Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.02.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05; 2 BvR 753/05; 2 BvR 1738/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • DFR

    Beteiligungsquote

  • openjur.de

    §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 EStG
    Rückwirkung im Steuerrecht II: Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

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  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 i.v.m. § 52 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im EStG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unechten Rückwirkung

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei privater Kapitalanteilsveräußerung teilweise verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz gestärkt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkung im Steuerrecht II: Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

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  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rückwirkung im Steuerrecht II - Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe beschränkt rückwirkende Steuergesetze

  • lto.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Anteilsveräußerungen war teilweise verfassungswidrig

Sonstiges (14)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, AO § 42, GG Art 20 Abs 3
    Kapitalgesellschaft; Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung; Wesentlichkeitsgrenze

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Grenzen der "unechten" Rückwirkung von Steuergesetzen" von RA/FASteuerR/StB Dr. Ulrich Koops und RA/StB Jürgen Dräger, original erschienen in: DB 2010, 2247 - 2251.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG zur Absenkung der Beteiligungsgrenze i.S.d. § 17 EStG auf die Nachfolgeplanung" von StB Prof. Dr. Andreas Söffing, original erschienen in: BB 2011, 817 - 822.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Bestimmung nicht steuerbarer Wertsteigerungen in der Praxis" von Raimund Wagner, original erschienen in: NWB 2011, 881 - 895.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Handlungsbedarf bei § 17 EStG - Absenkung der Beteiligungsquote teilweise verfassungswidrig" von RA/FAStR Dr. Heinz-Willi Kamps, original erschienen in: Stbg 2010, 551 - 552.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Neuere Rechtsentwicklungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften" von Prof. Dr. Hans Ott, original erschienen in: StuB 2011, 310 - 311.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG - Offene Fragen nach BVerfG vom 7.7.2010 und BMF vom 20.12.2010 -" von RA/StB/FAStR Jürgen E. Milatz und RAin Catarina Herbst, original erschienen in: GmbHR 2011, 574 - 579.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rückwirkende Gesetzgebung - Die Beschlüsse des BVerfG vom 07.07.2010 und ihre verfahrensrechtlichen Folgen" von RiFG/Dipl.-Kfm. Dr. iur. Gregor Nöcker, original erschienen in: AO-StB 2010, 369 - 371.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rückwirkung der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG" von Dipl.-Finw. Katja Gragert, original erschienen in: StuB 2011, 43 - 47.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Vertrauensschutz bei der Veräußerung von Anteilen i. S. des § 17 EStG" von StB Prof. Dr. Guido Förster, original erschienen in: DB 2011, 259 - 265.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG - Analoge Anwendung des BVerfG-Beschlusses vom 7.7.2010 auf Einlagefälle" von Dipl.-Finw. Katja Gragert, original erschienen in: NWB 2012, 474 - 483.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 zu § 17 EStG" von StB Prof. Dr. Andreas Söffing und StB Dr. Jan F. Bron, LL.M., original erschienen in: DB 2012, 1585 - 1592.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 127, 61
  • NJW 2010, 3634
  • DÖV 2010, 901



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07  

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus.

    Den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 [22]; 127, 61 [80]) sei auch darin zu folgen, dass es nicht auf die konkrete Motivations- und Entscheidungslage der einzelnen Steuerpflichtigen bei der Disposition und ihrer Umsetzung ankomme, sondern für die Frage der Verfassungsmäßigkeit die generalisierende Sicht des Gesetzgebers maßgeblich sei.

    b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 [18 f.]; 127, 31 [48 f.]; 127, 61 [77 f.]).

    Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 [17]; 127, 31 [47 f.]; 127, 61 [76]).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 [17 f.]; 127, 31 [47 f.]; 127, 61 [76 f.]).

  • FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 2312/11  

    Veranlagungszeitraumbezogenheit der Wesentlichkeitsgrenze

    Das Einspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 748/05 und 2 BvR 753/05.

    Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) machte die Klägerin geltend, dass die Wertsteigerung der Aktien bis zum 31. März 1999 nicht besteuert werden dürfe.

    Auf die Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) werde Bezug genommen.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) sei die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % auch hinsichtlich des retrograden fünfjährigen Betrachtungszeitraumes anzuwenden.

    Zwar hat das BVerfG mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Die Vorschrift ist in dem aus dem Tenor des BVerfG-Beschlusses vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) hervorgehenden Umfang nichtig und daher verfassungskonform auszulegen.

    Nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH vom 1. März 2005 (VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436), das das BVerfG mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) aufgehoben hat, ist eine Anteilsveräußerung auch dann steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Vorjahren zu 10 % beteiligt war.

