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   BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06   

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https://dejure.org/2008,5412
BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06 (https://dejure.org/2008,5412)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 BvR 866/06 (https://dejure.org/2008,5412)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 (https://dejure.org/2008,5412)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 116 Abs. 1 StVollzG
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung; Recht auf effektiven Rechtsschutz (Leerlaufenlassen von Rechtsmitteln; Unvorhersehbarmachen des Zugangs zu einer Sachentscheidung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Versagung von Vollzugslockerung durch Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit verfassungsrechtlich nicht haltbarer Auslegung des § 116 Abs 1 StVollzG verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach § 116 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG); Strafvollzugsrechtliche Anfechtbarkeit der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Alternative zur Sozialtherapie; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 116 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren; Effektivität des Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 438
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).

    Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtssuchenden mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist daher hier schon unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 96, 27 ) zu bejahen.

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ihrerseits ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; st. Rspr.).

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Die im Vollzugsplan enthaltene Festlegung, für eine Prüfung der Indikation der Sozialtherapie bestehe bislang kein Anlass, enthalte eine die Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung und könne daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 2 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.).

    Zu der Frage, ob die letztere Voraussetzung vorlag, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sozialtherapie rechtsfehlerhaft in Abweichung von vorausgegangener Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.) als unzulässig zurückgewiesen hat.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92, 365 ; st. Rspr.).

    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).
  • OLG Celle, 30.05.1990 - 1 Ws 117/90
    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07 -, NStZ-RR 2007, S. 326, und vom 10. Januar 2006 - 2 Vollz Ws 453/05 -, ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992, Nr. 2, S. 5, und vom 14. Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -, StV 1999, S. 554 f.).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ihrerseits ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • OLG Celle, 14.01.1999 - 1 Ws 296/98
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • OLG Schleswig, 08.05.2007 - 2 VollzWs 78/07

    Strafvollzug: Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung allein durch

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Darüber hinaus dürfen die Rechtsmittelgerichte ein von der jeweiligen Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 mwN und vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16 mwN).
  • BVerfG, 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14

    Strafvollzugsrecht (effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung

    Es ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine von der Auffassung anderer Gerichte abweichende, unzutreffende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfGK 13, 438 ; 17, 420 ; jeweils m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht, wenn das Oberlandesgericht bereits in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung noch nicht kennen konnte oder wenn der Rechtsfehler eine singuläre Fallgestaltung betrifft und einer Wiederholung daher nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGK 13, 438 ; 17, 420 ; jeweils m.w.N.; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P93 m.w.N.).

    Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfGK 13, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 22.09.2017 - 2 BvR 455/17

    Verlegung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in einen

    Gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (vgl. BVerfGK 13, 438 ).

    Dabei ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (BVerfGK 13, 438 m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (BVerfGK 13, 438 m.w.N.; vgl. ferner BVerfGK 17, 420 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 34).

    Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (BVerfGK 13, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 34).

    In dieser Weise konnte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfGK 13, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10

    Effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Rechtsprechung (einheitliche);

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16).

    Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 19; Kamann/Volckart, in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, § 116 Rn. 7; s. außerdem für die Möglichkeit, dass der Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb nicht zugänglich ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung betrifft, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116 Rn. 2).

    Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 20).

    Mit der bloßen Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Ausgangsgerichts kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichte machen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (BVerfGK 13, 438 m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (BVerfGK 13, 438 m.w.N.; vgl. ferner BVerfGK 17, 420 ; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel , StVollzG, 12. Auflage 2015, Abschnitt P, § 116 Rn. 93).

    Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (BVerfGK 13, 438 ).

    Mit einer solchen bloßen Vermutung kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfGK 13, 438 ).

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

    Wenn unter solchen Umständen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde verneint wird, ist das Grundrecht des Rechtsschutzsuchenden aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris).
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

    Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachprüfung im Hinblick auf fehlende Erwartbarkeit eines erneuten Auftretens des Fehlers nicht geboten wäre (vgl. BVerfGK 13, 438 ; 15, 577 ), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

    Gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dürfen auch nicht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die für den Rechtsschutzsuchenden unvorhersehbar macht, unter welchen Voraussetzungen das von ihm eingelegte Rechtsmittel als zulässig behandelt werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris).
  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 1 Vollz (Ws) 566/12

    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug; Beweiswürdigung bei Annahme der

    Dies kann der Fall sein, weil die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abgewichen ist (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2008 - 2 BvR 866/06 - juris), oder weil die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 30.09.1992 - 3 Ws 457/92 - juris LS).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 3 Ws 679/21

    Strafvollzug: Gewährung einer Ausführung

    Die Gefahr einer Wiederholung (vgl. BVerfG BeckRS 2008, 35243) drängt sich in Ansehung der vorliegenden Konstellation, einem Antrag auf Ausführung eines näherungsweise fünf Jahre Inhaftierten, auf.
  • OLG Koblenz, 07.07.2020 - 4 Ws 342/20

    Unrechtmäßigkeit eines generellen Verbots zum Erwerb von Rasierklingen

  • KG, 18.05.2017 - 2 Ws 28/17

    Rechtsbehelfe in Maßregelvollzugssachen: Statthaftigkeit des Antrags auf

  • KG, 10.11.2021 - 2 Ws 107/21

    Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung

  • KG, 06.02.2020 - 2 Ws 3/20

    Maßnahme, Formerfordernis eines Antrages

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