerichtliche Überprüfung als Voraussetzung der Wahrung des effektiven Rechtschutzes; Anforderungen an die rechtsstaatliche Pflicht eines Gerichts zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mit ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 85; GG Art. 19 Abs. 4
    Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt greift, wenn sie ohne seinen Willen erfolgt, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Gemäß § 85 StVollzG kann ein Gefangener in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt (vgl. auch BVerfGK 6, 260 ).

    Entfällt später der Grund für die Verlegung in die eigentlich unzuständige Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ) dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt rechtfertigt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 1995, ZfStrVO 1996, S. 310).

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05

    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt greift, wenn sie ohne seinen Willen erfolgt, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Entfällt später der Grund für die Verlegung in die eigentlich unzuständige Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ) dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt rechtfertigt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 1995, ZfStrVO 1996, S. 310).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Das Landgericht hat sich zudem nicht mit den Abwägungsfragen auseinandergesetzt, die - auch unter Berücksichtigung des in Strafvollzugssachen nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Freibeweisverfahrens - im Hinblick auf den jedem Rechtsschutzsuchenden zustehenden Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 110, 339 ; 118, 212 - stRspr) dadurch aufgeworfen werden, dass die Justizvollzugsanstalt nicht bereit war, den Namen des Informanten zu nennen, auf dessen Aussage sie sich stützte (vgl. für den Strafprozess BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, NJW 1981, S. 1719 ).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Das Landgericht hat sich zudem nicht mit den Abwägungsfragen auseinandergesetzt, die - auch unter Berücksichtigung des in Strafvollzugssachen nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Freibeweisverfahrens - im Hinblick auf den jedem Rechtsschutzsuchenden zustehenden Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 110, 339 ; 118, 212 - stRspr) dadurch aufgeworfen werden, dass die Justizvollzugsanstalt nicht bereit war, den Namen des Informanten zu nennen, auf dessen Aussage sie sich stützte (vgl. für den Strafprozess BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, NJW 1981, S. 1719 ).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 ).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 ).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Das Landgericht hat sich zudem nicht mit den Abwägungsfragen auseinandergesetzt, die - auch unter Berücksichtigung des in Strafvollzugssachen nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Freibeweisverfahrens - im Hinblick auf den jedem Rechtsschutzsuchenden zustehenden Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 110, 339 ; 118, 212 - stRspr) dadurch aufgeworfen werden, dass die Justizvollzugsanstalt nicht bereit war, den Namen des Informanten zu nennen, auf dessen Aussage sie sich stützte (vgl. für den Strafprozess BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, NJW 1981, S. 1719 ).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 , vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 , vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, und vom 30. November 2006 - 2 BvR 1418/05 -, NStZ-RR 2007, S. 92 ).
  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Zwar kann - bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts oder als vorläufige Maßnahme während noch laufender Sachverhaltsaufklärung - im Interesse wirksamer Gefahrenabwehr eine Verlegung auch auf der Grundlage bloßer Verdachtsgründe nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sein (vgl. zur Ablösung aus dem offenen Vollzug BVerfGK 2, 318 ).
  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
    Dies bedeutet aber nicht, dass das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlegung befasste Gericht sich der rechtsstaatlichen Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit den verfügbaren Mitteln aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, www.bverfg.de, m.w.N.), entziehen dürfte.
  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

  • OLG Bremen, 24.07.1995 - Ws 57/94

    Rückverlegung des Strafgefangenen in die ursprünglich zuständige

  • OLG Frankfurt, 11.07.1980 - 3 Ws 297/80
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Strafgefangene in einer an sich unzuständigen Justizvollzugsanstalt befindet und in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt zurückverlegt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 30).

  • OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13

    Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Voraussetzungen für die Verlegung eines

    Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt greife nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 -, juris) aber, wenn sie ohne seinen Willen erfolge, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und könne für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein.

    Das Landgericht beziehe sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.08.2008 - 2 BvR 679/07 -, ohne sich mit der Sicht der Dinge zu befassen, dass der Strafgefangene keine Gründe bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigungen angegeben habe, die gegen eine Verlegung in die - zuständige - JVA Waldeck sprächen.