    Zudem habe das BVerfG im Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) den Zweck der Veräußerungsgewinnbesteuerung hervorgehoben: Die Besteuerung sei nicht deshalb auf die Realisation bezogen, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs bestehe, sondern obwohl er bereits vorher beim Steuerpflichtigen entstanden sei.

    Zudem trifft es zu, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) nicht zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 EStG Stellung genommen, sondern allgemeine Maßstäbe zu den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes entwickelt hat.

    Dementsprechend geht die Einschätzung des Niedersächsischen FG, aus der Entscheidungsformel des BVerfG-Beschlusses folge im Umkehrschluss, dass - bezogen auf das vom Sachverhalt her auch mit dem hier anhängigen Klageverfahren vergleichbare Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 748/05 - die Wertsteigerungen, die vom 31. März 1999 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung entstanden sind, sehr wohl von § 17 EStG erfasst werden dürfen, fehl.

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03  

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

    Die Äußerung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. März 2011 und die Stellungnahme des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie die zeitlich nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss ergangene neuere Rechtsprechung des BVerfG (ins-besondere Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 127, 1; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61) gaben Anlass, den Vorlagebeschluss zu überprüfen.

    Insbesondere ist weder ersichtlich, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Charakters der Gewerbesteuer als Objektsteuer eine Differenzierung zwischen strategischen Beteiligungen und Streubesitz erforderlich bzw. sachgemäß sein sollte noch weshalb für die Gewerbesteuer dem für die Einführung der Befreiung von Veräußerungsgewinnen (§ 8b Abs. 2 KStG) maßgebenden Argument der Gleichwertigkeit von Erträgen aus Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen aus thesaurierten Erträgen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen, BT-Drs. 14/2683, S. 96; BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 [228]; s.a. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61 [84]) keine Bedeutung zukommen soll.

    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1 [16 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerGE 127, 61 [75 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerGE 127, 31 [46 ff.]).

    In den Fällen einer unechten Rückwirkung gilt zwar kein allgemeiner Grundsatz unzulässiger Rückwirkung, jedoch bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens auch insoweit stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1 [19 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerGE 127, 61 [76 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerGE 127, 31 [48 ff.]).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Ertragsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1 [20]; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61 [78]; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31 [49]).

    Den gleichen Grundsätzen folgt der Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 (BVerfGE 127, 61), in dem die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (u.a.) insoweit als verfassungswidrig angesehen wurde, als damit Wertsteigerungen steuerlich erfasst wurden, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des vorgenannten Änderungsgesetzes durch eine Anteilsveräußerung realisiert wurden.

    Der erkennende Senat folgt den BVerfG-Beschlüssen vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a. (BVerfGE 127, 1 [22]) und vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a. (BVerfGE 127, 61 [80]) auch darin, dass es nicht auf die konkrete Motivations- und Entscheidungslage des einzelnen Steuerpflichtigen bei der Disposition und ihrer Umsetzung ankommt, sondern für die Frage der Verfassungsmäßigkeit die generalisierende Sicht des Gesetzgebers maßgeblich ist (s.a. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass mit den Mehreinnahmen an anderer Stelle gewährte Steuererleichterungen gegenfinanziert werden sollen (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61 [83]).

    Selbst eine angestrebte Schließung von Besteuerungslücken führt grundsätzlich nur zu einem generellen, nicht aber zu einem spezifisch die Rückwirkung legitimierenden Änderungsinteresse (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61 [84]).

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  • FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 200/03  
    Die Klage wurde auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11.7.2005 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 748/05 und 2 BvR 753/05 ruhend gestellt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 07. Juli 2010 (2 BvR 748/05 u.a., Bundessteuerblatt - BStBl- II 2011, 86) verstoße § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sei daher nichtig, soweit Wertsteigerungen steuerlich erfasst würden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden seien und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Der dem Verfahren 2 BvR 748/05 zugrunde liegende Sachverhalt habe dem hier zu beurteilenden entsprochen.

    Das BVerfG hat in den Verfahren 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (Entscheidungssammlung des BVerfG - BVerfGE - 127, 61) über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a des Grundgesetzes - GG -) der Steuerpflichtigen entschieden und § 17 EStG in der Fassung des StSenkG 1999/2000/2002 teilweise als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt.

    § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist nämlich nur nichtig, "soweit" in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zum 31. März 1999 entstanden waren und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61).

    Das BVerfG hat nämlich für alle den Verfassungsbeschwerden (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05) zugrunde liegenden Sachverhalte entschieden, dass (nur) die bis zum 31.3.1999 eingetretenen "Wertsteigerungen" nicht besteuert werden dürfen.

    Da der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 748/05 ein gleicher Sachverhalt wie dem Streitfall zugrunde gelegen hat, ist nach dem Tenor der Entscheidung des BVerfG auch in einem solchen Fall nicht "die Besteuerung" verfassungswidrig, sondern nur die Besteuerung der im Veräußerungsgewinn enthaltenen, bis zum 31.3.1999 eingetretenen "Wertsteigerungen".

    Derartige Fälle sollten durch den in der Entscheidungsformel formulierten Vorbehalt als nicht schutzwürdig von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen werden (BVerfG - Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, unter B I. 2 b) aa) der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10  

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07  

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Dies werde durch die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur Rückwirkung bestätigt (Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 1727; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DStR 2010, 1733).

    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung") liegt eine "unechte" Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist (u. a. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2010, 1727, unter C. II. 1. b bis d der Gründe; in DStR 2010, 1733, unter B. I. 1. b bis d der Gründe).

    Eine unechte Rückwirkung ist daher mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschlüsse in DStR 2010, 1727, unter C. II. 1. c der Gründe; in DStR 2010, 1733, unter B. I. 1. c der Gründe).

    (3) Die Entscheidung des BVerfG in DStR 2010, 1733 zur rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine andere Beurteilung.

    Denn dabei ging es um im Privatvermögen entstandene, nach altem Recht steuerfreie Wertzuwächse, die bei rechtzeitiger Veräußerung steuerfrei geblieben wären (vgl. BVerfG in DStR 2010, 1733, unter B. I. 2. b bb der Gründe).

  • FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 12 K 10250/09  

    Einkommensteuer 2002

    Während des laufenden Klageverfahrens erging der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 über die teilweise Verfassungswidrigkeit der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von 25 % auf 10 % (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86).

    a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61) entschieden, dass § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in dem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Dies ergibt sich aus dem Lebenssachverhalt in dem Verfahren 2 BvR 748/05, welcher dem Beschluss vom 7. Juli 2010 zugrunde lag.

    Im Umkehrschluss bedeutet diese Entscheidungsformel - bezogen auf den Fall 2 BvR 748/05 -, dass die Wertsteigerungen, die vom 31. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 entstanden waren, sehr wohl von § 17 EStG erfasst werden durften.

    Denn dann hätte in dem Verfahren 2 BvR 748/05 die gesamte Veräußerungsgewinnbesteuerung als verfassungswidrig angesehen werden müssen und nicht nur die Wertsteigerungen bis zum 31. März 1999.

    Es komme darauf an, ob eine solche vermögensrechtliche Position bereits im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes objektiv vorhanden gewesen ist (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerGE 127, 61).

  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11  

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil mit Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61 ff., BGBl I 2010, 1296, BStBl II 2011, 86) aufgehoben und § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) teilweise als nichtig erkannt hatte, hob das FA auf den Antrag des Antragstellers im November 2010 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides teilweise auf.

    Das BVerfG hat dieses Urteil aber mit seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 aufgehoben.

    cc) Diese Zweifel an der vom BFH in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 vertretenen Auffassung gewinnen eine zusätzliche Dimension durch den vom BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 hervorgehobenen Zweck der Veräußerungsgewinnbesteuerung: Die Besteuerung ist danach nicht deshalb auf die Realisation bezogen, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs entsteht, sondern obwohl er bereits vorher beim Steuerpflichtigen entstanden ist.

    Auf die bloß formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum kommt es daher nicht an, sondern maßgeblich ist, dass sich die höhere Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zugegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bezieht (so der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86, unter B. I. 2. b, bb).

    ee) Entgegen der Auffassung des FA hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 keine Stellung zu dem Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 EStG bezogen, um das es hier geht.

  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10  

    Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß

    Im Bereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 -, DStR 2010, S. 1733 ff., juris, Rn. 48).

    Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a. a. O. unter Rn. 44).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [79] m. w. N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a. a. O. unter Rn. 45).

    Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 105, 17 [37]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a. a. O. unter Rn. 45 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 152; Robbers, in: Dolzer/ Vogel/ Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2356 und Rn. 2372 [Oktober 2009]).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 558/10  

    Betriebliche Altersversorgung - Reduzierung der Sonderzahlung eines

    gültig geworden ist (vgl. BVerfG 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 45, BVerfGE 128, 90; 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 - Rn. 71, BVerfGE 126, 369; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 45, BVerfGE 127, 61).

    aa) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48, NZA 2012, 788; 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61).

    Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff., NZA 2012, 788; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, BVerfGE 127, 61).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07  

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07  

    (Ernstliche Zweifel wegen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Absenkung der

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04  

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09  

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07  

    EU-Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4

  • FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06  
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07  

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs.