    Entfällt später der Grund für die Verlegung in die (oder dem Verbleib in der) eigentlich unzuständige(n) Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung gleichwohl betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen [vgl. BVerfGK 6, 260 (264); 8, 307 (309)] dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt gleichsam automatisch rechtfertigt (vgl. zu alledem die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 BvR 679/07 - m.w.N.).

  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).
  • VerfGH Berlin, 08.09.2011 - VerfGH 159/07

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Unzureichende

    Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 - juris, Rn. 38; 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris, Rn. 20 ff. und 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 - juris, Rn. 16; st. Rspr.).
  • BVerwG, 07.08.2012 - 6 B 22.12

    Prüfungsrecht; Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Zweite

    Dass das Bundesverfassungsgericht hierbei aber wohl nur eine sachlich reduzierte subjektiv-rechtliche Berechtigung im Auge hatte, die nicht sämtliche dem bestellenden Gericht rechtlich auferlegten Ermessensbindungen - einschließlich solcher ohne jeglichen personalen Bezug zu dem Bewerber - umgreift, wird in den Entscheidungsgründen schon in rein sprachlicher Hinsicht dadurch nahegelegt, dass sich der Anspruch des Bewerbers nur auf "pflichtgemäße" bzw. auf "sachgerechte" (a.a.O.) statt auf "fehlerfreie" Ermessensausübung richtet; die letztgenannte Umschreibung ist (im Einklang mit der allgemein üblichen verwaltungsrechtlichen Terminologie) in der Verfassungsrechtsprechung ansonsten gebräuchlich (bspw. aus jüngerer Zeit Kammerbeschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris Rn. 33, vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 - juris Rn. 16 und vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der

    Soweit mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X die (Rück-) Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt begehrt wird, findet § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW jedenfalls entsprechende Anwendung (BVerfG Kammerbeschluss vom 26.8.2008 - 2 BvR 679/07, juris; OLG Bremen ZfStrVo 1996, 310 - jeweils zur Vorgängervorschrift des § 8 StVollzG).
  • KG, 29.07.2011 - 2 Ws 277/11

    Strafvollzug: Verlegung eines Gefangenen mit notierter Sicherungsverwahrung in

    Die mit der Verlegung gemäß § 85 StVollzG zusammenhängenden Rechtsfragen sind obergerichtlich geklärt (vgl. nur BVerfGK 8, 307 = NJW 2006, 363; BVerfGK 8, 64 und Beschluß vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris; OLG Karlsruhe StraFO 2010, 128; Senat, Beschluß vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz -).

    b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 85 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer, (anders als die Fachgerichte in BVerfGK 8, 307 und BVerfG, Beschluß vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -), im einzelnen ausführlich und zutreffend herausgearbeitet.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 40/21
    Zwar gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand: 1. August 2020, § 115 Rn. 2, vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07, juris, Rn. 20, und vom 16. November 2016 - 2 BvR 2275/16, StV 2018, 619 = juris, Rn. 9 f.).
  • OLG Rostock, 10.11.2014 - 20 VAs 8/14

    Strafvollzug: Einstweiliger Rechtsschutz gegen länderübergreifende Verlegungen

    Dies selbst dann, wenn es "nur" um die Rückverlegung des Antragstellers aus der JVA W. in die nach dem Vollstreckungsplan originär zuständige JVA L. wegen des Ablaufes einer etwaig zwischen den Landesjustizverwaltungen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vereinbarten Frist ginge, weil allein dieser Umstand keinen besonderen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 StVollzG M-V darstellt (vgl. zu den entsprechenden Regelungen im Bundesrecht bzw. im Recht anderer Bundesländer BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 - juris; ebenso OLG Celle Nds. Rpfl. 1979, 149 und Beschluss vom 14.06.2012 - 1 Ws 222/12 [StrVollz]; Hans. OLG Bremen ZfStrVo 1996, 310).
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