  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08  

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

  • BFH, 20.10.2010 - I R 62/08  

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller

  • FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 6 K 119/09  

    Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG im Jahr 2007

  • FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10  

    Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03  

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • BFH, 13.04.2011 - X R 19/09  

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit

  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen

  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12  

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

  • BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10  

    Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09  

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

  • BFH, 13.04.2011 - X R 1/10  

    AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten -

  • FG Münster, 12.06.2007 - 8 V 882/07  

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch Einbringung von Anteilen an einer AG in

  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09  

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

  • BFH, 25.11.2010 - IX R 47/10  

    Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote - Feststellungslast des FA

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10  

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

  • BFH, 06.04.2009 - IX B 204/08  

    AdV-Beschwerde: keine verfassungsrechtlichen Zweifel zur erneuten Herabsetzung

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09  

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10  

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

  • FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11  

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10  
  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11  

    Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung

  • FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08  

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an

  • BFH, 13.04.2011 - X R 33/09  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine

  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06  

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

  • FG Düsseldorf, 06.10.2011 - 8 K 3811/09  

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 753/05  
  • BFH, 23.03.2011 - X R 33/05  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine

  • BFH, 29.05.2009 - IX B 23/09  

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Rückwirkung der Genehmigung eines

  • BFH, 26.08.2010 - I B 85/10  

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen

  • BFH, 15.02.2012 - I B 7/11  

    Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 29/10  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2011 IX R 40/10 -

  • BFH, 13.04.2011 - X R 17/10  

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von

  • FG Düsseldorf, 21.06.2011 - 8 K 2652/09  

    Schenkung der Muttergesellschaft als Arbeitslohn

  • BFH, 01.10.2010 - IV R 32/07  

    Notwendige Beiladung des während des Klageverfahrens bzw. Revisionsverfahrens

  • FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12  

    Das Arbeitszimmer eines Steuerberaters

  • BFH, 14.03.2011 - I R 95/04  

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG:

  • FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04  
  • FG Münster, 05.11.2008 - 8 V 2419/08  

    "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11  

    (Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht

  • FG München, 16.08.2007 - 13 V 1918/07  

    Festsetzungsverjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung; Verletzung der

  • FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04  

    Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03  
  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09  
  • FG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - 6 K 3822/11  

    Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09  

    Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

  • BFH - IX R 7/12 (anhängig)  

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvR 753/05; 2 BvR 748/05 und; 2 BvR 1738/05   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen Tätigkeit auf 200.000 EUR

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob es verfassungswidrig war, durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) solche Veräußerungen von Beteiligungen vollumfänglich nach § 17 EStG der Besteuerung zu unterwerfen, die vor der Gesetzesänderung keine steuerpflichtige wesentliche Beteiligung waren (Beteiligung nicht mehr als 25 v.H.), aber durch Absenken der Beteiligungsgrenze auf mindestens 10 v.H. seit dem 1. Januar 1999 zu einer steuerpflichtigen wesentliche Beteiligung (Beteiligung ab 10 v.H.) geworden sind.

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 06.04.2009 - IX B 204/08  

    AdV-Beschwerde: keine verfassungsrechtlichen Zweifel zur erneuten Herabsetzung

    Zum einen bestünden mit Blick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 10% auf 1% durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428).

    Zwar stellt sich die verfassungsrechtliche Problematik der erneuten Herabsetzung der Beteiligungsgrenze bei § 17 EStG durch das Steuersenkungsgesetz (von 10% auf 1%) im Grundsatz ähnlich dar wie in den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 753/05 (gegen BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398) und 2 BvR 1738/05 (gegen BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 22/05, BFH/NV 2005, 2188), die sich zur Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 25% auf 10% verhalten.

  • FG Münster, 12.06.2007 - 8 V 882/07  

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch Einbringung von Anteilen an einer AG in

    Sie meinen, an der durch das FA zugrunde gelegten Rechtsansicht des VIII. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 748/05; vom 01.03.2005 VIII R 92/03 BStBl. II 2005, 398, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 753/05; vom 10.08.2005 VIII R 22/05 BFH/NV 2005, 2188, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 1738/05) bestünden begründete rechtliche Zweifel, die eine AdV erforderlich machen würden.

    an der FAG in die I GmbH auf die vom VIII. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 748/05) und VIII R 92/03 BStBl. II 2005, 398 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 753/05) und vom 10.08.2005 VIII R 22/05 BFH/NV 2005, 2188 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 1738/05) vertretenen Rechtsgrundsätzen.

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11  

    (Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht

    a) Das BVerfG hat auch in seiner neueren Rechtsprechung trotz der geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen der verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung festgehalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 77; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 87; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei der Gesamtwürdigung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; BvR 753/05, 2 BvR 1738/05; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, a. a. O, m. w. N.).

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